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Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...

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diesem Fahrzeug Vorsteuern geltend, so schuldet<br />

er e<strong>in</strong>e Eigenverbrauchssteuer. Diese muss m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>mal jährlich aufgrund <strong>der</strong> anfallenden<br />

Kosten deklariert werden. Zwei Berechnungsmöglichkeiten<br />

stehen zur Verfügung: die Ermittlung<br />

aufgrund <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

vere<strong>in</strong>fachte pauschale Ermittlung pro Monat.<br />

Die pauschale Ermittlung ist sicherlich e<strong>in</strong>facher,<br />

sie ist aber nur zulässig, wenn das Fahrzeug<br />

höchstens 50% für Privatfahrten verwendet wird.<br />

Bei Personenwagen mit e<strong>in</strong>em Bezugspreis von<br />

mehr als Fr. 100 000.– exkl. MWSt ist die pauschale<br />

Ermittlung <strong>in</strong> dieser Weise nicht zulässig. Bezüglich<br />

<strong>der</strong> steuerlichen Behandlung solcher Fahrzeuge<br />

ist mit <strong>der</strong> ESTV Kontakt aufzunehmen.<br />

Vom ermittelten Betrag (= 100%) s<strong>in</strong>d 7,6%<br />

MWSt geschuldet. Betreffend die pauschale Ermittlung<br />

vgl. Tabelle 4 (Seite 19). Für die Ermittlung<br />

aufgrund <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten verweisen<br />

wir auf das Merkblatt Nr. 3. Werden<br />

angenommene Umsätze erzielt, ist zusätzlich<br />

e<strong>in</strong>e Vorsteuerkürzung vorzunehmen.<br />

Leistungen an Mitarbeiter ohne<br />

massgebliche Beteiligung<br />

Die Steuer ist grundsätzlich vom Entgelt zu berechnen.<br />

Die massgebliche M<strong>in</strong>destbemessungsgrundlage<br />

beträgt jedoch:<br />

a) für neue Gegenstände, die <strong>der</strong> Hotelier se<strong>in</strong>em<br />

Lager entnimmt o<strong>der</strong> eigens für die Weiterlieferung<br />

an Betriebsangehörige bezieht: Zu versteuern<br />

ist m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kaufspreis dieser<br />

Gegenstände e<strong>in</strong>schliesslich Fracht, Zoll usw. bis<br />

zum Geschäftsdomizil, und zwar nur jener Teil,<br />

<strong>der</strong> zum Vorsteuerabzug berechtigte.<br />

b) für neue Gegenstände, die <strong>der</strong> Hotelier selbst<br />

herstellt: Zu versteuern ist m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kaufspreis<br />

<strong>der</strong> Bestandteile plus 10% für die Ingebrauchnahme<br />

<strong>der</strong> Infrastruktur, und zwar nur<br />

auf jenem Teil, <strong>der</strong> zum Vorsteuerabzug berechtigte.<br />

18<br />

Liegenschaftsverwaltung/Immobilien<br />

Von <strong>der</strong> MWSt-Besteuerung grundsätzlich ausgenommen<br />

s<strong>in</strong>d unter an<strong>der</strong>em <strong>der</strong> Verkauf sowie<br />

Miet- und Pachte<strong>in</strong>nahmen von Immobilien. Auf<br />

den entsprechenden von <strong>der</strong> Steuer ausgenommenen<br />

Umsätzen ist <strong>der</strong> Vorsteuerabzug jedoch<br />

ausgeschlossen.<br />

E<strong>in</strong>e Ausnahme bilden die Handän<strong>der</strong>ung (Verkauf)<br />

bzw. Miet- und Pachte<strong>in</strong>nahmen von Immobilien,<br />

sofern für <strong>der</strong>en Versteuerung optiert<br />

wurde. Die freiwillige Versteuerung ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

beschränkt auf Vermietungen und Verkäufe an<br />

steuerpflichtige Mieter/Käufer. Das Objekt muss<br />

zudem zur gewerblichen Nutzung im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

steuerbaren Tätigkeit (Büro, Lager etc.) bestimmt<br />

se<strong>in</strong>. Dem steuerpflichtigen Mieter/Käufer<br />

darf die Steuer offen überwälzt werden.<br />

Anstelle <strong>der</strong> Eigenverbrauchssteuer fällt die Lieferungssteuer<br />

an. E<strong>in</strong>e Option muss während<br />

m<strong>in</strong>destens fünf Jahre beibehalten werden. Bei<br />

Beendigung <strong>der</strong> Option ist die Eigenverbrauchssteuer<br />

zu 7,6% vom Zeitwert (ohne Wert des<br />

Bodens), höchstens aber vom Wert <strong>der</strong> Aufwendungen<br />

zu berechnen, <strong>der</strong> se<strong>in</strong>erzeit zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigte.<br />

Das bedeutet, dass höchstens <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Aufwendungen,<br />

welcher unter dem Recht <strong>der</strong> MWSt<br />

zum Vorsteuerabzug zugelassen war, im Eigenverbrauch<br />

versteuert werden muss, wobei zur<br />

Ermittlung des Zeitwertes für jedes abgelaufene<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr l<strong>in</strong>ear e<strong>in</strong>e Abschreibung von 5%<br />

berücksichtigt werden kann.<br />

Wird zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt dieselbe Liegenschaft<br />

wie<strong>der</strong> für steuerbare Tätigkeiten<br />

genutzt und wird erneut für die freiwillige Versteuerung<br />

optiert, kann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>lageentsteuerung<br />

verlangt werden (Nutzungsän<strong>der</strong>ung).<br />

Bei nicht steuerpflichtigen Mietern/Käufern kann<br />

nicht optiert werden. Der Hauseigentümer darf<br />

aufgrund se<strong>in</strong>er Lieferantenrechnungen demzufolge<br />

auch ke<strong>in</strong>e Vorsteuern geltend machen.

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