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Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...

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sätzen gilt nicht als Formfehler. Der Grundsatz<br />

«fakturierte MWSt gleich geschuldete MWSt»<br />

bleibt grundsätzlich weiterh<strong>in</strong> bestehen.<br />

Um Unklarheiten und unnötige Umtriebe von<br />

vornhere<strong>in</strong> zu vermeiden, ob im E<strong>in</strong>zelfall die<br />

Identifikation anhand <strong>der</strong> vorhandenen Angaben<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rechnung o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Zusatzunterlagen<br />

tatsächlich gewährleistet ist o<strong>der</strong> nicht, empfiehlt<br />

die ESTV, Rechnungen auch weiterh<strong>in</strong> formell<br />

korrekt auszugestalten.<br />

Vorsteuerabzug auf Gründungskosten<br />

Auf den Gründungskosten, wie Auslagen für öffentliche<br />

Beurkundung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> konstituierenden<br />

Generalversammlung, den E<strong>in</strong>trag <strong>in</strong>s<br />

Handelsregister sowie die Organisation (Marktanalysen,<br />

Werbekampagnen etc.) war <strong>der</strong> Vorsteuerabzug<br />

bisher nicht vorgesehen. Neu s<strong>in</strong>d die<br />

Gründungskosten zum Vorsteuerabzug (auch im<br />

Rahmen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>lageentsteuerung) zugelassen,<br />

wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> steuerbaren Geschäftstätigkeit<br />

anfallen und zudem <strong>in</strong> <strong>der</strong> Buchhaltung<br />

verbucht werden. Die gilt auch für Kosten, die im<br />

Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen o<strong>der</strong><br />

Fremdkapitalbeschaffung anfallen sowie Kosten<br />

<strong>in</strong> Sanierungsfällen o<strong>der</strong> Stilllegungs- und Liquidationskosten.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>lageentsteuerung<br />

kann <strong>der</strong> Vorsteuerabzug auch bei Rechnungen<br />

gemacht werden, die auf den Namen e<strong>in</strong>zelner<br />

Gesellschafter o<strong>der</strong> den Gründungsnamen ausgestellt<br />

s<strong>in</strong>d, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt,<br />

<strong>in</strong> dem die Gründungskosten fakturiert wurden,<br />

noch nicht im Handelsregister o<strong>der</strong> im Register <strong>der</strong><br />

<strong>Mehrwertsteuer</strong>pflichtigen e<strong>in</strong>getragen war.<br />

Lieferverträge mit Abgeltung des Exklusivrechts<br />

Mitunter gewähren Lieferanten ihren Abnehmern<br />

im Rahmen von Lieferverträgen (z. Bsp. Getränkelieferverträge<br />

zwischen Brauereien und<br />

Hoteliers) z<strong>in</strong>slose Darlehen. Der nicht zu bezahlende<br />

Z<strong>in</strong>s stellt das Entgelt für das exklusive Lie-<br />

37<br />

ferrecht dar, das <strong>der</strong> Abnehmer dem Lieferanten<br />

e<strong>in</strong>räumt. Dieses «Entgelt» war bis anh<strong>in</strong> vom<br />

Hotelier zum Normalsatz zu versteuern. Neu muss<br />

<strong>der</strong> nicht zu bezahlende Z<strong>in</strong>s nicht mehr versteuert<br />

werden.<br />

Än<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit dem neuen<br />

Lohnausweis (seit 1.01.07)<br />

Vorbemerkung: Der steuerpflichtige Arbeitgeber<br />

muss se<strong>in</strong>e steuerbaren Lieferungen und Dienstleistungen<br />

an se<strong>in</strong> Personal grundsätzlich versteuern.<br />

Führt er h<strong>in</strong>gegen we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Lieferung aus<br />

noch erbr<strong>in</strong>gt er e<strong>in</strong>e Dienstleistung, son<strong>der</strong>n<br />

lässt er se<strong>in</strong>en Mitarbeitenden bloss e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle<br />

Zuwendung zukommen, liegt e<strong>in</strong> aus mehrwertsteuerrechtlicher<br />

Sicht unbeachtlicher Aufwand<br />

vor.<br />

In Bezug auf die unter Randziffer 72 <strong>der</strong> Wegleitung<br />

zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw.<br />

<strong>der</strong> Rentenbesche<strong>in</strong>igung vom 25.08.2006 aufgeführten<br />

Leistungen des Arbeitgebers ergibt sich –<br />

soweit dies die e<strong>in</strong>schlägigen gesetzlichen Bestimmungen<br />

(«Freigrenze» von 300 Franken) zulassen<br />

– demnach Folgendes:<br />

«Gratis»-Abgabe von SBB-GA-, -Strecken- o<strong>der</strong><br />

-Halbtaxabonnementen an Mitarbeitende<br />

Bis anh<strong>in</strong> war die unentgeltliche Abgabe e<strong>in</strong>es<br />

SBB-Generalabonnements o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Streckenabonnements<br />

sowie e<strong>in</strong>es SBB-Halbtaxabonnements<br />

an Mitarbeitende des Unternehmens im<br />

Eigenverbrauch zu versteuern.<br />

Seit 1.01.07 ist die «Gratis»-Abgabe e<strong>in</strong>es SBB-<br />

Halbtaxabonnements we<strong>der</strong> als Dienstleistung<br />

noch als Eigenverbrauch zu versteuern. Das gilt<br />

auch bei <strong>der</strong> «Gratis»-Abgabe e<strong>in</strong>es Generalabonnements<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Streckenabonnements <strong>der</strong><br />

SBB o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en privaten bzw. öffentlichen<br />

Verkehrsbetriebes an Mitarbeitende des<br />

Unternehmens, die das General- o<strong>der</strong> Streckenabonnement<br />

zu e<strong>in</strong>em wesentlichen Teil für

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