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Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...

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Bei unvollständigen, unkorrekten Rechnungen<br />

von Seiten des Leistungserbr<strong>in</strong>gers ist ke<strong>in</strong> Vorsteuerabzug<br />

möglich.<br />

Sem<strong>in</strong>arangebote<br />

Grundsätzlich verweisen wir auf die Ausführungen<br />

auf Seite 5 ff. Im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>fachung<br />

empfehlen wir das Anwenden <strong>der</strong> Pauschalen,<br />

möchten aber ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>weisen,<br />

dass die eidgenössische Steuerverwaltung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Betrieb über alle Leistungsbereiche nur e<strong>in</strong>e<br />

Methode akzeptiert. Wenn e<strong>in</strong> Betrieb also für<br />

Packages die pauschalen Ansätze verwendet,<br />

muss er bei Sem<strong>in</strong>arangeboten ebenfalls nach <strong>der</strong><br />

pauschalen Regelung fakturieren.<br />

Je nach Aufenthaltsdauer <strong>der</strong> Sem<strong>in</strong>argäste können<br />

Sie jedoch die Sem<strong>in</strong>arpauschalen (mit Übernachtung)<br />

mit den Tagespauschalen (z.B. für den<br />

letzten Tag) komb<strong>in</strong>ieren, wichtig ist dabei, dass<br />

Sie auf <strong>der</strong> Rechnung die entsprechende Position<br />

auch so bezeichnen.<br />

Kommissionen und Kreditkartenkommissionen<br />

Kommissionen im S<strong>in</strong>ne von Vermittlungsgebühren<br />

können nicht vom steuerbaren Umsatz abgezogen<br />

werden. Sie stellen e<strong>in</strong>e Abgeltung für<br />

e<strong>in</strong>e Dienstleistung dar und s<strong>in</strong>d demzufolge als<br />

Aufwand zu verbuchen. Falls das Reisebüro o<strong>der</strong><br />

die Verkaufsagentur die Kommission <strong>in</strong> Rechnung<br />

stellt, muss diese mehrwertsteuerkonform<br />

se<strong>in</strong>, damit das Hotel den Vorsteuerabzug geltend<br />

machen kann.<br />

Kreditkartenkommissionen können ebenfalls<br />

nicht vom steuerbaren Umsatz abgezogen werden.<br />

Sie stellen e<strong>in</strong>e Abgeltung für e<strong>in</strong>e Dienstleistung<br />

dar und s<strong>in</strong>d demzufolge als Aufwand zu<br />

verbuchen. Da die Kreditkartenunternehmen<br />

dem F<strong>in</strong>anzsektor gleichgestellt s<strong>in</strong>d, verlangen<br />

sie ke<strong>in</strong>e MWSt auf den Kreditkartenkommissionen.<br />

Demzufolge kann auch ke<strong>in</strong> Vorsteuerabzug<br />

geltend gemacht werden.<br />

27<br />

Geschenkgutsche<strong>in</strong>e<br />

Der Verkauf von Geschenkgutsche<strong>in</strong>en unterliegt<br />

nicht <strong>der</strong> <strong>Mehrwertsteuer</strong>. Die Dienstleistung<br />

wird jedoch zum Zeitpunkt <strong>der</strong> E<strong>in</strong>lösung des<br />

Gutsche<strong>in</strong>s zu den entsprechenden Steuersätzen<br />

getippt und verbucht. Nicht e<strong>in</strong>gelöste Geschenkgutsche<strong>in</strong>e<br />

gelten bei ihrem Verfall als F<strong>in</strong>anzertrag<br />

und s<strong>in</strong>d demzufolge ebenfalls nicht mehrwertsteuerpflichtig.<br />

E<strong>in</strong>trittspreise für Veranstaltungen, Danc<strong>in</strong>g,<br />

Disco usw.<br />

E<strong>in</strong>trittspreise für sportliche und kulturelle Veranstaltungen<br />

s<strong>in</strong>d nicht mehrwertsteuerpflichtig,<br />

bed<strong>in</strong>gen jedoch e<strong>in</strong>e entsprechende Korrektur<br />

des Vorsteuerabzuges. Sofern <strong>der</strong> E<strong>in</strong>trittspreis<br />

noch e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Dienstleistung enthält, zum<br />

Beispiel e<strong>in</strong> Gratisgetränk bei e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e Disco, gilt e<strong>in</strong>e spezielle Regelung: Wenn <strong>der</strong><br />

Wert <strong>der</strong> zusätzlichen Dienstleistung (das Getränk)<br />

weniger als 10% des Totalpreises ausmacht,<br />

ist <strong>der</strong> gesamte Betrag von <strong>der</strong> <strong>Mehrwertsteuer</strong><br />

befreit, liegt er jedoch über 10% des<br />

Gesamtpreises, ist <strong>der</strong> Totalbetrag mehrwertsteuerpflichtig.<br />

Beispiele<br />

E<strong>in</strong>tritt Konzert Fr. 95.–<br />

<strong>in</strong>kl. 1 Glas Prosecco * (Wert Fr. 8.50)<br />

= ke<strong>in</strong>e MWSt<br />

E<strong>in</strong>tritt Disco Fr. 30.–<br />

<strong>in</strong>kl. 1 M<strong>in</strong>eral (Wert Fr. 5.00)<br />

= 7,6% MWSt<br />

* Auf <strong>der</strong> Summe des Warenwertes kann jedoch ke<strong>in</strong> Vorsteuerabzug<br />

geltend gemacht werden!

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