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Bartram - Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb

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Vereinbarung von Erstattungsbeträgen<br />

(§ 130b Abs. 1 SGB V)<br />

� Nach § 69 Abs. 2 S. 2 SGB V in der Fassung des AMNOG findet das<br />

Seite 5<br />

Kartellrecht bei der Vereinbarung von Erstattungsbeträgen keine<br />

Anwendung auf den GKV-Spitzenverband<br />

� GKV-Spitzenverband muss sich nicht einmal am kartellrechtlichen<br />

Missbrauchs-, Diskriminierungs- <strong>und</strong> Boykottverbot der §§ 19 – 21<br />

GWB messen lassen<br />

� B<strong>und</strong>eskartellamt nicht zuständig<br />

© vfa | Berliner Kolloquium des FIW| 27.05.2011| <strong>Bartram</strong>

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