Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...
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3. Vorsteuer-Vergütungsverfahren *<br />
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für<br />
ausländische Geschäftsleute<br />
Ausländische Unternehmer, welche <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz<br />
geschäftsbed<strong>in</strong>gte Auslagen haben und denen<br />
steuerpflichtige <strong>in</strong>ländische Leistungserbr<strong>in</strong>ger<br />
Dienstleistungen o<strong>der</strong> Gegenstände mit e<strong>in</strong>er den<br />
Vorschriften entsprechenden Rechnung fakturieren,<br />
können sich gestützt auf Art. 90 Abs. 2 Bst. b<br />
MWStG und Art. 28 MWStGV die Steuer vergüten<br />
lassen. Der Steuerbetrag muss dabei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
m<strong>in</strong>destens 500 Franken betragen. Der<br />
ausländische Unternehmer darf zudem <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Schweiz selber ke<strong>in</strong>e Gegenstände liefern o<strong>der</strong><br />
Dienstleistungen erbr<strong>in</strong>gen. E<strong>in</strong>e Vergütung <strong>der</strong><br />
<strong>Mehrwertsteuer</strong> an Antragsteller mit Wohn- o<strong>der</strong><br />
Geschäftssitz im Ausland ist ferner nur möglich,<br />
sofern <strong>der</strong> Staat <strong>der</strong> Schweiz ebenso Gegenrecht<br />
gewährt. Die Vorsteuer darf das ausländische<br />
Unternehmen aber nur dann zurückverlangen,<br />
wenn die bezogene Leistung zur Erzielung von<br />
Umsätzen dient, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz <strong>der</strong> <strong>Mehrwertsteuer</strong><br />
unterliegen würden. Die Steuerrückerstattung<br />
auf Restaurationsrechnungen s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs<br />
– wie bei <strong>Schweizer</strong>ischen Steuerpflichtigen<br />
– nur zu 50 Prozent möglich.<br />
Anträge auf Steuerrückerstattung müssen <strong>in</strong>nerhalb<br />
von sechs Monaten nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres,<br />
<strong>in</strong> dem die Leistungen bezogen worden<br />
s<strong>in</strong>d, also bis spätestens am 30. Juni des<br />
Folgejahres, gestellt werden. Rückzahlbare Steuern<br />
werden jedoch nur dann zurückerstattet,<br />
wenn <strong>der</strong> Steuerbetrag <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
m<strong>in</strong>destens 500 Franken erreicht (was bei Restaurationsrechnungen,<br />
wo <strong>der</strong> Abzug nur zu 50%<br />
möglich ist, e<strong>in</strong>en Umsatz von m<strong>in</strong>destens 14 158<br />
Franken erfor<strong>der</strong>n würde). Die Anträge auf Steuerrückerstattung<br />
s<strong>in</strong>d mit den notwendigen<br />
20<br />
Rechnungsbelegen an die Eidgenössische Steuerverwaltung<br />
zu richten. Der Gesuchsteller hat<br />
überdies e<strong>in</strong>en Vertreter (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz wohnhafte<br />
Person, z.B. Geschäftspartner) zu benennen,<br />
über welchen <strong>der</strong> Zahlungsverkehr abgewickelt<br />
werden soll.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs soll das Recht auf Rückvergütung <strong>der</strong><br />
Vorsteuer auf Geschäftsspesen bei ausländischen<br />
Geschäftsleuten nur dann greifen, wenn im jeweiligen<br />
Ausland <strong>Schweizer</strong> Geschäftsleute gegenüber<br />
<strong>in</strong>ländischen Steuerpflichtigen nicht diskrim<strong>in</strong>iert<br />
und damit gleichgestellt werden. Dies<br />
dürfte wahrsche<strong>in</strong>lich bei allen EU-Län<strong>der</strong>n, den<br />
USA etc. (bzw. für die meisten wichtigen Industriestaaten)<br />
erfüllt se<strong>in</strong>. Die Liste <strong>in</strong>kl. allfälligen<br />
E<strong>in</strong>schränkungen können über Internet abgefragt<br />
werden (www.estv.adm<strong>in</strong>.ch).<br />
Nicht diskrim<strong>in</strong>iert s<strong>in</strong>d <strong>Schweizer</strong> Geschäftsleute<br />
e<strong>in</strong>erseits dann, wenn sie im Ausland e<strong>in</strong>e allfällige<br />
Vorsteuer auf mehrwertsteuerbelasteten Geschäftsspesen<br />
– genauso wie die e<strong>in</strong>heimischen<br />
Geschäftsleute – zurückverlangen dürfen. Dasselbe<br />
gilt an<strong>der</strong>erseits für e<strong>in</strong> Land (wie z.B. die<br />
USA), das e<strong>in</strong>e «sales tax» (vgl. WUSt) erhebt, bei<br />
welcher auch e<strong>in</strong>heimische Steuerpflichtige ke<strong>in</strong>e<br />
«Vorsteuern» zurückverlangen können und<br />
<strong>Schweizer</strong> Geschäftsleute demzufolge gleich behandelt<br />
werden. Auch hier liegt ke<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung<br />
vor, so dass die schweizerische Steuerverwaltung<br />
Vorsteuern auf geschäftlich bed<strong>in</strong>gten<br />
Spesen im gleichen Umfang an z.B. amerikanische<br />
Geschäftsleute zurückvergütet, so wie<br />
<strong>Schweizer</strong> Steuerpflichtige die Vorsteuern zurückverlangen<br />
dürfen.<br />
* vgl. Merkblatt Nr. 19 Vergütung <strong>der</strong> <strong>Mehrwertsteuer</strong> an Abnehmer<br />
mit Wohnsitz im Ausland