Wohnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ... - DIESE GMBH
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Immobilienverwalter- & Sachverständigentreff IVD Köln 10.11.2012<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>unter</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bedürfnisse</strong> einer alternden Gesellschaft<br />
Gesetzliche Grundlagen, Normen<br />
BauO NRW § 49 (2) , (5)<br />
betrifft den Geschosswohnungs-Neubau<br />
• In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen<br />
eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.<br />
• In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine<br />
Toilette, ein Bad und die Küche o<strong>der</strong> Kochnische mit dem Rollstuhl<br />
zugänglich sein.<br />
• Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen nur mit unverhältnismäßig Mehraufwand erfüllt<br />
werden können, insbeson<strong>der</strong>e wegen schwieriger<br />
Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung o<strong>der</strong> weil<br />
sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfor<strong>der</strong>n.<br />
• Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht<br />
erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kin<strong>der</strong>wagen und<br />
Fahrrä<strong>der</strong> sowie für Rollstühle, Gehwagen und ähnliche Hilfsmittel<br />
hergestellt werden.<br />
Stand November 2012 Folie 38 Rolf Schubert • www.ImmoWert-RS.de