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POSTMORTALER FREIBETRAG - Dr. Johannes Fiala

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A_086-087_Postmortal_JF 4014007 13:31 Uhr Seite 86<br />

| analysis<br />

<strong>POSTMORTALER</strong> <strong>FREIBETRAG</strong><br />

NACHFOLGEPLANUNG UND VORSORGE<br />

Einem Berater von Private-Wealth-Kunden ist die „vorweggenommene Erbfolge“<br />

bekannt. Alle zehn Jahre können die üblichen Freibeträge für Ehegatten und Kinder<br />

– über Kettenschenkungen auch von den Großeltern zu den Enkeln genutzt werden.<br />

Weniger bekannt ist, dass sich diese erbschaftsteuerliche Zehn-Jahres-Regel auch<br />

nach dem Tode einsetzen lässt. Damit lassen sich die Freibeträge und anschließende<br />

niedrigere Steuersätze ebenfalls vervielfachen. TEXT: JOHANNES FIALA<br />

WWer<br />

Trend zum Vermögen im Ausland ist nach wie vor<br />

ungebrochen, nicht nur wegen der Diskretion sowie<br />

dem Bank- und Versicherungsgeheimnis. Der bessere<br />

Schutz der Privatsphäre, aber auch die Vermeidung grenzüberschreitender<br />

Meldungen gemäß der 2003/48/EG-Zinsrichttlinie<br />

begünstigen die Geldanlage in Österreich, Luxemburg und Belgien.<br />

INSURANCE WRAPPER: Eine gute Alternative können Lebensversicherungsmäntel<br />

aus Liechtenstein sein, denn dort untergebrachte<br />

Depotwerte sowie die daraus resultierenden Erträge werden nicht<br />

gemeldet. Überträgt der Anleger Geld oder Wertpapiere in einen<br />

Versicherungsmantel, so handelt es sich zunächst um eine individuelle<br />

Vermögensverwaltung nach Kundenwünschen. Die Erträge<br />

aus dem Kapital sind steuerfrei, solange die Werte in der Versicherung<br />

„eingepackt“ bleiben. Die Geldanlage unterliegt nicht den strengen<br />

Auflagen, wie sie für inländische Lebensversicherungen gelten.<br />

finest.finance!<br />

86<br />

ASSET-PROTECTION: Bei der Beratung vermögender Privatkunden<br />

stehen vier Gründe im Vordergrund, eine geschützte „eiserne<br />

Reserve“ im Ausland zu besitzen. Rechtsstreitigkeiten, Gläubiger<br />

sowie Trennung bzw. Scheidung. Daraus leiten sich die typischen<br />

Basis-Strategien zum Vermögensschutz ab. Hierzu gehören insbesondere<br />

die Trennung persönlicher und geschäftlicher Risiken,<br />

Trusts und Stiftungen sowie spezielle Versicherungen.<br />

BESONDERHEITEN LIECHTENSTEINISCHER LEBENSVERSICHE-<br />

RUNGEN: Die Bezeichnung als Lebensversicherungsmantel<br />

könnte suggerieren, dass hier nur etwas „eingehüllt“ wird. Indes<br />

geht mit Zahlung der Beiträge (als Bargeld oder Wertpapiere) das<br />

Eigentum auf die Versicherungsgesellschaft über – später erfolgt<br />

dann eine Versicherungsleistung. Ein typisches Motiv ist beispielsweise<br />

in der Erbschaftsplanung, wenn es darum geht, die<br />

Kinder vor sich selbst zu schützen. Die Sorge der Eltern ist, dass


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ein Vermögen zu früh und zu schnell in die Hände der Nachkommen<br />

