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Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...

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5. Hotelspezifische Problemfel<strong>der</strong><br />

Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong><br />

a) Freiwillige Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>, die nicht dem Arbeitgeber<br />

abgegeben werden müssen, gehören<br />

nicht zum steuerbaren Entgelt.<br />

b) Freiwillige Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>, die dem steuerpflichtigen<br />

Hotelier zustehen, s<strong>in</strong>d Teil des steuerbaren<br />

Entgelts.<br />

c) Offen o<strong>der</strong> im Preis e<strong>in</strong>geschlossene fakturierte<br />

Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d ebenfalls Teil des steuerbaren<br />

Entgelts.<br />

d) Tips (Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>) auf dem Kreditkarten-Slip<br />

gehören nicht zum steuerbaren Umsatz,<br />

sofern sie dem Mitarbeiter nachweislich weitergeleitet<br />

werden. Als Nachweis gilt beispielsweise<br />

die Tagesabrechnung des Servicemitarbeiters,<br />

aus welcher hervorgeht, dass er nur<br />

den getippten Tageskassenumsatz <strong>in</strong> bar o<strong>der</strong><br />

per Kreditkarten-Slip (ohne Tip) abzuliefern<br />

hat.<br />

Debouren<br />

Umsatzsteuerrechtlich handelt <strong>der</strong> Hotelier nur<br />

dann als Vermittler, wenn die Lieferung o<strong>der</strong><br />

Dienstleistung ausdrücklich im Namen und für<br />

Rechnung des Vertretenen stattf<strong>in</strong>det. Lautet die<br />

Rechnung auf den Gast, (z.B. für Blumen, Taxi<br />

etc.) und fakturiert <strong>der</strong> Hotelier den gleichen Betrag<br />

weiter, so anerkennt die ESTV die Stellvertretung<br />

dann, wenn e<strong>in</strong>e entsprechende Kopie des<br />

Lieferanten o<strong>der</strong> Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gers zusammen<br />

mit <strong>der</strong> Debitorenrechnungskopie des<br />

Gastes aufbewahrt wird.<br />

Tritt <strong>der</strong> gastgewerbliche Betrieb nicht ausdrücklich<br />

im Namen und für Rechnung des Gastes auf<br />

(Rechnung lautet auf Hotel), muss er das dafür<br />

vere<strong>in</strong>nahmte Entgelt zum massgebenden Satz<br />

versteuern.<br />

24<br />

Handelt <strong>der</strong> Hotelier jedoch <strong>in</strong> eigenem Namen,<br />

kann er wie <strong>in</strong> folgendem Beispiel vorgehen: Er<br />

bezahlt im Auftrag des Gastes das Taxi und bekommt<br />

dafür e<strong>in</strong>e Rechnung à Fr. 107.60 <strong>in</strong>klusive<br />

7,6% <strong>Mehrwertsteuer</strong>. Diese 7,6% <strong>Mehrwertsteuer</strong><br />

zieht <strong>der</strong> Hotelier von se<strong>in</strong>er nächsten<br />

<strong>Mehrwertsteuer</strong>-Abrechnung als Vorsteuer wie<strong>der</strong><br />

ab. Er hat also gleich gehandelt wie bei e<strong>in</strong>em<br />

hoteleigenen Aufwand (Beispiel: Kauf e<strong>in</strong>er Küchenmasch<strong>in</strong>e).<br />

Dem Gast gegenüber setzt er die<br />

Taxi-Auslage mit Fr. 100.– netto auf die Hotelrechnung,<br />

dazu kommen Fr. 7.60 Umsatzsteuer. Somit<br />

heben sich für den Hotelier Vorsteuer und Umsatzsteuer<br />

auf: Ihm entstehen ausser dem adm<strong>in</strong>istrativen<br />

Aufwand ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Kosten.<br />

Der Gast bezahlt für das Taxi gleich viel wie bei<br />

e<strong>in</strong>er Direktzahlung im Taxi.<br />

Diese Lösung bed<strong>in</strong>gt allerd<strong>in</strong>gs das Führen<br />

dreier separater Debouren-Vorsteuer- und Debouren-Umsatzsteuerkonti<br />

à je 0%, 2,4% und<br />

7,6%, die dann quartalsweise auf die Konti Vorrespektive<br />

Umsatzsteuern gebucht werden. (Vgl.<br />

dazu Ziffer 190 ff <strong>der</strong> Wegleitung 2001 zur<br />

MWSt.)<br />

Vergnügungen<br />

Steuerbeträge auf geschäftlich nicht begründeten<br />

Aufwendungen s<strong>in</strong>d vom Vorsteuerabzug<br />

ausgeschlossen. Es s<strong>in</strong>d dies <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bezogene<br />

respektive konsumierte Leistungen, die vorwiegend<br />

<strong>der</strong> Freude o<strong>der</strong> dem Amusement dienen.<br />

Darunter fallen beispielsweise mehrtägige<br />

Personalausflüge (Ski- o<strong>der</strong> Wan<strong>der</strong>wochenende)<br />

o<strong>der</strong> Ausflüge <strong>der</strong> Aktionäre. Im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Bestimmungen ist jedoch <strong>der</strong> Vorsteuerabzug<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise zulässig für Weihnachtsessen,<br />

gelegentliche Anlässe (Tagesausflug

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