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Die Entwicklung des Arbeits- und Ausbildungsmarktes - Statistik der ...

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Obwohl Kin<strong>der</strong> von Bedarfsgemeinschaften mit eigenem den Bedarf übersteigendem Einkommen rechtlich<br />

nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden, sind diese in <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Hilfe -<br />

bedürftigen Personen nach SGB II mit erfasst.<br />

Kurzfristige Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine<br />

Beschäftigung Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Jahres (nicht Kalen<strong>der</strong>jahres) seit ihrem Beginn auf nicht<br />

mehr als<br />

- zwei Monate<br />

o<strong>der</strong><br />

- insgesamt 50 <strong>Arbeits</strong>tage<br />

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt o<strong>der</strong> im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die<br />

Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird <strong>und</strong> ihr Entgelt 325 € im Monat übersteigt.<br />

Leistung zum Leistung zum Lebensunterhalt für erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 19 SGB III) ohne Leistungen für Un-<br />

Lebensunterhalt terkunft <strong>und</strong> Heizung. Dazu gehören als Teilleistung:<br />

<strong>Arbeits</strong>losengeld II - Regelleistung zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhalts (Regelleistung AlgII – RlAlgII)<br />

(LUALGII) - <strong>der</strong> Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (Mehrbedarf – Mbed)<br />

- befristeter Zuschlag nach Bezug von <strong>Arbeits</strong>losengeldempfänger für ehemalige Bezieher von Alg<br />

(Zuschlag Alg - ZuAlg)<br />

Leistung zum Leistung zum Lebensunterhalt für nicht erwerbsfähige Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft (§ 28 SGB II)<br />

Lebensunterhalt ohne Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung. Dazu gehören als Teilleistung:<br />

Sozialgeld - Regelleistung zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhalts (Regelleistung SG – RlSozG)<br />

(LUSG) - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (Mehrbedarf – Mbed)<br />

Leistungen für Alle <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft zu erbringenden Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung, im Rahmen <strong>der</strong><br />

Unterkunft <strong>und</strong> Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 22 SGB II). Darin enthalten sind auch einmalige<br />

Heizung Kos ten für Wohnungsbeschaffung sowie die Übernahme von Mietschulden (§ 22 Abs. 3 <strong>und</strong> 5).<br />

(LfU)<br />

Leistungen zur Nach § 16 Abs. 1 SGB II können von den Trägern <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sicherung vielfältige, im SGB III geregelte<br />

Einglie<strong>der</strong>ung in Einglie<strong>der</strong>ungsleistungen (z.B. Beratung <strong>und</strong> Vermittlung, Mobilitätshilfen, Trainingsmaßnahmen, beruf-<br />

Arbeit liche Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung, Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse, <strong>Arbeits</strong>beschaffungsmaßnahmen, Vermittlungsgutschein)<br />

erbracht werden. Nach § 16 Abs. 2 SGB II können weitere Leistungen gewährt werden.<br />

Dazu gehören das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz sowie sons<br />

tige weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Als flankierende sozialintegrative Leistungen<br />

können von den kommunalen Trägern weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II (Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

/ Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung <strong>und</strong> Suchtberatung)<br />

gewährt werden.<br />

Nach § 16 Abs. 3 SGB II können <strong>Arbeits</strong>gelegenheiten geschaffen werden.<br />

Leistungen zur Summe aller im Rahmen <strong>der</strong> Gewährung von Leistungen zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhalts zu<br />

Sicherung <strong>des</strong> erbringenden Leistungen (einschließlich LfU), unabhängig von <strong>der</strong> Leistungsart (AlgII o<strong>der</strong> Sozialgeld).<br />

Lebensunterhalts <strong>Die</strong> Leistungen sind bedürftigkeitsabhängig.<br />

(LSL)<br />

Leistungs- Empfänger von <strong>Arbeits</strong>losengeld bei <strong>Arbeits</strong>losigkeit (Alg) <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>losengeld bei Weiterbildung<br />

empfänger (AlgW)<br />

Nicht erwerbs- Alle Personen innerhalb einer BG, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren) o<strong>der</strong><br />

fähige Hilfe- aufgr<strong>und</strong> ihrer ges<strong>und</strong>heitlichen Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> evt. rechtlicher Einschränkungen nicht in<br />

bedürftige (nEf) <strong>der</strong> Lage sind, min<strong>des</strong>tens 3 St<strong>und</strong>en täglich unter den üblichen Bedingungen <strong>des</strong> allgemeinen <strong>Arbeits</strong>marktes<br />

zu arbeiten, können als nicht erwerbsfähige Mitglie<strong>der</strong> einer Bedarfsgemeinschaft bei Hilfebedürftigkeit<br />

Leistungen erhalten.<br />

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