Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...
Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...
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sätzen gilt nicht als Formfehler. Der Grundsatz<br />
«fakturierte MWSt gleich geschuldete MWSt»<br />
bleibt grundsätzlich weiterh<strong>in</strong> bestehen.<br />
Um Unklarheiten und unnötige Umtriebe von<br />
vornhere<strong>in</strong> zu vermeiden, ob im E<strong>in</strong>zelfall die<br />
Identifikation anhand <strong>der</strong> vorhandenen Angaben<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rechnung o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Zusatzunterlagen<br />
tatsächlich gewährleistet ist o<strong>der</strong> nicht, empfiehlt<br />
die ESTV, Rechnungen auch weiterh<strong>in</strong> formell<br />
korrekt auszugestalten.<br />
Vorsteuerabzug auf Gründungskosten<br />
Auf den Gründungskosten, wie Auslagen für öffentliche<br />
Beurkundung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> konstituierenden<br />
Generalversammlung, den E<strong>in</strong>trag <strong>in</strong>s<br />
Handelsregister sowie die Organisation (Marktanalysen,<br />
Werbekampagnen etc.) war <strong>der</strong> Vorsteuerabzug<br />
bisher nicht vorgesehen. Neu s<strong>in</strong>d die<br />
Gründungskosten zum Vorsteuerabzug (auch im<br />
Rahmen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>lageentsteuerung) zugelassen,<br />
wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> steuerbaren Geschäftstätigkeit<br />
anfallen und zudem <strong>in</strong> <strong>der</strong> Buchhaltung<br />
verbucht werden. Die gilt auch für Kosten, die im<br />
Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen o<strong>der</strong><br />
Fremdkapitalbeschaffung anfallen sowie Kosten<br />
<strong>in</strong> Sanierungsfällen o<strong>der</strong> Stilllegungs- und Liquidationskosten.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>lageentsteuerung<br />
kann <strong>der</strong> Vorsteuerabzug auch bei Rechnungen<br />
gemacht werden, die auf den Namen e<strong>in</strong>zelner<br />
Gesellschafter o<strong>der</strong> den Gründungsnamen ausgestellt<br />
s<strong>in</strong>d, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt,<br />
<strong>in</strong> dem die Gründungskosten fakturiert wurden,<br />
noch nicht im Handelsregister o<strong>der</strong> im Register <strong>der</strong><br />
<strong>Mehrwertsteuer</strong>pflichtigen e<strong>in</strong>getragen war.<br />
Lieferverträge mit Abgeltung des Exklusivrechts<br />
Mitunter gewähren Lieferanten ihren Abnehmern<br />
im Rahmen von Lieferverträgen (z. Bsp. Getränkelieferverträge<br />
zwischen Brauereien und<br />
Hoteliers) z<strong>in</strong>slose Darlehen. Der nicht zu bezahlende<br />
Z<strong>in</strong>s stellt das Entgelt für das exklusive Lie-<br />
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ferrecht dar, das <strong>der</strong> Abnehmer dem Lieferanten<br />
e<strong>in</strong>räumt. Dieses «Entgelt» war bis anh<strong>in</strong> vom<br />
Hotelier zum Normalsatz zu versteuern. Neu muss<br />
<strong>der</strong> nicht zu bezahlende Z<strong>in</strong>s nicht mehr versteuert<br />
werden.<br />
Än<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit dem neuen<br />
Lohnausweis (seit 1.01.07)<br />
Vorbemerkung: Der steuerpflichtige Arbeitgeber<br />
muss se<strong>in</strong>e steuerbaren Lieferungen und Dienstleistungen<br />
an se<strong>in</strong> Personal grundsätzlich versteuern.<br />
Führt er h<strong>in</strong>gegen we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Lieferung aus<br />
noch erbr<strong>in</strong>gt er e<strong>in</strong>e Dienstleistung, son<strong>der</strong>n<br />
lässt er se<strong>in</strong>en Mitarbeitenden bloss e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle<br />
Zuwendung zukommen, liegt e<strong>in</strong> aus mehrwertsteuerrechtlicher<br />
Sicht unbeachtlicher Aufwand<br />
vor.<br />
In Bezug auf die unter Randziffer 72 <strong>der</strong> Wegleitung<br />
zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw.<br />
<strong>der</strong> Rentenbesche<strong>in</strong>igung vom 25.08.2006 aufgeführten<br />
Leistungen des Arbeitgebers ergibt sich –<br />
soweit dies die e<strong>in</strong>schlägigen gesetzlichen Bestimmungen<br />
(«Freigrenze» von 300 Franken) zulassen<br />
– demnach Folgendes:<br />
«Gratis»-Abgabe von SBB-GA-, -Strecken- o<strong>der</strong><br />
-Halbtaxabonnementen an Mitarbeitende<br />
Bis anh<strong>in</strong> war die unentgeltliche Abgabe e<strong>in</strong>es<br />
SBB-Generalabonnements o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Streckenabonnements<br />
sowie e<strong>in</strong>es SBB-Halbtaxabonnements<br />
an Mitarbeitende des Unternehmens im<br />
Eigenverbrauch zu versteuern.<br />
Seit 1.01.07 ist die «Gratis»-Abgabe e<strong>in</strong>es SBB-<br />
Halbtaxabonnements we<strong>der</strong> als Dienstleistung<br />
noch als Eigenverbrauch zu versteuern. Das gilt<br />
auch bei <strong>der</strong> «Gratis»-Abgabe e<strong>in</strong>es Generalabonnements<br />
o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Streckenabonnements <strong>der</strong><br />
SBB o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en privaten bzw. öffentlichen<br />
Verkehrsbetriebes an Mitarbeitende des<br />
Unternehmens, die das General- o<strong>der</strong> Streckenabonnement<br />
zu e<strong>in</strong>em wesentlichen Teil für