Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...
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diesem Fahrzeug Vorsteuern geltend, so schuldet<br />
er e<strong>in</strong>e Eigenverbrauchssteuer. Diese muss m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong>mal jährlich aufgrund <strong>der</strong> anfallenden<br />
Kosten deklariert werden. Zwei Berechnungsmöglichkeiten<br />
stehen zur Verfügung: die Ermittlung<br />
aufgrund <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />
vere<strong>in</strong>fachte pauschale Ermittlung pro Monat.<br />
Die pauschale Ermittlung ist sicherlich e<strong>in</strong>facher,<br />
sie ist aber nur zulässig, wenn das Fahrzeug<br />
höchstens 50% für Privatfahrten verwendet wird.<br />
Bei Personenwagen mit e<strong>in</strong>em Bezugspreis von<br />
mehr als Fr. 100 000.– exkl. MWSt ist die pauschale<br />
Ermittlung <strong>in</strong> dieser Weise nicht zulässig. Bezüglich<br />
<strong>der</strong> steuerlichen Behandlung solcher Fahrzeuge<br />
ist mit <strong>der</strong> ESTV Kontakt aufzunehmen.<br />
Vom ermittelten Betrag (= 100%) s<strong>in</strong>d 7,6%<br />
MWSt geschuldet. Betreffend die pauschale Ermittlung<br />
vgl. Tabelle 4 (Seite 19). Für die Ermittlung<br />
aufgrund <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten verweisen<br />
wir auf das Merkblatt Nr. 3. Werden<br />
angenommene Umsätze erzielt, ist zusätzlich<br />
e<strong>in</strong>e Vorsteuerkürzung vorzunehmen.<br />
Leistungen an Mitarbeiter ohne<br />
massgebliche Beteiligung<br />
Die Steuer ist grundsätzlich vom Entgelt zu berechnen.<br />
Die massgebliche M<strong>in</strong>destbemessungsgrundlage<br />
beträgt jedoch:<br />
a) für neue Gegenstände, die <strong>der</strong> Hotelier se<strong>in</strong>em<br />
Lager entnimmt o<strong>der</strong> eigens für die Weiterlieferung<br />
an Betriebsangehörige bezieht: Zu versteuern<br />
ist m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kaufspreis dieser<br />
Gegenstände e<strong>in</strong>schliesslich Fracht, Zoll usw. bis<br />
zum Geschäftsdomizil, und zwar nur jener Teil,<br />
<strong>der</strong> zum Vorsteuerabzug berechtigte.<br />
b) für neue Gegenstände, die <strong>der</strong> Hotelier selbst<br />
herstellt: Zu versteuern ist m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kaufspreis<br />
<strong>der</strong> Bestandteile plus 10% für die Ingebrauchnahme<br />
<strong>der</strong> Infrastruktur, und zwar nur<br />
auf jenem Teil, <strong>der</strong> zum Vorsteuerabzug berechtigte.<br />
18<br />
Liegenschaftsverwaltung/Immobilien<br />
Von <strong>der</strong> MWSt-Besteuerung grundsätzlich ausgenommen<br />
s<strong>in</strong>d unter an<strong>der</strong>em <strong>der</strong> Verkauf sowie<br />
Miet- und Pachte<strong>in</strong>nahmen von Immobilien. Auf<br />
den entsprechenden von <strong>der</strong> Steuer ausgenommenen<br />
Umsätzen ist <strong>der</strong> Vorsteuerabzug jedoch<br />
ausgeschlossen.<br />
E<strong>in</strong>e Ausnahme bilden die Handän<strong>der</strong>ung (Verkauf)<br />
bzw. Miet- und Pachte<strong>in</strong>nahmen von Immobilien,<br />
sofern für <strong>der</strong>en Versteuerung optiert<br />
wurde. Die freiwillige Versteuerung ist allerd<strong>in</strong>gs<br />
beschränkt auf Vermietungen und Verkäufe an<br />
steuerpflichtige Mieter/Käufer. Das Objekt muss<br />
zudem zur gewerblichen Nutzung im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />
steuerbaren Tätigkeit (Büro, Lager etc.) bestimmt<br />
se<strong>in</strong>. Dem steuerpflichtigen Mieter/Käufer<br />
darf die Steuer offen überwälzt werden.<br />
Anstelle <strong>der</strong> Eigenverbrauchssteuer fällt die Lieferungssteuer<br />
an. E<strong>in</strong>e Option muss während<br />
m<strong>in</strong>destens fünf Jahre beibehalten werden. Bei<br />
Beendigung <strong>der</strong> Option ist die Eigenverbrauchssteuer<br />
zu 7,6% vom Zeitwert (ohne Wert des<br />
Bodens), höchstens aber vom Wert <strong>der</strong> Aufwendungen<br />
zu berechnen, <strong>der</strong> se<strong>in</strong>erzeit zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigte.<br />
Das bedeutet, dass höchstens <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Aufwendungen,<br />
welcher unter dem Recht <strong>der</strong> MWSt<br />
zum Vorsteuerabzug zugelassen war, im Eigenverbrauch<br />
versteuert werden muss, wobei zur<br />
Ermittlung des Zeitwertes für jedes abgelaufene<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr l<strong>in</strong>ear e<strong>in</strong>e Abschreibung von 5%<br />
berücksichtigt werden kann.<br />
Wird zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt dieselbe Liegenschaft<br />
wie<strong>der</strong> für steuerbare Tätigkeiten<br />
genutzt und wird erneut für die freiwillige Versteuerung<br />
optiert, kann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>lageentsteuerung<br />
verlangt werden (Nutzungsän<strong>der</strong>ung).<br />
Bei nicht steuerpflichtigen Mietern/Käufern kann<br />
nicht optiert werden. Der Hauseigentümer darf<br />
aufgrund se<strong>in</strong>er Lieferantenrechnungen demzufolge<br />
auch ke<strong>in</strong>e Vorsteuern geltend machen.