Tarifblatt - Volkshilfe Steiermark
Tarifblatt - Volkshilfe Steiermark
Tarifblatt - Volkshilfe Steiermark
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Ergänzende Unterlage zum Heimvertrag <strong>Volkshilfe</strong> Seniorenzentren<br />
<strong>Tarifblatt</strong> gültig ab 01.07.2012<br />
Dieses <strong>Tarifblatt</strong> ist integrierender Bestandteil des Heimvertrages. Alle über die hier<br />
angeführten Leistungspreise, Zuschläge und Kostenersätze hinausgehenden Leistungen<br />
sind mit dem Formular „Vereinbarung über Zusatzleistungen“ gesondert aufzulisten.<br />
1. Tarifvereinbarung<br />
Der ab 01.07.2012 von der <strong>Volkshilfe</strong> zu verrechnende Tarif ergibt sich aus dem vom Land<br />
<strong>Steiermark</strong> per Vertrag (SHG § 13 Absatz 2) festgesetzten Leistungspreis, der sich aus der<br />
Hotelkomponente und dem jeweiligen Pflegezuschlag zusammensetzt (siehe Vertrag<br />
BewohnerIn/Heimbetreiber).<br />
Leistungspreis (Basis Vertrag Land/Betreiber)<br />
Hotelkomponente EUR 60,69/Tag<br />
zuzüglich<br />
Pflegezuschlag gemäß Pflegestufe.<br />
Für die Pflege und Betreuung wird auf Basis des Vertrages des Landes <strong>Steiermark</strong> je nach<br />
Pflegestufe folgender Betrag pro Tag hinzugerechnet:<br />
Pflegezuschlag bei Pflegegeld Stufe I EUR 9,93<br />
Pflegezuschlag bei Pflegegeld Stufe II EUR 19,86<br />
Pflegezuschlag bei Pflegegeld Stufe III EUR 32,21<br />
Pflegezuschlag bei Pflegegeld Stufe IV EUR 45,84<br />
Pflegezuschlag bei Pflegegeld Stufe V EUR 47,67<br />
Pflegezuschlag bei Pflegegeld Stufe VI EUR 51,82<br />
Pflegezuschlag bei Pflegegeld Stufe VII EUR 59,59<br />
Mit dem Entgelt für die Hotelkomponente sind die Leistungen für Unterkunft, Verpflegung<br />
und Grundbetreuung wie in den Punkten 3., 4. und 5. des Heimvertrages detailliert<br />
beschrieben, abgegolten.<br />
Alle in diesem <strong>Tarifblatt</strong> angeführten Beträge sind Nettobeträge ohne Umsatzsteuer. Die<br />
<strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> ist als gemeinnütziger Heimträger unecht steuerbefreit. Eine Änderung<br />
der steuerlichen Behandlung hat eine dementsprechende unmittelbare Änderung des<br />
Leistungspreises und der div. Kostenersätze zur Folge.<br />
1.1. Geltungsbereich Leistungspreis<br />
Der oben angeführte Leistungspreis gilt für bezuschusste Personen und SelbstzahlerInnen.<br />
1.1. Bezuschusste Personen<br />
Diese sind BewohnerInnen, die eine Zuzahlung auf Basis des Sozialhilfegesetzes § 13 Abs.1<br />
des Stmk Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr.29/98 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005 erfahren.<br />
Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstraße 20 A-8010 Graz Seite 1 von 2<br />
Stand 06/2012
Ergänzende Unterlage zum Heimvertrag <strong>Volkshilfe</strong> Seniorenzentren<br />
1.2. SelbstzahlerInnen<br />
SelbstzahlerInnen sind Personen, die keinen Zuschuss der jeweiligen<br />
Bezirksverwaltungsbehörde für den Aufenthalt im Seniorenzentrum benötigen und den hier<br />
festgelegten Leistungspreis und div. Kostenersätze aus eigenem Einkommen und/oder<br />
Vermögen bestreiten.<br />
2. Sonstige Kostenersätze<br />
2.1. Einbettzimmerzuschlag<br />
Für Einzelzimmer wird ein Zuschlag/Monat in der Höhe von derzeit EUR 139 verrechnet.<br />
Der Einzelzimmerzuschlag ist in jedem Fall von dem/der BewohnerIn selbst zu bezahlen und<br />
es wird für bezuschusste Personen vom Sozialhilfeverband dieser Zuschlag im Rahmen der<br />
Restkostenübernahme nicht gedeckt.<br />
Es handelt sich bei der zur Verfügung Stellung eines Einzelzimmers nicht um eine<br />
Grundleistung im Sinne der Vereinbarung mit der Stmk. Landesregierung.<br />
2.2. Vorsteuerkostenzuschlag<br />
Für BewohnerInnen eines „unecht steuerbefreiten Heimträgers“ wie der <strong>Volkshilfe</strong>, ist ein<br />
nicht vorsteuerabzugsfähiger Vorsteuerkostenzuschlag laut Gesundheits- und Sozialbereich-<br />
Beihilfengesetz (GSBG i.d.dzt. g. F.) anzusetzen.<br />
Für Häuser der <strong>Volkshilfe</strong> wird ein Ausgleichszuschlag von 4% auf den gesamten<br />
Leistungspreis zur Anrechnung gebracht. Eine gesonderte Ausweisung dieses Zuschlages<br />
ist behördlich nicht zulässig.<br />
2.3. Pauschalsatz für Verwaltungsaufwendungen bei Zahlungsverzug<br />
Es werden EUR 10,-- Mahnspesen pro Mahnung wegen Zahlungsverzug für den vermehrten<br />
Aufwand verrechnet.<br />
Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. kommen ab dem ersten Tag nach Fälligwerdung<br />
zum tragen.<br />
2.4. Pauschalsatz für Nicht Antreten des Vertrages<br />
Wird ein bereits unterzeichneter Vertrag von Seiten des/der künftigen BewohnerIn ohne<br />
nachvollziehbare Begründung nicht angetreten, so ist die <strong>Volkshilfe</strong> berechtigt, einen<br />
Schadenersatz für jeden Tag ab Datum des vereinbarten Einzugstermins bis max. 10 Tage<br />
laut <strong>Tarifblatt</strong> zu verrechnen.<br />
2.5. Lagergebühr<br />
Die <strong>Volkshilfe</strong> ist auf Basis der Hausordnung dazu berechtigt, ab dem auf den Todestag<br />
folgenden Kalendertag die vorhandenen Fahrnisse aus dem Zimmer zu räumen und im Haus<br />
zu lagern. Gegenstände geringen Werts (Kleidung, alte Möbel), die nicht innerhalb eines<br />
Monats nach Vertragsende abgeholt werden, werden auf Kosten des/der Bewohnerin oder<br />
des Nachlasses entsorgt.<br />
3. Kautionen<br />
Die Höhe der Kaution beträgt EUR 300,-- (siehe Heimvertrag Seniorenzentrum Punkt 9)<br />
4. Rückerstattungen<br />
(Siehe Heimvertrag Seniorenpflegezentrum Punkt 11)<br />
Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstraße 20 A-8010 Graz Seite 2 von 2<br />
Stand 06/2012