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Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...

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9. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> MWSt<br />

Die Steuerverwaltung hat bei <strong>der</strong> <strong>Mehrwertsteuer</strong><br />

verschiedene Praxisän<strong>der</strong>ungen im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er<br />

Vere<strong>in</strong>fachung vorgenommen. Für die <strong>Hotellerie</strong><br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende Punkte relevant.<br />

Formvorschriften bei Kassenzetteln (Coupons)<br />

von Registrierkassen<br />

Damit e<strong>in</strong>e Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt,<br />

muss sie verschiedene Formvorschriften<br />

erfüllen, unter an<strong>der</strong>em müssen Name und<br />

Adresse des Leistungsempfängers vermerkt se<strong>in</strong>.<br />

Lediglich bei Coupons von Registrierkassen und<br />

EDV-Anlagen konnte bis anh<strong>in</strong> pro Coupon bis zu<br />

e<strong>in</strong>em Betrag von Fr. 200.– aus Gründen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fachheit<br />

auf die Angabe des Namens und <strong>der</strong><br />

Adresse des Empfängers verzichtet werden. Neu<br />

beträgt diese Grenze seit Januar 2005 Fr. 400.–.<br />

Nicht anwendbar ist diese Vere<strong>in</strong>fachung jedoch<br />

für (hand- und masch<strong>in</strong>engeschriebene) Rechnungen.<br />

Bei Geschäftsessen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Restaurant<br />

muss also erst bei e<strong>in</strong>em Betrag ab Fr. 400.– darauf<br />

geachtet werden, dass auf dem Kassenzettel<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Registrierkassenabrechnung noch Name<br />

und Adresse vermerkt werden und dass e<strong>in</strong>e Kopie<br />

dieses Kassenzettels zu allfälligen Kontrollzwecken<br />

aufbewahrt wird.<br />

Im Geschäftsverkehr zulässigerweise<br />

verwendete Adresse<br />

Damit e<strong>in</strong>e Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt,<br />

muss sie auf die Adresse lauten, die <strong>der</strong><br />

Leistungsempfänger im Geschäftsverkehr (z. Bsp.<br />

<strong>der</strong> Hotelier) zulässigerweise anwendet. Als zulässig<br />

galt bis anh<strong>in</strong> die Adresse (Ort) gemäss E<strong>in</strong>trag<br />

im Handelsregister bzw. im Register <strong>der</strong><br />

<strong>Mehrwertsteuer</strong>pflichtigen. Von e<strong>in</strong>er solchen<br />

E<strong>in</strong>schränkung wird nun generell abgesehen. Neu<br />

36<br />

werden sämtliche im Geschäftsverkehr verwendeten<br />

Adressen anerkannt, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch solche<br />

von Filialen, Zweigstellen usw. sowie <strong>in</strong>ländische<br />

Postfachadressen von Leistungsempfängern<br />

mit Sitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz, dies unabhängig davon,<br />

ob sie im Handelsregister o<strong>der</strong> im Register <strong>der</strong><br />

<strong>Mehrwertsteuer</strong>pflichtigen e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d<br />

o<strong>der</strong> nicht. Nicht massgebend für die Belange des<br />

Vorsteuerabzuges s<strong>in</strong>d ferner Angaben wie<br />

Strasse, Hausnummer, Postleitzahl o<strong>der</strong> Postfachnummer.<br />

Behandlung von Formfehlern bei <strong>der</strong><br />

Rechnungsstellung<br />

E<strong>in</strong> Formfehler bei Namen und Adresse auf e<strong>in</strong>er<br />

Rechnung wird sich <strong>in</strong>skünftig nicht mehr nachteilig<br />

auf den Vorsteuerabzug auswirken. Sofern<br />

die steuerpflichtige Person anhand <strong>der</strong> vorhandenen<br />

Angaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rechnung trotzdem als Leistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

o<strong>der</strong> Leistungsempfänger identifiziert<br />

werden kann und dem Bund ke<strong>in</strong><br />

Steuerausfall entsteht, d.h. <strong>der</strong> Vorsteuerabzug<br />

materiell gerechtfertigt ist, kann die Vorsteuer<br />

also auch bei e<strong>in</strong>em Formmangel <strong>in</strong> Abzug gebracht<br />

werden. Folgende Voraussetzungen müssen<br />

dabei erfüllt se<strong>in</strong>: 1. Verbuchung beim Leistungsempfänger,<br />

2. Verwendung für steuerbaren<br />

Zweck durch den Leistungsempfänger, 3. Ke<strong>in</strong><br />

Steuerausfall für den Bund.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs bleibt weiterh<strong>in</strong> unabd<strong>in</strong>gbar, dass <strong>der</strong><br />

Leistungserbr<strong>in</strong>ger auf <strong>der</strong> Rechnung für se<strong>in</strong>e<br />

Lieferungen o<strong>der</strong> Dienstleistungen das Datum<br />

<strong>der</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>gung die Nummer angibt, unter<br />

<strong>der</strong> er im Register <strong>der</strong> steuerpflichtigen Personen<br />

e<strong>in</strong>getragen ist.<br />

Die Angabe e<strong>in</strong>es zu hohen Steuersatzes o<strong>der</strong> die<br />

Erhebung <strong>der</strong> MWSt auf nicht steuerbaren Um-

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