Der neue Gemeinderat - Gemeinde Pernegg
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PERNEGG AKTUELL 136/2010<br />
<strong>Der</strong> Obmann des Natur-<br />
& Umweltausschusses<br />
berichtet<br />
GR Ing. Christian Enzinger<br />
Erlass des Amtes der Steiermärkischen<br />
Landesregierung vom 6. Oktober 2008<br />
Illegale Abfallsammelaktionen durch<br />
„Ungarische Kleinmaschinenbrigaden“<br />
Gemäß des Erlasses des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />
vom 6. Oktober 2008 ist es den „Ungarischen<br />
Kleinmaschinenbrigaden“ und auch Anderen untersagt,<br />
Sammelaktionen (diverse Materialien aus Haushalt und<br />
Werkstatt) über Flugblätter udgl. anzukündigen bzw.<br />
durchzuführen.<br />
Die Abfallbehörde stellt dazu fest, dass es sich bei derartigen<br />
Sammelaktionen zweifelsfrei um eine Abfallsammelaktion<br />
handelt. Dem steht nicht entgegen, dass auf den Flugzetteln<br />
vermerkt wird: „Bitte keinen Sperrmüll oder Abfall“, zumal<br />
sich die Sammlung dieser Brigaden auf alles bezieht „was<br />
nicht gebraucht“ wird. Es ist daher jedenfalls der subjektive<br />
Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 (Abfallwirtschaftsgesetz),<br />
BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.dzt.g.F. sowie<br />
gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 StAWG 2004, LGBl. Nr. 65/2004, gegeben.<br />
Diese Sammelaktionen müssen folglich jedenfalls als Ab -<br />
fall sammlung qualifiziert werden.<br />
Für Abfallsammlungen von nicht gefährlichen u. gefährlichen<br />
Abfällen ist gemäß AWG 2002 eine Berechtigung<br />
erforderlich.<br />
Diese „Kleinmaschinenbrigaden“ verfügen jedoch über<br />
keine wie immer geartete Sammelberechtigung gemäß den<br />
abfallwirtschaftlichen Bestimmungen, weshalb die durchgeführten<br />
Sammlungen rechtswidrig sind.<br />
Seitens der Abfallbehörde wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass nicht nur die VertreterInnen dieser „Kleinmaschinenbrigaden“<br />
rechtswidrig handeln, sondern auch<br />
jene LiegenschaftseigentümerInnen, die der Aufforderung<br />
gemäß dem Flugblatt Rechnung tragen.<br />
Mit einer Verwaltungsstrafe haben daher zu rechnen:<br />
1. Die „Kleinmaschinenbrigaden“ wegen fehlender Sammelberechtigungen<br />
(je nach Abfallart ein Strafrahmen<br />
von € 360,– bis € 7.270,– oder € 730,– bis € 36.340,–)<br />
2. Die LiegenschaftseigentümerInnen, die nicht gefährliche<br />
Siedlungsabfälle gemäß StAWG 2004 nicht den<br />
zuständigen <strong>Gemeinde</strong>n zuführen (Strafrahmen bis<br />
€ 30.000,–). Werden jedoch gefährliche Abfälle aus-<br />
gehändigt ist gemäß AWG 2002 ein Strafrahmen von<br />
€ 730,– bis € 36.340,– zu verhängen.<br />
Desweiteren gilt dies auch für Sammlungen bzw. Übergaben<br />
auf dem Weg von der jeweiligen Liegenschaft zum oder<br />
vom Bauhof der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pernegg</strong> sowie auf dem Bauhofgelände.<br />
Hundekot auf Gehsteigen und öffentlichen<br />
Straßen und Plätzen!<br />
Es ist festzustellen, dass die Verschmutzung von<br />
Gehsteigen und öffentlichen Straßen und Plätzen<br />
durch Hundekot immer mehr zunimmt.<br />
Von Seiten der <strong>Gemeinde</strong> als Verwalterin des<br />
öffentlichen Gutes kann diese Vorgangsweise nicht mehr<br />
akzeptiert werden.<br />
Kann einem Hundebesitzer die Verschmutzung von Gehsteigen<br />
udgl. nachgewiesen werden, wird eine Vorschreibung<br />
für die Reinigung erfolgen. Ev. erfolgt auch eine Anzeige<br />
an die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
Gemäß § 92 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 haben<br />
die Benützer oder Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen,<br />
dass die Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen<br />
und Wohnstraßen von Hunden nicht verunreinigt werden.<br />
Wir fordern daher alle Hundebesitzer auf, diesbezügliche<br />
Verschmutzungen unbedingt zu vermeiden.<br />
Gleichzeitig ersuchen wir alle <strong>Gemeinde</strong>bürger, Hundehalter,<br />
deren Hund nachweislich Gehsteige und öffentliche<br />
Straßen und Plätze mit Kot verunreinigt hat, der <strong>Gemeinde</strong><br />
zu melden.<br />
Von der <strong>Gemeinde</strong> wurden entsprechende Plastiktonnen<br />
für Hundekot aufgestellt. Leider werden diese nur teilweise<br />
bzw. überhaupt nicht in Anspruch genommen.<br />
Aufstellungsorte:<br />
Zlatten – Sammelstelle Bäckerei Friedrich<br />
Kirchdorf – Sammelstelle Kirchdorf-Nord<br />
<strong>Pernegg</strong> – Sammelstelle Frauenkirche<br />
Mautstatt – Sammelstelle Bachbrücke<br />
Mixnitz – Sammelstelle Bahnhof<br />
Auszug aus dem Steierm. Sicherheitsgesetz<br />
Eine Verwaltungsübertretung begeht:<br />
§ 3 Abs. 2: Wer als HalterIn oder VerwahrerIn von Hunden<br />
nicht dafür sorgt, dass öffentlich zugängliche, insbesondere<br />
städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B.<br />
Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen<br />
oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden, Strafbetrag<br />
€ 20,–.<br />
Leinenpflicht<br />
§ 3b, Abs. 3: Wer als HalterIn oder VerwahrerIn von Hunden<br />
nicht dafür sorgt, dass der Hund an öffentlich zugänglichen<br />
Orten, wie öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten,<br />
Geschäftslokalen und dgl. entweder mit einem um den Fang<br />
geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine<br />
geführt wird, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres<br />
gewährleistet ist. Strafbetrag € 35,–