Bartram - Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb
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Vereinbarung von Erstattungsbeträgen<br />
(§ 130b Abs. 1 SGB V)<br />
� Für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen vereinbart der<br />
Seite 4<br />
GKV-Spitzenverband mit pharmazeutischen Unternehmern auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage einer frühen Nutzenbewertung des G-BA mit Wirkung<br />
<strong>für</strong> alle Krankenkassen Erstattungsbeträge<br />
� Der Erstattungsbetrag wird als Rabatt auf den Abgabepreis des<br />
pharmazeutischen Unternehmers gewährt<br />
� Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, setzt eine Schiedsstelle<br />
den Vertragsinhalt fest<br />
© vfa | Berliner Kolloquium des FIW| 27.05.2011| <strong>Bartram</strong>