Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...
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5. Hotelspezifische Problemfel<strong>der</strong><br />
Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong><br />
a) Freiwillige Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>, die nicht dem Arbeitgeber<br />
abgegeben werden müssen, gehören<br />
nicht zum steuerbaren Entgelt.<br />
b) Freiwillige Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>, die dem steuerpflichtigen<br />
Hotelier zustehen, s<strong>in</strong>d Teil des steuerbaren<br />
Entgelts.<br />
c) Offen o<strong>der</strong> im Preis e<strong>in</strong>geschlossene fakturierte<br />
Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d ebenfalls Teil des steuerbaren<br />
Entgelts.<br />
d) Tips (Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>) auf dem Kreditkarten-Slip<br />
gehören nicht zum steuerbaren Umsatz,<br />
sofern sie dem Mitarbeiter nachweislich weitergeleitet<br />
werden. Als Nachweis gilt beispielsweise<br />
die Tagesabrechnung des Servicemitarbeiters,<br />
aus welcher hervorgeht, dass er nur<br />
den getippten Tageskassenumsatz <strong>in</strong> bar o<strong>der</strong><br />
per Kreditkarten-Slip (ohne Tip) abzuliefern<br />
hat.<br />
Debouren<br />
Umsatzsteuerrechtlich handelt <strong>der</strong> Hotelier nur<br />
dann als Vermittler, wenn die Lieferung o<strong>der</strong><br />
Dienstleistung ausdrücklich im Namen und für<br />
Rechnung des Vertretenen stattf<strong>in</strong>det. Lautet die<br />
Rechnung auf den Gast, (z.B. für Blumen, Taxi<br />
etc.) und fakturiert <strong>der</strong> Hotelier den gleichen Betrag<br />
weiter, so anerkennt die ESTV die Stellvertretung<br />
dann, wenn e<strong>in</strong>e entsprechende Kopie des<br />
Lieferanten o<strong>der</strong> Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gers zusammen<br />
mit <strong>der</strong> Debitorenrechnungskopie des<br />
Gastes aufbewahrt wird.<br />
Tritt <strong>der</strong> gastgewerbliche Betrieb nicht ausdrücklich<br />
im Namen und für Rechnung des Gastes auf<br />
(Rechnung lautet auf Hotel), muss er das dafür<br />
vere<strong>in</strong>nahmte Entgelt zum massgebenden Satz<br />
versteuern.<br />
24<br />
Handelt <strong>der</strong> Hotelier jedoch <strong>in</strong> eigenem Namen,<br />
kann er wie <strong>in</strong> folgendem Beispiel vorgehen: Er<br />
bezahlt im Auftrag des Gastes das Taxi und bekommt<br />
dafür e<strong>in</strong>e Rechnung à Fr. 107.60 <strong>in</strong>klusive<br />
7,6% <strong>Mehrwertsteuer</strong>. Diese 7,6% <strong>Mehrwertsteuer</strong><br />
zieht <strong>der</strong> Hotelier von se<strong>in</strong>er nächsten<br />
<strong>Mehrwertsteuer</strong>-Abrechnung als Vorsteuer wie<strong>der</strong><br />
ab. Er hat also gleich gehandelt wie bei e<strong>in</strong>em<br />
hoteleigenen Aufwand (Beispiel: Kauf e<strong>in</strong>er Küchenmasch<strong>in</strong>e).<br />
Dem Gast gegenüber setzt er die<br />
Taxi-Auslage mit Fr. 100.– netto auf die Hotelrechnung,<br />
dazu kommen Fr. 7.60 Umsatzsteuer. Somit<br />
heben sich für den Hotelier Vorsteuer und Umsatzsteuer<br />
auf: Ihm entstehen ausser dem adm<strong>in</strong>istrativen<br />
Aufwand ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Kosten.<br />
Der Gast bezahlt für das Taxi gleich viel wie bei<br />
e<strong>in</strong>er Direktzahlung im Taxi.<br />
Diese Lösung bed<strong>in</strong>gt allerd<strong>in</strong>gs das Führen<br />
dreier separater Debouren-Vorsteuer- und Debouren-Umsatzsteuerkonti<br />
à je 0%, 2,4% und<br />
7,6%, die dann quartalsweise auf die Konti Vorrespektive<br />
Umsatzsteuern gebucht werden. (Vgl.<br />
dazu Ziffer 190 ff <strong>der</strong> Wegleitung 2001 zur<br />
MWSt.)<br />
Vergnügungen<br />
Steuerbeträge auf geschäftlich nicht begründeten<br />
Aufwendungen s<strong>in</strong>d vom Vorsteuerabzug<br />
ausgeschlossen. Es s<strong>in</strong>d dies <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bezogene<br />
respektive konsumierte Leistungen, die vorwiegend<br />
<strong>der</strong> Freude o<strong>der</strong> dem Amusement dienen.<br />
Darunter fallen beispielsweise mehrtägige<br />
Personalausflüge (Ski- o<strong>der</strong> Wan<strong>der</strong>wochenende)<br />
o<strong>der</strong> Ausflüge <strong>der</strong> Aktionäre. Im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Bestimmungen ist jedoch <strong>der</strong> Vorsteuerabzug<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise zulässig für Weihnachtsessen,<br />
gelegentliche Anlässe (Tagesausflug