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Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...

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2. Eigenverbrauch *<br />

Warum wird <strong>der</strong> Eigenverbrauch besteuert?<br />

Die Besteuerung des Eigenverbrauch stellt Steuerpflichtige<br />

gegenüber Nichtsteuerpflichtigen<br />

gleich, wenn Gegenstände für e<strong>in</strong>e nicht <strong>der</strong><br />

Steuer unterliegenden Zweck verwendet werden.<br />

Eigenverbrauch bei Entnahme von<br />

Gegenständen (Ziffern 5 und 6) *<br />

Entnahme-Eigenverbrauch liegt vor, wenn e<strong>in</strong><br />

Hotelier aus dem Betrieb Gegenstände entnimmt,<br />

für die er Vorsteuern geltend gemacht hat und<br />

sie<br />

a) für unternehmensfremde Zwecke verwendet,<br />

z.B. für den privaten Bedarf o<strong>der</strong> für den Bedarf<br />

des Personals (Gratisabgabe, Schenkung). Bei Entnahmen<br />

für das Personal handelt es sich grundsätzlich<br />

um unentgeltliche Leistungen, welche<br />

<strong>der</strong> Eigenverbrauchssteuer unterliegen.<br />

Bei unentgeltlichen Zuwendungen bis 300 Franken<br />

pro Empfänger und Jahr entfällt e<strong>in</strong>e<br />

Eigenverbrauchsbesteuerung. Die Freigrenze f<strong>in</strong>det<br />

jedoch ke<strong>in</strong>e Anwendung bei Entnahmen für<br />

den Inhaber e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelunternehmung.<br />

Hat das Personal aufgrund e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelabrede bei<br />

Verzicht <strong>der</strong> angebotenen Gratisabgabe o<strong>der</strong><br />

gemäss Reglement Anspruch auf e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Vergütung o<strong>der</strong> sonstige Leistung, ist<br />

für diese Abgabe nicht Eigenverbrauch geschuldet,<br />

son<strong>der</strong>n sie ist als entgeltliche Leistung zum<br />

Preis wie für e<strong>in</strong>en unabhängigen Dritten zu versteuern.<br />

b) für e<strong>in</strong>e von <strong>der</strong> Steuer ausgenommene Tätigkeit<br />

(z.B. Kultur o<strong>der</strong> Bildung) o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>en<br />

nicht steuerpflichtigen Betriebsteil (z.B. Landwirtschaft)<br />

verwendet.<br />

c) für die unentgeltliche Zuwendung verwendet.<br />

Es handelt sich hierbei um Entnahmen von<br />

16<br />

Gegenständen, welche freiwillig und unentgeltlich<br />

an Dritte abgegeben werden. Angesprochen<br />

s<strong>in</strong>d also die unentgeltlichen Zuwendungen im<br />

eigentlichen S<strong>in</strong>n und nicht die Abgabe von Geschenken<br />

bis 300 Franken pro Empfänger und<br />

Jahr sowie Warenmuster und Werbegeschenke zu<br />

Zwecken des Unternehmens.<br />

Als unentgeltliche Zuwendung gilt die Abgabe<br />

von Gegenständen, die nicht als Warenmuster<br />

o<strong>der</strong> Werbegeschenke anzusehen s<strong>in</strong>d. Bei e<strong>in</strong>er<br />

solchen Abgabe tritt <strong>der</strong> Werbezweck <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

<strong>in</strong> den H<strong>in</strong>tergrund. Beispiel: Abgabe von<br />

We<strong>in</strong> im Wert von 1000 Franken an e<strong>in</strong>en langjährigen<br />

Stammgast.<br />

Bei umsatzabhängigen Geschenken (z.B. aufgrund<br />

Kundenkarte ist jedes zehnte Menü gratis)<br />

handelt es sich um e<strong>in</strong>en Naturalrabatt. Der Vorsteuerabzug<br />

kann voll geltend gemacht werden.<br />

d) sich bei <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(Aufgabe des Geschäfts) noch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Besitz<br />

bef<strong>in</strong>den.<br />

• Bemessungsgrundlage bei <strong>der</strong> endgültigen<br />

Entnahme o<strong>der</strong> am Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

– bei zugekauften neuen, beweglichen Gegenständen:<br />

E<strong>in</strong>kaufspreis <strong>in</strong>kl. Bezugskosten<br />

– bei zugekauften, jedoch <strong>in</strong> Gebrauch genommenen<br />

beweglichen Gegenständen: Zeitwert<br />

bei Entnahme abzüglich Abschreibung von<br />

20% pro abgelaufenes Kalen<strong>der</strong>jahr ab dem<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Ingebrauchnahme<br />

– bei selber hergestellten neuen, beweglichen<br />

Gegenständen: Bezugspreis <strong>der</strong> Bestandteile,<br />

Drittarbeiten (Halbfabrikate), zuzüglich kaufmännisch<br />

kalkulierten Mietwert für die Ingebrauchsnahme<br />

<strong>der</strong> Anlagegüter/Betriebsmittel<br />

(annäherungsweise Ermittlung: 10% auf<br />

dem E<strong>in</strong>kaufspreis des Materials und allfälliger<br />

Drittarbeiten)<br />

* vgl. Spezialbroschüre Nr. 4 Eigenverbrauch

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