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Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit - Statistik der ...

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ANBA Nr. 3/2005<br />

962<br />

Spätaussiedler<br />

Berufliche Glie<strong>der</strong>ung<br />

schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen<br />

Teilzeitarbeit<br />

Wirtschaftsfachliche<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

Sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigte<br />

Erwerbstätige<br />

Geringfügige Beschäftigung<br />

Geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung<br />

Kurzfristige Beschäftigung<br />

Zusammenrechnung<br />

mehrerer Beschäftigungen<br />

Pendler<br />

<strong>Arbeit</strong>sortprinzip<br />

Wohnortprinzip<br />

Allgemeine Definitionen<br />

Als Spätaussiedler zählen alle Personen, die Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes sind und<br />

<strong>der</strong>en Einreise in die Bundesrepublik, vom Beginn des Erhebungsjahres gerechnet, höchstens fünf Jahre zurück<br />

liegt (das bedeutet <strong>für</strong> statistische Erhebungen im Jahre 2004, dass das Aussiedlungsgebiet nach dem<br />

31. 12. 1998 verlassen wurde).<br />

Für die berufliche Glie<strong>der</strong>ung ist die „Klassifizierung <strong>der</strong> Berufe, Stand September 1988“ (ergänzte und berichtigte<br />

Fassung <strong>der</strong> Ausgabe 1970) maßgebend und die darauf aufbauende zentrale Berufedatei, die mit<br />

ihren Zuordnungen zu 7-stelligen Berufskennziffern in das Programm DKZ-Suche integriert ist.<br />

schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) sind Personen mit einem<br />

Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von wenigstens 50.<br />

Als Teilzeitarbeit gilt eine Beschäftigung, die einen <strong>Arbeit</strong>nehmer vereinbarungsgemäß nicht voll,<br />

aber regelmäßig zu einem Teil <strong>der</strong> normalerweise üblichen bzw. tariflich festgesetzten <strong>Arbeit</strong>szeit in Anspruch<br />

nimmt. Hierzu zählt auch Heimarbeit.<br />

Grundlage <strong>für</strong> wirtschaftsfachliche Glie<strong>der</strong>ungen ist seit Januar 2003 die „Klassifizierung <strong>der</strong> Wirtschaftszweige“<br />

2003 (WZ 2003), die <strong>für</strong> Deutschland von destatis herausgegeben wurde und <strong>der</strong> eu-weit, einheitlichen Systematik<br />

NACE Rev. 1.1 entspricht.<br />

Von 1998 bis Dezember 2002 fand die WZ93/BA Anwendung, zuvor war das „Verzeichnis <strong>der</strong> Wirtschaftszweige<br />

<strong>für</strong> die <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> BA“ maßgeblich.<br />

Beschäftigung/Beschäftigungsstatistik<br />

(Entwicklung und Struktur <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit)<br />

Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten umfassen alle <strong>Arbeit</strong>nehmer, die krankenversicherungspflichtig,<br />

rentenversicherungspflichtig o<strong>der</strong> beitragspflichtig nach dem SGB III sind o<strong>der</strong> <strong>für</strong> die Beitragsanteile zu den gesetzlichen<br />

Rentenversicherungen zu entrichten sind; dazu gehören auch insbeson<strong>der</strong>e<br />

• Auszubildende,<br />

• Altersteilzeit-Beschäftigte,<br />

• Praktikanten,<br />

• Werkstudenten und<br />

• Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung des gesetzlichen<br />

Wehrdienstes o<strong>der</strong> zivilen Ersatzdienstes einberufen werden; das gleiche gilt <strong>für</strong> Zeitsoldaten mit einer<br />

Verpflichtung bis zu zwei Jahren.<br />

Nicht einbezogen sind dagegen Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten<br />

(siehe o.g. Ausnahme), Wehrpflichtige ohne vorangegangene Beschäftigung sowie Beamte.<br />

Alle Personen, die einer Erwerbstätigkeit o<strong>der</strong> auch mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen, unabhängig von<br />

<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> tatsächlich geleisteten o<strong>der</strong> vertragsmäßig zu leistenden wöchentlichen <strong>Arbeit</strong>szeit.<br />

Für die Zuordnung als Erwerbstätiger ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit <strong>der</strong> überwiegende Lebensunterhalt<br />

bestritten wird o<strong>der</strong> nicht.<br />

Zu den Erwerbstätigen gehören auch Soldaten (einschließlich <strong>der</strong> Wehr- und Zivildienstleistenden). Nicht zu den<br />

Erwerbstätigen rechnen Personen in ihrer Eigenschaft als Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer o<strong>der</strong><br />

als Eigentümer von Wertpapieren und ähnlichen Vermögenswerten.<br />

Im Fall mehrer (gleichzeitiger) Tätigkeiten ist sowohl <strong>für</strong> die Zuordnung nach <strong>der</strong> Stellung im Beruf als auch <strong>für</strong><br />

die Zuordnung auf Wirtschaftsbereiche die zeitlich überwiegende Tätigkeit zugrundegelegt.<br />

