POSTMORTALER FREIBETRAG - Dr. Johannes Fiala
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| analysis<br />
<strong>POSTMORTALER</strong> <strong>FREIBETRAG</strong><br />
NACHFOLGEPLANUNG UND VORSORGE<br />
Einem Berater von Private-Wealth-Kunden ist die „vorweggenommene Erbfolge“<br />
bekannt. Alle zehn Jahre können die üblichen Freibeträge für Ehegatten und Kinder<br />
– über Kettenschenkungen auch von den Großeltern zu den Enkeln genutzt werden.<br />
Weniger bekannt ist, dass sich diese erbschaftsteuerliche Zehn-Jahres-Regel auch<br />
nach dem Tode einsetzen lässt. Damit lassen sich die Freibeträge und anschließende<br />
niedrigere Steuersätze ebenfalls vervielfachen. TEXT: JOHANNES FIALA<br />
WWer<br />
Trend zum Vermögen im Ausland ist nach wie vor<br />
ungebrochen, nicht nur wegen der Diskretion sowie<br />
dem Bank- und Versicherungsgeheimnis. Der bessere<br />
Schutz der Privatsphäre, aber auch die Vermeidung grenzüberschreitender<br />
Meldungen gemäß der 2003/48/EG-Zinsrichttlinie<br />
begünstigen die Geldanlage in Österreich, Luxemburg und Belgien.<br />
INSURANCE WRAPPER: Eine gute Alternative können Lebensversicherungsmäntel<br />
aus Liechtenstein sein, denn dort untergebrachte<br />
Depotwerte sowie die daraus resultierenden Erträge werden nicht<br />
gemeldet. Überträgt der Anleger Geld oder Wertpapiere in einen<br />
Versicherungsmantel, so handelt es sich zunächst um eine individuelle<br />
Vermögensverwaltung nach Kundenwünschen. Die Erträge<br />
aus dem Kapital sind steuerfrei, solange die Werte in der Versicherung<br />
„eingepackt“ bleiben. Die Geldanlage unterliegt nicht den strengen<br />
Auflagen, wie sie für inländische Lebensversicherungen gelten.<br />
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ASSET-PROTECTION: Bei der Beratung vermögender Privatkunden<br />
stehen vier Gründe im Vordergrund, eine geschützte „eiserne<br />
Reserve“ im Ausland zu besitzen. Rechtsstreitigkeiten, Gläubiger<br />
sowie Trennung bzw. Scheidung. Daraus leiten sich die typischen<br />
Basis-Strategien zum Vermögensschutz ab. Hierzu gehören insbesondere<br />
die Trennung persönlicher und geschäftlicher Risiken,<br />
Trusts und Stiftungen sowie spezielle Versicherungen.<br />
BESONDERHEITEN LIECHTENSTEINISCHER LEBENSVERSICHE-<br />
RUNGEN: Die Bezeichnung als Lebensversicherungsmantel<br />
könnte suggerieren, dass hier nur etwas „eingehüllt“ wird. Indes<br />
geht mit Zahlung der Beiträge (als Bargeld oder Wertpapiere) das<br />
Eigentum auf die Versicherungsgesellschaft über – später erfolgt<br />
dann eine Versicherungsleistung. Ein typisches Motiv ist beispielsweise<br />
in der Erbschaftsplanung, wenn es darum geht, die<br />
Kinder vor sich selbst zu schützen. Die Sorge der Eltern ist, dass
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ein Vermögen zu früh und zu schnell in die Hände der Nachkommen<br />
gelangt – dazu kommt die Furcht, dass die Kinder noch nicht gefestigt<br />
sind und sich in den falschen Kreisen aufhalten. Auch hier<br />
kann es ein unwiderstehliches Bedürfnis nach Anonymität geben<br />
– daneben steht die Möglichkeit rechtlich flexiblerer Gestaltungen.<br />
TRANSPARENZ UND ERTRAGSSTEIGERUNG: Eine gegenüber<br />
normalen fondsgebundenen Lebensversicherungen erhöhte Nettoperformance<br />
