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Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...

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) Pauschale Ermittlung<br />

Der Vorteil <strong>der</strong> pauschalen Ermittlung liegt –<br />

neben dem Wegfall des eben erwähnten Kalkulationsaufwandes<br />

– auch dar<strong>in</strong>, dass Halbpensionsund<br />

Vollpensions-Arrangements im oberen Rechnungsteil<br />

lediglich als solche gekennzeichnet se<strong>in</strong><br />

müssen. Die Aufteilung auf die Steuersätze kann<br />

erst im unteren Teil (also nach dem Totalbetrag)<br />

erfolgen.<br />

Am Beispiel e<strong>in</strong>es 5-tägigen Aufenthalts mit Halbpension<br />

zu Fr. 1015.– pro Person würde die Aufteilung<br />

<strong>der</strong> Beträge im unteren Rechnungsteil wie<br />

folgt aussehen: Kurtaxen zu 0%: Fr. 15.–, davon<br />

Fr. 0.– MWSt; Beherbergung zu 3,6%: Fr. 750.–,<br />

davon Fr. 26.05 MWSt; Verpflegung zu 7,6%:<br />

Fr. 250.–, davon Fr. 17.65 MWSt. Dabei ist zu beachten,<br />

dass die Kurtaxe bereits im oberen Teil <strong>der</strong><br />

Rechnung separat ausgewiesen werden muss und<br />

dass die pauschale Aufteilung <strong>der</strong> Beherbergung<br />

und Verpflegung bei Halbpension 75%/25% und<br />

bei Vollpension 65%/35% beträgt. Diese von <strong>der</strong><br />

Steuerverwaltung festgelegte pauschale Aufteilung<br />

muss auf <strong>der</strong> Rechnung jedoch nur mit<br />

den Frankenbeträgen ausgewiesen werden.<br />

Alle übrigen Leistungen wie etwa <strong>der</strong> Verkauf<br />

von Zeitungen und Schokoriegeln (beide zu 2,4%<br />

MWSt), e<strong>in</strong> Konzerte<strong>in</strong>tritt (zu 0% MWSt) o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong> Skiliftabonnement (zu 7,6% MWSt) müssen<br />

im oberen Rechnungsteil separat fakturiert werden.<br />

Wird erst im unteren Teil aufgeteilt, so muss<br />

das gesamte Entgelt für diese übrigen Leistungen<br />

zu 7,6% versteuert werden.<br />

Wichtig bei <strong>der</strong> Aufteilung auf die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Steuersätze im unteren Rechnungsteil ist, dass die<br />

zu 7,6% steuerbaren Verpflegungsanteile für Essen<br />

und Getränke immer von den übrigen, zum<br />

Normalsatz von 7,6% MWSt steuerbaren Leistungen<br />

getrennt ausgewiesen werden müssen. Dies<br />

v.a. deshalb, weil MWSt-pflichtige Gäste den<br />

Vorsteuerabzug auf Verpflegung und Getränken<br />

nur zu 50% vornehmen dürfen. Vorzugsweise<br />

4<br />

werden die Entgelte im unteren Rechnungsteil<br />

brutto (<strong>in</strong>kl. MWSt) dargestellt und die MWSt <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er zweiten Spalte ausgewiesen. Beide Kolonnen<br />

s<strong>in</strong>d zu addieren und mit e<strong>in</strong>em Total<br />

zu versehen. Das Total <strong>der</strong> Entgelte im unteren<br />

Teil muss mit dem Rechnungstotal oben übere<strong>in</strong>stimmen<br />

(siehe Beispiel 4, Seite 10).<br />

Gleiche Regelung gilt auch für Übernachtungen<br />

<strong>in</strong> Massenlagern.<br />

Packages<br />

Packages s<strong>in</strong>d Pakete (Leistungsbündel im S<strong>in</strong>ne<br />

des Pauschalreisegesetzes), also dauernde bzw.<br />

während e<strong>in</strong>er bestimmten Periode gültige Angebote<br />

zu e<strong>in</strong>em festen Pauschalpreis, die sich <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel eher an Individualgäste richten. Aufgrund<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Kalkulationsunterlagen<br />

muss <strong>der</strong> Hotelier die Zusammensetzung des<br />

Packages auf Verlangen je<strong>der</strong>zeit nachweisen<br />

können. Liegen für Packages ke<strong>in</strong>e detaillierten<br />

Kalkulationen vor, ist das gesamte Entgelt zum<br />

Normalsatz steuerbar. Dazu erhält das Package<br />

auf <strong>der</strong> Gästerechnung e<strong>in</strong>en Namen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

spezielle Bezeichnung, die mit dem Package-<br />

Namen des Angebotes und den Kalkulationsunterlagen<br />

übere<strong>in</strong>stimmt. Unter Packages s<strong>in</strong>d<br />

somit Pauschalarrangements zu verstehen, die<br />

neben Beherbergung/Verpflegung entwe<strong>der</strong><br />

Transport o<strong>der</strong>/und weitere Leistungen wie z.B.<br />

Konzerte<strong>in</strong>tritte (0%), begleitete Ausflüge <strong>in</strong> die<br />

Region (7,6%), Massagen durch Personen, welche<br />

über e<strong>in</strong>e kantonale Berufsausübungsbewilligung<br />

verfügen (0%), Wellness (7,6%), Skiabonnemente<br />

(7,6%), Tenniskurse (0%) etc. e<strong>in</strong>schliessen.<br />

Sie gehen somit über das übliche re<strong>in</strong>e<br />

Halbpensions- bzw. Vollpensionsarrangement h<strong>in</strong>aus.<br />

Die e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Package enthaltenen<br />

Leistungen (mit Ausnahme <strong>der</strong> Kurtaxe) müssen<br />

nicht separat <strong>in</strong> Rechnung gestellt werden; es<br />

genügt, das Package im oberen Rechnungsteil<br />

unter se<strong>in</strong>em speziellen Namen zu fakturieren.

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