Mehrwertsteuer in der Schweizer Hotellerie - Sempachersee ...
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2. Eigenverbrauch *<br />
Warum wird <strong>der</strong> Eigenverbrauch besteuert?<br />
Die Besteuerung des Eigenverbrauch stellt Steuerpflichtige<br />
gegenüber Nichtsteuerpflichtigen<br />
gleich, wenn Gegenstände für e<strong>in</strong>e nicht <strong>der</strong><br />
Steuer unterliegenden Zweck verwendet werden.<br />
Eigenverbrauch bei Entnahme von<br />
Gegenständen (Ziffern 5 und 6) *<br />
Entnahme-Eigenverbrauch liegt vor, wenn e<strong>in</strong><br />
Hotelier aus dem Betrieb Gegenstände entnimmt,<br />
für die er Vorsteuern geltend gemacht hat und<br />
sie<br />
a) für unternehmensfremde Zwecke verwendet,<br />
z.B. für den privaten Bedarf o<strong>der</strong> für den Bedarf<br />
des Personals (Gratisabgabe, Schenkung). Bei Entnahmen<br />
für das Personal handelt es sich grundsätzlich<br />
um unentgeltliche Leistungen, welche<br />
<strong>der</strong> Eigenverbrauchssteuer unterliegen.<br />
Bei unentgeltlichen Zuwendungen bis 300 Franken<br />
pro Empfänger und Jahr entfällt e<strong>in</strong>e<br />
Eigenverbrauchsbesteuerung. Die Freigrenze f<strong>in</strong>det<br />
jedoch ke<strong>in</strong>e Anwendung bei Entnahmen für<br />
den Inhaber e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelunternehmung.<br />
Hat das Personal aufgrund e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelabrede bei<br />
Verzicht <strong>der</strong> angebotenen Gratisabgabe o<strong>der</strong><br />
gemäss Reglement Anspruch auf e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Vergütung o<strong>der</strong> sonstige Leistung, ist<br />
für diese Abgabe nicht Eigenverbrauch geschuldet,<br />
son<strong>der</strong>n sie ist als entgeltliche Leistung zum<br />
Preis wie für e<strong>in</strong>en unabhängigen Dritten zu versteuern.<br />
b) für e<strong>in</strong>e von <strong>der</strong> Steuer ausgenommene Tätigkeit<br />
(z.B. Kultur o<strong>der</strong> Bildung) o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>en<br />
nicht steuerpflichtigen Betriebsteil (z.B. Landwirtschaft)<br />
verwendet.<br />
c) für die unentgeltliche Zuwendung verwendet.<br />
Es handelt sich hierbei um Entnahmen von<br />
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Gegenständen, welche freiwillig und unentgeltlich<br />
an Dritte abgegeben werden. Angesprochen<br />
s<strong>in</strong>d also die unentgeltlichen Zuwendungen im<br />
eigentlichen S<strong>in</strong>n und nicht die Abgabe von Geschenken<br />
bis 300 Franken pro Empfänger und<br />
Jahr sowie Warenmuster und Werbegeschenke zu<br />
Zwecken des Unternehmens.<br />
Als unentgeltliche Zuwendung gilt die Abgabe<br />
von Gegenständen, die nicht als Warenmuster<br />
o<strong>der</strong> Werbegeschenke anzusehen s<strong>in</strong>d. Bei e<strong>in</strong>er<br />
solchen Abgabe tritt <strong>der</strong> Werbezweck <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />
<strong>in</strong> den H<strong>in</strong>tergrund. Beispiel: Abgabe von<br />
We<strong>in</strong> im Wert von 1000 Franken an e<strong>in</strong>en langjährigen<br />
Stammgast.<br />
Bei umsatzabhängigen Geschenken (z.B. aufgrund<br />
Kundenkarte ist jedes zehnte Menü gratis)<br />
handelt es sich um e<strong>in</strong>en Naturalrabatt. Der Vorsteuerabzug<br />
kann voll geltend gemacht werden.<br />
d) sich bei <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />
(Aufgabe des Geschäfts) noch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Besitz<br />
bef<strong>in</strong>den.<br />
• Bemessungsgrundlage bei <strong>der</strong> endgültigen<br />
Entnahme o<strong>der</strong> am Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />
– bei zugekauften neuen, beweglichen Gegenständen:<br />
E<strong>in</strong>kaufspreis <strong>in</strong>kl. Bezugskosten<br />
– bei zugekauften, jedoch <strong>in</strong> Gebrauch genommenen<br />
beweglichen Gegenständen: Zeitwert<br />
bei Entnahme abzüglich Abschreibung von<br />
20% pro abgelaufenes Kalen<strong>der</strong>jahr ab dem<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Ingebrauchnahme<br />
– bei selber hergestellten neuen, beweglichen<br />
Gegenständen: Bezugspreis <strong>der</strong> Bestandteile,<br />
Drittarbeiten (Halbfabrikate), zuzüglich kaufmännisch<br />
kalkulierten Mietwert für die Ingebrauchsnahme<br />
<strong>der</strong> Anlagegüter/Betriebsmittel<br />
(annäherungsweise Ermittlung: 10% auf<br />
dem E<strong>in</strong>kaufspreis des Materials und allfälliger<br />
Drittarbeiten)<br />
* vgl. Spezialbroschüre Nr. 4 Eigenverbrauch