ergibt sich aus den transparenten Kostenstrukturen<br />
– der Kunde weiß in der Regel, wie hoch die Kosten für Abschluss<br />
(üblich: null bis vier Prozent) und Einrichtung (üblich: ein Prozent)<br />
sowie die laufende Verwaltung (üblich: 0,5 bis 0,95 Prozent p. a.)<br />
sind. Weil keine laufende Einkommensbesteuerung erfolgt, ergibt<br />
sich eine Vereinfachung bei der Steuererklärung. Eine Quellenbesteuerung<br />
entfällt und vielfach lassen sich zusätzliche Risikoschutz-<br />
Komponenten einbauen. Die freie Gestaltung der Anlagestrategie<br />
kann ebenso vorteilhaft sein, wie das Versicherungsgeheimnis als<br />
Absicherung der informellen Selbstbestimmung.<br />
PRAXIS DER VERMÖGENSVERWALTUNG: Zunächst werden bestehende<br />
Depotwerte auf die Versicherungsgesellschaft übertragen.<br />
Bei der Auswahl des Vermögensverwalters und der Bank kann der<br />
Kunde mitgestaltend eingreifen: Um jedoch die Anerkennung als<br />
Lebensversicherung nicht zu gefährden, sollte stets der Versicherer<br />
die Bank und den Vermögensverwalter festlegen. Das<br />
Asset-Management kann dann nach den Anlagerichtlinien des<br />
Kunden erfolgen. Der Kunde lässt also „seinen“ Deckungsstock<br />
selbst konstruieren, mit Wertpapieren aller Art. Inhaber von<br />
Depot und Cash-Konto ist die Versicherungsgesellschaft. Der<br />
Kunde hat gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen<br />
Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen.<br />
STEUERFREIHEIT DES LAUFENDEN WERTZUWACHSES: Die laufenden<br />
Wertzuwächse im Versicherungsmantel werden – sofern<br />
keine Entnahme erfolgt – wie bei einer deutschen Lebensversicherung<br />
nicht versteuert, denn rechtlicher und wirtschaftlicher<br />
Eigentümer ist die Versicherungsgesellschaft, welche von der laufenden<br />
Besteuerung der Wertzuwächse freigestellt ist. Daher fällt<br />
auch kein Zinsabschlag an. Erst wenn Entnahmen nach Teilkündigungen<br />
erfolgen, wird der Wert des Fonds den einbezahlten Beiträgen<br />
gegenübergestellt, um die steuerpflichtige Quote zu errechnen.<br />
Lediglich die Hälfte des anteiligen Wertzuwachses, bezogen auf<br />
die jeweilige tatsächliche Entnahme aus dem Deckungsstock, ist dann<br />
der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz zuzuführen.<br />
ALTERSEINKÜNFTE-GESETZ: Die Erträge aus Kapital bildenden<br />
Lebensversicherungen und fondsgebundenen Lebensversicherungen<br />
sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings unterfallen die Erträge<br />
bei Verträgen ab zwölf Jahren Laufzeit und einer Auszahlung<br />
ab dem 60. Lebensjahr „nur“ zur Hälfte der Besteuerung. Dies gilt<br />
entsprechend für die Entnahmen aus dem Versicherungsmantel.<br />
ESTATE-PLANNING: Für das Estate-Planning wesentlich interessanter<br />
sind die Optionen des steuerfreien Policenverkaufs und die<br />
Einkommensteuerfreiheit beim Exit im Todesfall. Beim Policenverkauf<br />
kommt die Spekulationsfrist zum Tragen, sodass nach einem Jahr<br />
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Haltedauer ein Gewinn aus der Veräußerung legal steuerfrei<br />
bleibt. Typisch ist die vertragliche Gestaltung mit mehreren Versicherungsnehmern,<br />
und einer Fälligkeit erst beim Tode des letzten<br />
Versicherungsnehmers (Letztversterbensbasis), sodass der Versicherungsvertrag<br />
