Aufgaben
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chen Elternbeiratssitzungen behandelt. Dazu lädt der EB–Vorsitzende mindestens<br />
dreimal im Jahr schriftlich mit der Tagesordnung mindestens eine Woche<br />
vor der Sitzung alle Elternbeiräte ein. Die Teilnahme des Schulleiters ist im Sinn<br />
einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu empfehlen. Er muss auf jeden Fall als<br />
Hausherr über Sitzungen im Schulgebäude informiert werden und sollte auch<br />
die wesentlichen Ergebnisse mitgeteilt bekommen. Es können auch Lehrer,<br />
Schülersprecher, Klassenelternsprecher und EB - Ersatzmitglieder zu einzelnen<br />
Tagesordnungspunkten eingeladen werden.<br />
Die Rechte des Elternbeirates sind im Bayerischen Erziehungs- und<br />
Unterrichtsgesetz (BayEUG, Art. 64-68) und in der gymnasialen Schulordnung<br />
(GSO, §§ 113-117 festgelegt und teilen sich im Wesentlichen in drei Bereiche:<br />
� Der zustimmungspflichtige bzw. verbindliche Bereich: Bei der<br />
Einführung neuer Lernmittel einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen<br />
(BayEUG, Art. 51, 65); Disziplinarmaßnahmen gegen einen<br />
Schüler wie Entlassung oder Ausschluss (BayEUG, Art. 87, 88);<br />
Durchführung von Schulfahrten (GSO §§ 113; Festsetzung eines unterrichtsfreien<br />
Tages (BayEUG, Art. 89); Einführung von Schulversuchen<br />
(BayEUG, Art. 65)<br />
� Der anhörungspflichtige Bereich: z.B. grundlegende organisatorische<br />
Fragen des Unterrichtsbetriebes wie Beginn und Ende des Unterrichts,<br />
Pausenregelung (BayEUG, Art. 65, 67; GSO §§ 113)<br />
� Eigener Gestaltungsbereich: z.B. Elternabende, Informationsveranstaltungen,<br />
Elternrundbriefe<br />
Kontakte zu den Eltern ergeben sich neben dem Elternrundbrief vor<br />
allem durch den Austausch mit den Klassenelternsprechern, die<br />
Teilnahme an schulischen Veranstaltungen (u.a. an Elternabenden oder<br />
beim Elternsprechtag) oder die Organisation von Informationsveranstaltungen<br />
(Themenvorschläge: Jugendschutz, Gesundheitserziehung,<br />
Suchtprobleme, Berufsinformation), zu denen u.a. fachkundige<br />
Eltern der Schule als Referenten angesprochen werden können. Dabei<br />
kann auch über die Notwendigkeit einer Mitgliedschaft in der LEV<br />
informiert werden.<br />
Der Schulleiter ist seinerseits verpflichtet, den Elternbeirat frühestmöglich über<br />
alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, zu<br />
unterrichten. Dazu gehören auch Erlasse oder Schreiben des Kultusministeriums<br />
(KMS), die die Schüler oder Eltern betreffen. Der EB-Vorsitzende und der Stellvertreter<br />
können in den Sitzungen der Lehrerkonferenz zu bestimmten Tagesordnungspunkten<br />
Stellung nehmen (GSO, §§ 91). Ein Schulleiter, der um die<br />
Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat weiß und sie auch<br />
wünscht, wird deshalb die Tagesordnung der Sitzung rechtzeitig dem EB-<br />
Vorsitzenden zur Kenntnis geben, besonders wenn § 113 zutrifft.<br />
Der Schulleiter beruft auch mindestens zweimal in jedem Schulhalbjahr das<br />
Schulforum ein, ein eigenständiges Mitwirkungsgremium aus Lehrern, Schülern<br />
und Eltern, neben der Lehrerkonferenz, dem EB und der SMV. Der Schulleiter ist<br />
Vorsitzender und hat Stimmrecht. Das Schulforum ist eine öffentlich-rechtliche<br />
Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der Elternbeiat entsendet in das<br />
Schulforum den EB-Vorsitzenden und zwei vom Elternbeirat gewählte EB-<br />
Mitglieder. Weitere Mitglieder sind zwei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte<br />
und der Schülerausschuss, bestehend aus den drei Schülersprechern.<br />
Das Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung<br />
zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schule. In den übrigen<br />
Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen. (BayEUG Art.<br />
69; GSO, §§ 119)<br />
Zur Finanzierung seiner <strong>Aufgaben</strong> kann der EB die Eltern um eine Spende<br />
bitten, die normalerweise vom Finanzamt als steuerabzugsfähig anerkannt wird.<br />
(Spendenbescheinigungen können nur mit Genehmigung der Schulleitung<br />
ausgestellt werden, da der EB keine juristische Person und somit nicht Träger<br />
von Vermögensrechten und –pflichten ist). Die Mithilfe der Schule bei der Verteilung<br />
des Aufrufes zur Elternspende ist allgemein üblich und zulässig. Der EB ist<br />
in der Verwendung der Elternspenden frei und darüber nur der Elternschaft<br />
Rechenschaft schuldig. Die Spenden sollen bevorzugt dazu dienen, bestimmte<br />
Aktivitäten an der Schule zu fördern (Chor, Orchester, SMV, Sportgruppen,<br />
Schulfeste), Anschaffungen für die Schule zu tätigen, soweit diese nicht vom<br />
Sachaufwandsträger zu finanzieren sind (z.B. Skiausrüstung, Musikinstrumente,<br />
EDV-Material, Bibliothek) und auf Antrag auch Zuschüsse für einzelne bedürftige<br />
Schüler zu gewähren (z.B. für Schulfahrten). Gemeinsame Fahrten und Ausflüge<br />
sind eine besondere Bereicherung des Schullebens. Der EB achtet deswegen<br />
darauf, dass die Schulfahrten im finanziell machbaren Rahmen bleiben und kein<br />
Schüler aus Kostengründen zu Hause bleiben muss.<br />
Mitgliedschaft in der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern<br />
e.V. (LEV)<br />
Die LEV ist der seit 1950 bestehende parteiunabhängige Zusammenschluss der<br />
bayerischen Gymnasialeltern mit der Aufgabe, die Mitverantwortung der Eltern<br />
im Bereich der Gymnasien zu verwirklichen. Die LEV will den aus dieser<br />
Verantwortung entstehenden Pflichten und Rechten Anerkennung verschaffen<br />
und die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule fördern.<br />
Da der Einzelne meist nur wenig erreichen kann, ist es wichtig und unbedingt<br />
notwendig, dass die Eltern die LEV kennen. Erst durch die Mitarbeit der Eltern<br />
bzw. deren gewählten Vertreter (Elternbeirat) können die Anliegen der Eltern<br />
auch überregional gesammelt und erfolgreich vertreten werden.<br />
Die Mitgliedschaft in der LEV erwirbt stellvertretend für die gesamte Elternschaft<br />
des jeweiligen Gymnasiums der EB-Vorsitzende oder ein vom Elternbeirat<br />
beauftragter Elternvertreter durch schriftliche Erklärung oder durch<br />
Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft des Elternschaftsvertreters endet mit seiner<br />
Tätigkeit als EB oder durch Austrittserklärung gegenüber dem LEV-Vorstand. Für<br />
einen ausgeschiedenen Elternschaftsvertreter rückt automatisch sein Nachfolger<br />
als Stellvertreter für die LEV – Mitgliedschaft des Gymnasiums nach.