Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...
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) Pauschale Ermittlung<br />
Der Vorteil <strong>der</strong> pauschalen Ermittlung liegt –<br />
neben dem Wegfall des eben erwähnten Kalkulationsaufwandes<br />
– auch dar<strong>in</strong>, dass Halbpensionsund<br />
Vollpensions-Arrangements im oberen Rechnungsteil<br />
lediglich als solche gekennzeichnet se<strong>in</strong><br />
müssen. Die Aufteilung auf die Steuersätze kann<br />
erst im unteren Teil (also nach dem Totalbetrag)<br />
erfolgen.<br />
Am Beispiel e<strong>in</strong>es 5-tägigen Aufenthalts mit Halbpension<br />
zu Fr. 1015.– pro Person würde die Aufteilung<br />
<strong>der</strong> Beträge im unteren Rechnungsteil wie<br />
folgt aussehen: Kurtaxen zu 0%: Fr. 15.–, davon<br />
Fr. 0.– MWSt; Beherbergung zu 3,6%: Fr. 750.–,<br />
davon Fr. 26.05 MWSt; Verpflegung zu 7,6%:<br />
Fr. 250.–, davon Fr. 17.65 MWSt. Dabei ist zu beachten,<br />
dass die Kurtaxe bereits im oberen Teil <strong>der</strong><br />
Rechnung separat ausgewiesen werden muss und<br />
dass die pauschale Aufteilung <strong>der</strong> Beherbergung<br />
und Verpflegung bei Halbpension 75%/25% und<br />
bei Vollpension 65%/35% beträgt. Diese von <strong>der</strong><br />
Steuerverwaltung festgelegte pauschale Aufteilung<br />
muss auf <strong>der</strong> Rechnung jedoch nur mit<br />
den Frankenbeträgen ausgewiesen werden.<br />
Alle übrigen Leistungen wie etwa <strong>der</strong> Verkauf<br />
von Zeitungen und Schokoriegeln (beide zu 2,4%<br />
MWSt), e<strong>in</strong> Konzerte<strong>in</strong>tritt (zu 0% MWSt) o<strong>der</strong><br />
e<strong>in</strong> Skiliftabonnement (zu 7,6% MWSt) müssen<br />
im oberen Rechnungsteil separat fakturiert werden.<br />
Wird erst im unteren Teil aufgeteilt, so muss<br />
das gesamte Entgelt für diese übrigen Leistungen<br />
zu 7,6% versteuert werden.<br />
Wichtig bei <strong>der</strong> Aufteilung auf die e<strong>in</strong>zelnen<br />
Steuersätze im unteren Rechnungsteil ist, dass die<br />
zu 7,6% steuerbaren Verpflegungsanteile für Essen<br />
und Getränke immer von den übrigen, zum<br />
Normalsatz von 7,6% MWSt steuerbaren Leistungen<br />
getrennt ausgewiesen werden müssen. Dies<br />
v.a. deshalb, weil MWSt-pflichtige Gäste den<br />
Vorsteuerabzug auf Verpflegung und Getränken<br />
nur zu 50% vornehmen dürfen. Vorzugsweise<br />
4<br />
werden die Entgelte im unteren Rechnungsteil<br />
brutto (<strong>in</strong>kl. MWSt) dargestellt und die MWSt <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er zweiten Spalte ausgewiesen. Beide Kolonnen<br />
s<strong>in</strong>d zu addieren und mit e<strong>in</strong>em Total<br />
zu versehen. Das Total <strong>der</strong> Entgelte im unteren<br />
Teil muss mit dem Rechnungstotal oben übere<strong>in</strong>stimmen<br />
(siehe Beispiel 4, Seite 10).<br />
Gleiche Regelung gilt auch für Übernachtungen<br />
<strong>in</strong> Massenlagern.<br />
Packages<br />
Packages s<strong>in</strong>d Pakete (Leistungsbündel im S<strong>in</strong>ne<br />
des Pauschalreisegesetzes), also dauernde bzw.<br />
während e<strong>in</strong>er bestimmten Periode gültige Angebote<br />
zu e<strong>in</strong>em festen Pauschalpreis, die sich <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Regel eher an Individualgäste richten. Aufgrund<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Kalkulationsunterlagen<br />
muss <strong>der</strong> Hotelier die Zusammensetzung des<br />
Packages auf Verlangen je<strong>der</strong>zeit nachweisen<br />
können. Liegen für Packages ke<strong>in</strong>e detaillierten<br />
Kalkulationen vor, ist das gesamte Entgelt zum<br />
Normalsatz steuerbar. Dazu erhält das Package<br />
auf <strong>der</strong> Gästerechnung e<strong>in</strong>en Namen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />
spezielle Bezeichnung, die mit dem Package-<br />
Namen des Angebotes und den Kalkulationsunterlagen<br />
übere<strong>in</strong>stimmt. Unter Packages s<strong>in</strong>d<br />
somit Pauschalarrangements zu verstehen, die<br />
neben Beherbergung/Verpflegung entwe<strong>der</strong><br />
Transport o<strong>der</strong>/und weitere Leistungen wie z.B.<br />
Konzerte<strong>in</strong>tritte (0%), begleitete Ausflüge <strong>in</strong> die<br />
Region (7,6%), Massagen durch Personen, welche<br />
über e<strong>in</strong>e kantonale Berufsausübungsbewilligung<br />
verfügen (0%), Wellness (7,6%), Skiabonnemente<br />
(7,6%), Tenniskurse (0%) etc. e<strong>in</strong>schliessen.<br />
Sie gehen somit über das übliche re<strong>in</strong>e<br />
Halbpensions- bzw. Vollpensionsarrangement h<strong>in</strong>aus.<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Package enthaltenen<br />
Leistungen (mit Ausnahme <strong>der</strong> Kurtaxe) müssen<br />
nicht separat <strong>in</strong> Rechnung gestellt werden; es<br />
genügt, das Package im oberen Rechnungsteil<br />
unter se<strong>in</strong>em speziellen Namen zu fakturieren.