von vornherein eine besonders lange Laufzeit<br />
bekommt. Über Teilkündigungen lässt sich der Exit zeitlich flexibler<br />
gestalten.<br />
ZUGRIFF UND LIQUIDIERBARKEIT EINES UMMANTELTEN<br />
DEPOTS: Die Kündbarkeit des Versicherungsmantels richtet sich<br />
nach den oft flexibel gestaltbaren Vereinbarungen. Probleme aufgrund<br />
von Stornoabschlägen, Zillmerung, niedrigen Rückkaufswerten,<br />
Marktpreisanpassung oder mehrjährigen Kündigungsfristen<br />
sind hier ausgeschlossen. Ergeben sich Verluste, können diese in<br />
die persönliche Einkommensbesteuerung eingebracht werden.<br />
Ein Policenverkauf kann oft steuerfrei gestaltet werden.<br />
<strong>POSTMORTALER</strong> <strong>FREIBETRAG</strong> IM ESTATE-PLANNING: Die Fälligkeit<br />
der Police kann durch Einsetzung mehrerer Versicherungsnehmer<br />
hinausgezögert werden, woraus sich ein Stiftungscharakter ergibt<br />
und zusätzliche Freibeträge genutzt werden können. Im Erbfall<br />
steht den Erben ihr persönlicher Freibetrag nur einmal zur Verfügung,<br />
§14 ErbStG. Zu versteuern ist dann das vorhandene liquide Vermögen.<br />
Bekanntlich stehen die Freibeträge unter Lebenden durch wiederholte<br />
Schenkung alle zehn Jahre abermals erneut und in voller<br />
Höhe zur Verfügung. Dies lässt sich auch nach dem Tode des<br />
Erblassers alle zehn Jahre wiederholt gestalten. Voraussetzung<br />
ist, dass die Forderung zum Todeszeitpunkt nicht fällig ist oder<br />
wird. Der Jurist spricht hier von einer betagten Forderung. Entscheidender<br />
Punkt in der Gestaltung ist, dass nicht der Erblasser<br />
als versicherte Person eingesetzt wird – denn dann würde der<br />
Todesfall zur Fälligkeit führen. Üblich ist daher, dass der künftige<br />
Erbe oder Vermächtnisnehmer als versicherte Person von Anfang<br />
an eingesetzt ist und zudem vertraglich vereinbart wird, dass im<br />
Todesfall die versicherte Person den Vertrag als neuer Versicherungsnehmer<br />
weiterführt. Steuerlich greift dann §9 I Nr.1a ErbStG<br />
ein, wonach „aufschiebend bedingte bzw. betagte“ Forderungen<br />
nicht als sofort steuerpflichtig gelten. Wird die Gestaltung so<br />
gewählt, dass erst zehn Jahre nach dem Tode eine Fälligkeit oder<br />
noch (teil-)kündbare Police gegeben ist, so stehen die Freibeträge<br />
für die Begünstigten in voller Höhe zur Verfügung. Eine möglichst<br />
lange Laufzeit und die Einsetzung mehrerer Versicherungsnehmer<br />
sind der gestalterische Ansatz. Damit lässt sich die erbschaftsteuerliche<br />
Belastung im Einzelfall bis auf „null“ drücken.<br />
Entscheidend ist im Detail, dass Erbschaftsteuer und Einkommensteuer<br />
sich generell ausschließen. Die (Teil-)Fälligkeit alle zehn<br />
Jahre kann von vornherein geregelt werden. Bei Teilkündigungen<br />
jeweils nicht vor Ablauf von zehn Jahren, stehen die Freibeträge<br />
und oft günstigeren Steuersätze abermals zur Verfügung. Bei der<br />
späteren Versteuerung ist zu beachten, dass auch die Wertsteigerungen<br />
der Erbschaftsteuer unterliegen. �<br />
<strong>Johannes</strong> <strong>Fiala</strong>, Rechtsanwalt Mediator<br />
De-la-Paz-Straße 37, 80639 München<br />
Telefon 089/17 90 90-0, Fax 089/17 90 90-70<br />
E-Mail: info@fiala.de<br />
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