gelangt – dazu kommt die Furcht, dass die Kinder noch nicht gefestigt<br />

sind und sich in den falschen Kreisen aufhalten. Auch hier<br />

kann es ein unwiderstehliches Bedürfnis nach Anonymität geben<br />

– daneben steht die Möglichkeit rechtlich flexiblerer Gestaltungen.<br />

TRANSPARENZ UND ERTRAGSSTEIGERUNG: Eine gegenüber<br />

normalen fondsgebundenen Lebensversicherungen erhöhte Nettoperformance<br />

ergibt sich aus den transparenten Kostenstrukturen<br />

– der Kunde weiß in der Regel, wie hoch die Kosten für Abschluss<br />

(üblich: null bis vier Prozent) und Einrichtung (üblich: ein Prozent)<br />

sowie die laufende Verwaltung (üblich: 0,5 bis 0,95 Prozent p. a.)<br />

sind. Weil keine laufende Einkommensbesteuerung erfolgt, ergibt<br />

sich eine Vereinfachung bei der Steuererklärung. Eine Quellenbesteuerung<br />

entfällt und vielfach lassen sich zusätzliche Risikoschutz-<br />

Komponenten einbauen. Die freie Gestaltung der Anlagestrategie<br />

kann ebenso vorteilhaft sein, wie das Versicherungsgeheimnis als<br />

Absicherung der informellen Selbstbestimmung.<br />

PRAXIS DER VERMÖGENSVERWALTUNG: Zunächst werden bestehende<br />

Depotwerte auf die Versicherungsgesellschaft übertragen.<br />

Bei der Auswahl des Vermögensverwalters und der Bank kann der<br />

Kunde mitgestaltend eingreifen: Um jedoch die Anerkennung als<br />

Lebensversicherung nicht zu gefährden, sollte stets der Versicherer<br />

die Bank und den Vermögensverwalter festlegen. Das<br />

Asset-Management kann dann nach den Anlagerichtlinien des<br />

Kunden erfolgen. Der Kunde lässt also „seinen“ Deckungsstock<br />

selbst konstruieren, mit Wertpapieren aller Art. Inhaber von<br />

Depot und Cash-Konto ist die Versicherungsgesellschaft. Der<br />

Kunde hat gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen<br />

Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen.<br />

STEUERFREIHEIT DES LAUFENDEN WERTZUWACHSES: Die laufenden<br />

Wertzuwächse im Versicherungsmantel werden – sofern<br />

keine Entnahme erfolgt – wie bei einer deutschen Lebensversicherung<br />

nicht versteuert, denn rechtlicher und wirtschaftlicher<br />

Eigentümer ist die Versicherungsgesellschaft, welche von der laufenden<br />

Besteuerung der Wertzuwächse freigestellt ist. Daher fällt<br />

auch kein Zinsabschlag an. Erst wenn Entnahmen nach Teilkündigungen<br />

erfolgen, wird der Wert des Fonds den einbezahlten Beiträgen<br />

gegenübergestellt, um die steuerpflichtige Quote zu errechnen.<br />

Lediglich die Hälfte des anteiligen Wertzuwachses, bezogen auf<br />

die jeweilige tatsächliche Entnahme aus dem Deckungsstock, ist dann<br />

der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz zuzuführen.<br />

ALTERSEINKÜNFTE-GESETZ: Die Erträge aus Kapital bildenden<br />

Lebensversicherungen und fondsgebundenen Lebensversicherungen<br />

sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings unterfallen die Erträge<br />

bei Verträgen ab zwölf Jahren Laufzeit und einer Auszahlung<br />

ab dem 60. Lebensjahr „nur“ zur Hälfte der Besteuerung. Dies gilt<br />

entsprechend für die Entnahmen aus dem Versicherungsmantel.<br />

ESTATE-PLANNING: Für das Estate-Planning wesentlich interessanter<br />

sind die Optionen des steuerfreien Policenverkaufs und die<br />

Einkommensteuerfreiheit beim Exit im Todesfall. Beim Policenverkauf<br />

kommt die Spekulationsfrist zum Tragen, sodass nach einem Jahr<br />

finest.finance!<br />

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Haltedauer ein Gewinn aus der Veräußerung legal steuerfrei<br />

bleibt. Typisch ist die vertragliche Gestaltung mit mehreren Versicherungsnehmern,<br />

und einer Fälligkeit erst beim Tode des letzten<br />

Versicherungsnehmers (Letztversterbensbasis), sodass der Versicherungsvertrag<br />

