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Der neue Gemeinderat - Gemeinde Pernegg

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PERNEGG AKTUELL 136/2010<br />

<strong>Der</strong> Obmann des Natur-<br />

& Umweltausschusses<br />

berichtet<br />

GR Ing. Christian Enzinger<br />

Erlass des Amtes der Steiermärkischen<br />

Landesregierung vom 6. Oktober 2008<br />

Illegale Abfallsammelaktionen durch<br />

„Ungarische Kleinmaschinenbrigaden“<br />

Gemäß des Erlasses des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />

vom 6. Oktober 2008 ist es den „Ungarischen<br />

Kleinmaschinenbrigaden“ und auch Anderen untersagt,<br />

Sammelaktionen (diverse Materialien aus Haushalt und<br />

Werkstatt) über Flugblätter udgl. anzukündigen bzw.<br />

durchzuführen.<br />

Die Abfallbehörde stellt dazu fest, dass es sich bei derartigen<br />

Sammelaktionen zweifelsfrei um eine Abfallsammelaktion<br />

handelt. Dem steht nicht entgegen, dass auf den Flugzetteln<br />

vermerkt wird: „Bitte keinen Sperrmüll oder Abfall“, zumal<br />

sich die Sammlung dieser Brigaden auf alles bezieht „was<br />

nicht gebraucht“ wird. Es ist daher jedenfalls der subjektive<br />

Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 (Abfallwirtschaftsgesetz),<br />

BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.dzt.g.F. sowie<br />

gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 StAWG 2004, LGBl. Nr. 65/2004, gegeben.<br />

Diese Sammelaktionen müssen folglich jedenfalls als Ab -<br />

fall sammlung qualifiziert werden.<br />

Für Abfallsammlungen von nicht gefährlichen u. gefährlichen<br />

Abfällen ist gemäß AWG 2002 eine Berechtigung<br />

erforderlich.<br />

Diese „Kleinmaschinenbrigaden“ verfügen jedoch über<br />

keine wie immer geartete Sammelberechtigung gemäß den<br />

abfallwirtschaftlichen Bestimmungen, weshalb die durchgeführten<br />

Sammlungen rechtswidrig sind.<br />

Seitens der Abfallbehörde wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass nicht nur die VertreterInnen dieser „Kleinmaschinenbrigaden“<br />

rechtswidrig handeln, sondern auch<br />

jene LiegenschaftseigentümerInnen, die der Aufforderung<br />

gemäß dem Flugblatt Rechnung tragen.<br />

Mit einer Verwaltungsstrafe haben daher zu rechnen:<br />

1. Die „Kleinmaschinenbrigaden“ wegen fehlender Sammelberechtigungen<br />

(je nach Abfallart ein Strafrahmen<br />

von € 360,– bis € 7.270,– oder € 730,– bis € 36.340,–)<br />

2. Die LiegenschaftseigentümerInnen, die nicht gefährliche<br />

Siedlungsabfälle gemäß StAWG 2004 nicht den<br />

zuständigen <strong>Gemeinde</strong>n zuführen (Strafrahmen bis<br />

€ 30.000,–). Werden jedoch gefährliche Abfälle aus-<br />

gehändigt ist gemäß AWG 2002 ein Strafrahmen von<br />

€ 730,– bis € 36.340,– zu verhängen.<br />

Desweiteren gilt dies auch für Sammlungen bzw. Übergaben<br />

auf dem Weg von der jeweiligen Liegenschaft zum oder<br />

vom Bauhof der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pernegg</strong> sowie auf dem Bauhofgelände.<br />

Hundekot auf Gehsteigen und öffentlichen<br />

Straßen und Plätzen!<br />

Es ist festzustellen, dass die Verschmutzung von<br />

Gehsteigen und öffentlichen Straßen und Plätzen<br />

durch Hundekot immer mehr zunimmt.<br />

Von Seiten der <strong>Gemeinde</strong> als Verwalterin des<br />

öffentlichen Gutes kann diese Vorgangsweise nicht mehr<br />

akzeptiert werden.<br />

Kann einem Hundebesitzer die Verschmutzung von Gehsteigen<br />

udgl. nachgewiesen werden, wird eine Vorschreibung<br />

für die Reinigung erfolgen. Ev. erfolgt auch eine Anzeige<br />

an die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

Gemäß § 92 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 haben<br />

die Benützer oder Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen,<br />

dass die Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen<br />

und Wohnstraßen von Hunden nicht verunreinigt werden.<br />

Wir fordern daher alle Hundebesitzer auf, diesbezügliche<br />

Verschmutzungen unbedingt zu vermeiden.<br />

Gleichzeitig ersuchen wir alle <strong>Gemeinde</strong>bürger, Hundehalter,<br />

deren Hund nachweislich Gehsteige und öffentliche<br />

Straßen und Plätze mit Kot verunreinigt hat, der <strong>Gemeinde</strong><br />

zu melden.<br />

Von der <strong>Gemeinde</strong> wurden entsprechende Plastiktonnen<br />

für Hundekot aufgestellt. Leider werden diese nur teilweise<br />

bzw. überhaupt nicht in Anspruch genommen.<br />

Aufstellungsorte:<br />

Zlatten – Sammelstelle Bäckerei Friedrich<br />

Kirchdorf – Sammelstelle Kirchdorf-Nord<br />

<strong>Pernegg</strong> – Sammelstelle Frauenkirche<br />

Mautstatt – Sammelstelle Bachbrücke<br />

Mixnitz – Sammelstelle Bahnhof<br />

Auszug aus dem Steierm. Sicherheitsgesetz<br />

Eine Verwaltungsübertretung begeht:<br />

§ 3 Abs. 2: Wer als HalterIn oder VerwahrerIn von Hunden<br />

nicht dafür sorgt, dass öffentlich zugängliche, insbesondere<br />

städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B.<br />

Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen<br />

oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden, Strafbetrag<br />

€ 20,–.<br />

Leinenpflicht<br />

§ 3b, Abs. 3: Wer als HalterIn oder VerwahrerIn von Hunden<br />

nicht dafür sorgt, dass der Hund an öffentlich zugänglichen<br />

Orten, wie öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten,<br />

Geschäftslokalen und dgl. entweder mit einem um den Fang<br />

geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine<br />

geführt wird, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres<br />

gewährleistet ist. Strafbetrag € 35,–

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