Nach <strong>der</strong> Stellung im Beruf wird unterschieden zwischen Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen sowie<br />

beschäftigten <strong>Arbeit</strong>nehmern (Angestellte, <strong>Arbeit</strong>er/-innen, Beamte/-in. Eine weitere Unterscheidung bezieht sich<br />

auf Erwerbstätige nach dem Inlands (<strong>Arbeit</strong>sort)- beziehungsweise Inlän<strong>der</strong> (Wohnort-)konzept (Volkswirtschaft).<br />

Seit April 2003 gilt das Zweite Gesetz <strong>für</strong> mo<strong>der</strong>ne Dienstleistung am <strong>Arbeit</strong>smarkt in dem auch <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong><br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung neu geregelt wurde. Danach sind zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen<br />

zu unterscheiden:<br />

– geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

– kurzfristige Beschäftigungen<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das <strong>Arbeit</strong>sentgelt aus<br />

dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400,– € nicht überschreitet.<br />

Bis Ende März 2003 lag die Obergrenze des <strong>Arbeit</strong>sentgeltes bei 325,– €. Außerdem durfte gem. § 8 Abs. 1<br />

Nr. 1 SGB IV die Beschäftigung regelmäßig nur weniger als 15 Stunden ausgeübt werden. Die Voraussetzungen<br />

einer geringfügigen Beschäftigung waren also nur dann erfüllt, wenn sowohl die wöchentliche <strong>Arbeit</strong>szeit<br />

weniger als 15 Stunden betrug als auch das <strong>Arbeit</strong>sentgelt im Monat 325,– € nicht überschritten hat. Erfor<strong>der</strong>te<br />

die Beschäftigung regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich, so lag – selbst wenn das <strong>Arbeit</strong>sentgelt im<br />

Monat nicht mehr als 325,– € betrug – keine geringfügige Beschäftigung vor.<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung <strong>für</strong> eine Zeitdauer<br />

ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate o<strong>der</strong><br />

insgesamt 50 <strong>Arbeit</strong>stage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt o<strong>der</strong> im voraus vertraglich begrenzt ist, es<br />

sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,– € im Monat übersteigt.<br />

Bis Ende März galt <strong>für</strong> diesen Bereich als Maßstab das Beschäftigungsjahr und nicht das Kalen<strong>der</strong>jahr sowie<br />

ebenfalls eine Grenze des <strong>Arbeit</strong>sentgeltes von 325,– € im Monat.<br />

Werden von <strong>der</strong>selben Person<br />

– mehrere geringfügige Beschäftigungen (geringfügig entlohnte o<strong>der</strong> kurzfristige Beschäftigungen)<br />

o<strong>der</strong><br />

– geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen<br />

ausgeübt, so sind sie zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Ab April 2003 gilt in diesem Zusammenhang,<br />

dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung ausgeübt<br />

wird, bei <strong>der</strong> Zusammenrechnung unberücksichtigt bleibt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann nicht<br />

mehr vor, wenn durch die Zusammenrechnung eine <strong>der</strong> Grenzen des § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten wird.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> geringfügig Beschäftigten werden Beschäftigte gezählt, die nur eine o<strong>der</strong> mehrere geringfügig<br />

entlohnte o<strong>der</strong> kurzfristige Beschäftigungen ausüben, die sich – auch bei einer Zusammenrechnung – in den<br />

Grenzen des § 8 Abs. 1 SGB IV bewegen.<br />

Als Pendler (über die Gemeindegrenzen) gelten alle Personen, <strong>der</strong>en <strong>Arbeit</strong>s- bzw. betrieblicher Ausbildungsplatz<br />

in einer an<strong>der</strong>en Gemeinde als <strong>der</strong> Wohnsitzgemeinde liegt. Nach <strong>der</strong> Richtung <strong>der</strong> Pendelwan<strong>der</strong>ung wird zwischen<br />

Auspendlern und Einpendlern unterschieden. Personen, die von <strong>der</strong> Wohnsitzgemeinde in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde<br />

zur <strong>Arbeit</strong> bzw. Ausbildung fahren, gelten als Auspendler. Betrachtet man die selben Pendler dagegen von<br />

den Zielgemeinden her, in denen die <strong>Arbeit</strong>s- und Ausbildungsstätten liegen, so spricht man von Einpendlern.<br />

Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die in <strong>der</strong> betreffenden Gemeinde arbeiten, unabhängig davon<br />

wo sie wohnen. Diese Zahl gibt gleichzeitig an, wieviel sozialversicherungspflichtige <strong>Arbeit</strong>splätze es in <strong>der</strong><br />

Gemeinde gibt.<br />

Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die in <strong>der</strong> betreffenden Gemeinde wohnen, unabhängig davon<br />

wo sie arbeiten.

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