von vornherein eine besonders lange Laufzeit<br />

bekommt. Über Teilkündigungen lässt sich der Exit zeitlich flexibler<br />

gestalten.<br />

ZUGRIFF UND LIQUIDIERBARKEIT EINES UMMANTELTEN<br />

DEPOTS: Die Kündbarkeit des Versicherungsmantels richtet sich<br />

nach den oft flexibel gestaltbaren Vereinbarungen. Probleme aufgrund<br />

von Stornoabschlägen, Zillmerung, niedrigen Rückkaufswerten,<br />

Marktpreisanpassung oder mehrjährigen Kündigungsfristen<br />

sind hier ausgeschlossen. Ergeben sich Verluste, können diese in<br />

die persönliche Einkommensbesteuerung eingebracht werden.<br />

Ein Policenverkauf kann oft steuerfrei gestaltet werden.<br />

<strong>POSTMORTALER</strong> <strong>FREIBETRAG</strong> IM ESTATE-PLANNING: Die Fälligkeit<br />

der Police kann durch Einsetzung mehrerer Versicherungsnehmer<br />

hinausgezögert werden, woraus sich ein Stiftungscharakter ergibt<br />

und zusätzliche Freibeträge genutzt werden können. Im Erbfall<br />

steht den Erben ihr persönlicher Freibetrag nur einmal zur Verfügung,<br />

§14 ErbStG. Zu versteuern ist dann das vorhandene liquide Vermögen.<br />

Bekanntlich stehen die Freibeträge unter Lebenden durch wiederholte<br />

Schenkung alle zehn Jahre abermals erneut und in voller<br />

Höhe zur Verfügung. Dies lässt sich auch nach dem Tode des<br />

Erblassers alle zehn Jahre wiederholt gestalten. Voraussetzung<br />

ist, dass die Forderung zum Todeszeitpunkt nicht fällig ist oder<br />

wird. Der Jurist spricht hier von einer betagten Forderung. Entscheidender<br />

Punkt in der Gestaltung ist, dass nicht der Erblasser<br />

als versicherte Person eingesetzt wird – denn dann würde der<br />

Todesfall zur Fälligkeit führen. Üblich ist daher, dass der künftige<br />

Erbe oder Vermächtnisnehmer als versicherte Person von Anfang<br />

an eingesetzt ist und zudem vertraglich vereinbart wird, dass im<br />

Todesfall die versicherte Person den Vertrag als neuer Versicherungsnehmer<br />

weiterführt. Steuerlich greift dann §9 I Nr.1a ErbStG<br />

ein, wonach „aufschiebend bedingte bzw. betagte“ Forderungen<br />

nicht als sofort steuerpflichtig gelten. Wird die Gestaltung so<br />

gewählt, dass erst zehn Jahre nach dem Tode eine Fälligkeit oder<br />

noch (teil-)kündbare Police gegeben ist, so stehen die Freibeträge<br />

für die Begünstigten in voller Höhe zur Verfügung. Eine möglichst<br />

lange Laufzeit und die Einsetzung mehrerer Versicherungsnehmer<br />

sind der gestalterische Ansatz. Damit lässt sich die erbschaftsteuerliche<br />

Belastung im Einzelfall bis auf „null“ drücken.<br />

Entscheidend ist im Detail, dass Erbschaftsteuer und Einkommensteuer<br />

sich generell ausschließen. Die (Teil-)Fälligkeit alle zehn<br />

Jahre kann von vornherein geregelt werden. Bei Teilkündigungen<br />

jeweils nicht vor Ablauf von zehn Jahren, stehen die Freibeträge<br />

und oft günstigeren Steuersätze abermals zur Verfügung. Bei der<br />

späteren Versteuerung ist zu beachten, dass auch die Wertsteigerungen<br />

der Erbschaftsteuer unterliegen. �<br />

<strong>Johannes</strong> <strong>Fiala</strong>, Rechtsanwalt Mediator<br />

De-la-Paz-Straße 37, 80639 München<br />

Telefon 089/17 90 90-0, Fax 089/17 90 90-70<br />

E-Mail: info@fiala.de<br />

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