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Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...

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Betrieben des Hotel- und Gastgewerbes ebenfalls<br />

zum Normalsatz steuerbar.<br />

E<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Regelung gilt für Spielautomaten:<br />

Nach <strong>der</strong> bisherigen Praxis homologierte Geschicklichkeitsautomaten,<br />

die nach dem neuen<br />

Spielbankengesetz als Glücksspielautomaten gelten,<br />

dürfen nur noch <strong>in</strong> Grand Cas<strong>in</strong>os und Kursälen<br />

betrieben werden.<br />

Seit März 2005 können <strong>in</strong> Restaurants und an<strong>der</strong>en<br />

Lokalen nur noch Geschicklichkeitsspielautomaten<br />

im S<strong>in</strong>ne des Spielbankengesetzes betrieben<br />

werden.<br />

Vermietung von Zimmern an das Personal<br />

Die Entgelte aus <strong>der</strong> Vermietung von Zimmern<br />

an das Personal s<strong>in</strong>d grundsätzlich von <strong>der</strong><br />

Steuer ausgenommen. S<strong>in</strong>d die Mitarbeiter <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em separaten Personalhaus untergebracht,<br />

stellt dies ke<strong>in</strong> Problem dar, da <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel das<br />

Personalhaus <strong>der</strong> MWSt nicht unterliegt (Vermietung<br />

von Liegenschaften, Achtung: hier kann<br />

aber für Investitionen und Reparaturen auch<br />

nicht <strong>der</strong> Vorsteuerabzug geltend gemacht werden).<br />

Werden die Mitarbeiter aber <strong>in</strong>nerhalb des Hotels<br />

untergebracht (Personaletage) handelt es sich um<br />

e<strong>in</strong>e gemischte Verwendung des Hotelbetriebes.<br />

Deshalb ist hier <strong>der</strong> für den Hotelbetrieb vorgenommene<br />

Vorsteuerabzug entsprechend zu kürzen.<br />

(vgl. sep. Broschüre Kürzung des Vorsteuerabzuges<br />

bei gemischter Verwendung).<br />

Zusätzlich erbrachte Dienstleistungen wie Zimmer-<br />

o<strong>der</strong> Wohnungsre<strong>in</strong>igung, Waschen und<br />

Bettwäsche s<strong>in</strong>d jedoch zum Normalsatz zu versteuern.<br />

Annullierungen/No-show-Rechnungen<br />

Zahlungen für Annullierungsgebühren und so genannte<br />

No-show-Rechnungen gehören nicht zum<br />

steuerbaren Entgelt, son<strong>der</strong>n gelten als Schaden-<br />

26<br />

ersatz, sofern diese Rücktrittsgebühren separat <strong>in</strong><br />

Rechnung gestellt werden. Die Schadenersatzzahlung<br />

führt darüber h<strong>in</strong>aus auch zu ke<strong>in</strong>er<br />

Vorsteuerkürzung.<br />

Parkplatzvermietung<br />

Die Vermietung von nicht im Geme<strong>in</strong>gebrauch<br />

stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen<br />

(Parkplätze und Parkhäuser), und zwar<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Mietdauer und ob die Parkflächen<br />

im Eigentum <strong>der</strong> privaten o<strong>der</strong> öffentlichen<br />

Hand s<strong>in</strong>d, müssen zum Normalsatz versteuert<br />

werden. Somit ist jegliche Vermietung (<strong>in</strong>kl.<br />

Dauervermietung) von Hotel-Parkplätzen zum<br />

Normalsatz steuerpflichtig.<br />

Optieren<br />

Mit dem MWStG ist e<strong>in</strong>e Erweiterung <strong>der</strong> von<br />

<strong>der</strong> Steuer ausgenommenen Umsätze verbunden.<br />

Von ausgenommenen Umsätzen spricht<br />

man dann, wenn zwar ke<strong>in</strong>e Steuer (0% MWSt)<br />

zu entrichten ist, auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite aber auch<br />

ke<strong>in</strong> Vorsteuerabzug zugelassen wird. Für ausgenommene<br />

Umsätze im Bereich von unmittelbar<br />

erbrachten kulturellen Dienstleistungen<br />

(Konzerte, Theaterdarbietungen, Shows) kann<br />

neu optiert werden, d.h. <strong>der</strong> entsprechende Umsatz<br />

kann freiwillig und mit <strong>der</strong> Möglichkeit<br />

des vollen Vorsteuerabzuges zu 2,4% versteuert<br />

werden.<br />

Change-Geschäft<br />

Das Change-Geschäft ist von <strong>der</strong> <strong>Mehrwertsteuer</strong><br />

ausgenommen.<br />

Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaften<br />

Belegen<br />

Grundsätzlich gilt, dass verbuchte und bezahlte<br />

Rechnungen nicht mehr nachträglich geän<strong>der</strong>t<br />

werden können. E<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung ist nur bei e<strong>in</strong>em<br />

neuen Zahlungsfluss (Engeltsän<strong>der</strong>ung) möglich.

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