22.01.2013 Aufrufe

Aufgaben

Aufgaben

Aufgaben

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

chen Elternbeiratssitzungen behandelt. Dazu lädt der EB–Vorsitzende mindestens<br />

dreimal im Jahr schriftlich mit der Tagesordnung mindestens eine Woche<br />

vor der Sitzung alle Elternbeiräte ein. Die Teilnahme des Schulleiters ist im Sinn<br />

einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu empfehlen. Er muss auf jeden Fall als<br />

Hausherr über Sitzungen im Schulgebäude informiert werden und sollte auch<br />

die wesentlichen Ergebnisse mitgeteilt bekommen. Es können auch Lehrer,<br />

Schülersprecher, Klassenelternsprecher und EB - Ersatzmitglieder zu einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten eingeladen werden.<br />

Die Rechte des Elternbeirates sind im Bayerischen Erziehungs- und<br />

Unterrichtsgesetz (BayEUG, Art. 64-68) und in der gymnasialen Schulordnung<br />

(GSO, §§ 113-117 festgelegt und teilen sich im Wesentlichen in drei Bereiche:<br />

� Der zustimmungspflichtige bzw. verbindliche Bereich: Bei der<br />

Einführung neuer Lernmittel einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen<br />

(BayEUG, Art. 51, 65); Disziplinarmaßnahmen gegen einen<br />

Schüler wie Entlassung oder Ausschluss (BayEUG, Art. 87, 88);<br />

Durchführung von Schulfahrten (GSO §§ 113; Festsetzung eines unterrichtsfreien<br />

Tages (BayEUG, Art. 89); Einführung von Schulversuchen<br />

(BayEUG, Art. 65)<br />

� Der anhörungspflichtige Bereich: z.B. grundlegende organisatorische<br />

Fragen des Unterrichtsbetriebes wie Beginn und Ende des Unterrichts,<br />

Pausenregelung (BayEUG, Art. 65, 67; GSO §§ 113)<br />

� Eigener Gestaltungsbereich: z.B. Elternabende, Informationsveranstaltungen,<br />

Elternrundbriefe<br />

Kontakte zu den Eltern ergeben sich neben dem Elternrundbrief vor<br />

allem durch den Austausch mit den Klassenelternsprechern, die<br />

Teilnahme an schulischen Veranstaltungen (u.a. an Elternabenden oder<br />

beim Elternsprechtag) oder die Organisation von Informationsveranstaltungen<br />

(Themenvorschläge: Jugendschutz, Gesundheitserziehung,<br />

Suchtprobleme, Berufsinformation), zu denen u.a. fachkundige<br />

Eltern der Schule als Referenten angesprochen werden können. Dabei<br />

kann auch über die Notwendigkeit einer Mitgliedschaft in der LEV<br />

informiert werden.<br />

Der Schulleiter ist seinerseits verpflichtet, den Elternbeirat frühestmöglich über<br />

alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, zu<br />

unterrichten. Dazu gehören auch Erlasse oder Schreiben des Kultusministeriums<br />

(KMS), die die Schüler oder Eltern betreffen. Der EB-Vorsitzende und der Stellvertreter<br />

können in den Sitzungen der Lehrerkonferenz zu bestimmten Tagesordnungspunkten<br />

Stellung nehmen (GSO, §§ 91). Ein Schulleiter, der um die<br />

Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat weiß und sie auch<br />

wünscht, wird deshalb die Tagesordnung der Sitzung rechtzeitig dem EB-<br />

Vorsitzenden zur Kenntnis geben, besonders wenn § 113 zutrifft.<br />

Der Schulleiter beruft auch mindestens zweimal in jedem Schulhalbjahr das<br />

Schulforum ein, ein eigenständiges Mitwirkungsgremium aus Lehrern, Schülern<br />

und Eltern, neben der Lehrerkonferenz, dem EB und der SMV. Der Schulleiter ist<br />

Vorsitzender und hat Stimmrecht. Das Schulforum ist eine öffentlich-rechtliche<br />

Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der Elternbeiat entsendet in das<br />

Schulforum den EB-Vorsitzenden und zwei vom Elternbeirat gewählte EB-<br />

Mitglieder. Weitere Mitglieder sind zwei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte<br />

und der Schülerausschuss, bestehend aus den drei Schülersprechern.<br />

Das Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung<br />

zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schule. In den übrigen<br />

Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen. (BayEUG Art.<br />

69; GSO, §§ 119)<br />

Zur Finanzierung seiner <strong>Aufgaben</strong> kann der EB die Eltern um eine Spende<br />

bitten, die normalerweise vom Finanzamt als steuerabzugsfähig anerkannt wird.<br />

(Spendenbescheinigungen können nur mit Genehmigung der Schulleitung<br />

ausgestellt werden, da der EB keine juristische Person und somit nicht Träger<br />

von Vermögensrechten und –pflichten ist). Die Mithilfe der Schule bei der Verteilung<br />

des Aufrufes zur Elternspende ist allgemein üblich und zulässig. Der EB ist<br />

in der Verwendung der Elternspenden frei und darüber nur der Elternschaft<br />

Rechenschaft schuldig. Die Spenden sollen bevorzugt dazu dienen, bestimmte<br />

Aktivitäten an der Schule zu fördern (Chor, Orchester, SMV, Sportgruppen,<br />

Schulfeste), Anschaffungen für die Schule zu tätigen, soweit diese nicht vom<br />

Sachaufwandsträger zu finanzieren sind (z.B. Skiausrüstung, Musikinstrumente,<br />

EDV-Material, Bibliothek) und auf Antrag auch Zuschüsse für einzelne bedürftige<br />

Schüler zu gewähren (z.B. für Schulfahrten). Gemeinsame Fahrten und Ausflüge<br />

sind eine besondere Bereicherung des Schullebens. Der EB achtet deswegen<br />

darauf, dass die Schulfahrten im finanziell machbaren Rahmen bleiben und kein<br />

Schüler aus Kostengründen zu Hause bleiben muss.<br />

Mitgliedschaft in der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern<br />

e.V. (LEV)<br />

Die LEV ist der seit 1950 bestehende parteiunabhängige Zusammenschluss der<br />

bayerischen Gymnasialeltern mit der Aufgabe, die Mitverantwortung der Eltern<br />

im Bereich der Gymnasien zu verwirklichen. Die LEV will den aus dieser<br />

Verantwortung entstehenden Pflichten und Rechten Anerkennung verschaffen<br />

und die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule fördern.<br />

Da der Einzelne meist nur wenig erreichen kann, ist es wichtig und unbedingt<br />

notwendig, dass die Eltern die LEV kennen. Erst durch die Mitarbeit der Eltern<br />

bzw. deren gewählten Vertreter (Elternbeirat) können die Anliegen der Eltern<br />

auch überregional gesammelt und erfolgreich vertreten werden.<br />

Die Mitgliedschaft in der LEV erwirbt stellvertretend für die gesamte Elternschaft<br />

des jeweiligen Gymnasiums der EB-Vorsitzende oder ein vom Elternbeirat<br />

beauftragter Elternvertreter durch schriftliche Erklärung oder durch<br />

Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft des Elternschaftsvertreters endet mit seiner<br />

Tätigkeit als EB oder durch Austrittserklärung gegenüber dem LEV-Vorstand. Für<br />

einen ausgeschiedenen Elternschaftsvertreter rückt automatisch sein Nachfolger<br />

als Stellvertreter für die LEV – Mitgliedschaft des Gymnasiums nach.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!