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Wohnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ... - DIESE GMBH

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Immobilienverwalter- & Sachverständigentreff IVD Köln 10.11.2012<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>unter</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bedürfnisse</strong> einer alternden Gesellschaft<br />

Gesetzliche Grundlagen, Normen<br />

BauO NRW § 49 (2) , (5)<br />

betrifft den Geschosswohnungs-Neubau<br />

• In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen<br />

eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.<br />

• In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine<br />

Toilette, ein Bad und die Küche o<strong>der</strong> Kochnische mit dem Rollstuhl<br />

zugänglich sein.<br />

• Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nur mit unverhältnismäßig Mehraufwand erfüllt<br />

werden können, insbeson<strong>der</strong>e wegen schwieriger<br />

Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung o<strong>der</strong> weil<br />

sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfor<strong>der</strong>n.<br />

• Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht<br />

erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kin<strong>der</strong>wagen und<br />

Fahrrä<strong>der</strong> sowie für Rollstühle, Gehwagen und ähnliche Hilfsmittel<br />

hergestellt werden.<br />

Stand November 2012 Folie 38 Rolf Schubert • www.ImmoWert-RS.de

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