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Die Entwicklung des Arbeits- und Ausbildungsmarktes - Statistik der ...

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In Abgrenzung zum nicht erwerbsfähigen Hilfebedüftigen nach SGB II erhalten die nicht erwerbsfähigen<br />

Personen, die nicht in Bedarfsgemeinschaften mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben, Leistungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Sozialhilfe gem. SGB XII.<br />

Nicht erwerbsfähige Kin<strong>der</strong> von Bedarfsgemeinschaften mit eigenem den individuellen Bedarf übersteigendem<br />

Einkommen zählen aufgr<strong>und</strong> fehlen<strong>der</strong> individueller Hilfebedürftigkeit rechtlich nicht mehr zur<br />

Bedarfsgemeinschaft auch wenn diese an sich hilfebedürftig ist, jedoch werden diese unter <strong>der</strong> Zahl<br />

<strong>der</strong> nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit erfasst.<br />

Öffentlich Unter dem Begriff <strong>der</strong> öffentlich geför<strong>der</strong>ten Beschäftigung werden <strong>Arbeits</strong>beschaffungsmaßnahmen<br />

geför<strong>der</strong>te (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 260ff. SGB III), <strong>Arbeits</strong>gelegenheiten in <strong>der</strong> Entgeltvariante (§ 16 Abs. 3<br />

Beschäftigung Satz 1 SGB II) <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>gelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung - Zusatzjobs (§ 16 Abs. 3<br />

Satz 2 SGB II) zusammengefasst.<br />

Pendler Als Pendler (über die Gemeindegrenzen) gelten alle Personen, <strong>der</strong>en <strong>Arbeits</strong>- bzw. betrieblicher Ausbildungsplatz<br />

in einer an<strong>der</strong>en Gemeinde als <strong>der</strong> Wohnsitzgemeinde liegt. Nach <strong>der</strong> Richtung <strong>der</strong> Pendelwan<strong>der</strong>ung<br />

wird zwischen Auspendlern <strong>und</strong> Einpendlern unterschieden. Personen, die von <strong>der</strong> Wohnsitzgemeinde<br />

in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde zur Arbeit bzw. Ausbildung fahren, gelten als Auspendler. Betrachtet<br />

man die selben Pendler dagegen von den Zielgemeinden her, in denen die <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong> Ausbildungsstätten<br />

liegen, so spricht man von Einpendlern<br />

Regelleistung SG Regelleistung zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhalts für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige.<br />

(RLSG)<br />

Regelleistung zur Pauschalierte Leistung zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhalts. <strong>Die</strong>se umfasst insbeson<strong>der</strong>e Ernährung,<br />

Sicherung <strong>des</strong> Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe <strong>des</strong> täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Be-<br />

Lebensunterhalts ziehungen zur Umwelt <strong>und</strong> eine Teilnahme am kulturellen Leben. Der Regelleistungssatz wird differen-<br />

(RL) ziert nach Leistungsbeziehern in Ost- <strong>und</strong> Westdeutschland sowie nach Art <strong>der</strong> Leistungsberechtigten<br />

(eHb, nEf).<br />

Regelleistung Regelleistung zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige.<br />

Alg II<br />

Sanktionen Erwerbsfähige Hilfebedürftige <strong>und</strong> die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen<br />

alle Möglichkeiten zur Beendigung o<strong>der</strong> Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Einglie<strong>der</strong>ung in Arbeit mitwirken,<br />

insbeson<strong>der</strong>e eine Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung abschließen.<br />

Kommt <strong>der</strong> erwerbsfähige Hilfebedürftige diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> nicht nach, hat<br />

dies weit reichende Sanktionen zur Folge, in Form von Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> Leistung(en) .<br />

Sonstige Als ‘sonstige Leistungen’ werden insbeson<strong>der</strong>e die neben <strong>der</strong> Regelleistung zu erbringenden kommu-<br />

Leistungen nalen Leistungen zusammengefasst. <strong>Die</strong>s sind u.a.:<br />

SGB II - Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten<br />

(SoL) - Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft <strong>und</strong> Geburt<br />

- mehrtägige Klassenfahrt, im Rahmen <strong>der</strong> schulrechtlichen Bestimmungen<br />

Sozialgeld Es handelt sich um die Geldleistung zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhalts für nicht erwerbsfähige hilfe<br />

(SG) bedürftige Angehörige <strong>und</strong> Partner, die mit dem Alg II- Bezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben <strong>und</strong><br />

keinen Anspruch auf Gr<strong>und</strong>sicherung für Ältere o<strong>der</strong> wegen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung haben (§ 28 SGB II). Sie<br />

setzt sich zusammen aus:<br />

- Regelleistung (§ 20 SGB II) - für Alg II <strong>und</strong> Sozialgeld gelten einheitliche, pauschalierte Regelsätze.<br />

- ggf. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II)<br />

- Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung (§ 22 SGB II)

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