1 - Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg

1 - Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg 1 - Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg

www2.ohm.hochschule.de
von www2.ohm.hochschule.de Mehr von diesem Publisher
20.01.2013 Aufrufe

i C*' " ! i ~ : ~ ~ , ~ tL-!l:Lz[ ' ~ gelegt, da8 die hülfsbedürftigen Kreire der Beuölkerung in den unuermeidlichen noth- lagen des modernen Erwerbslebens auf ein höheres MaaG rozialer Fürrorge An Tp ru ch hätten, und da8 es Aufgabe eines auf wahrhaft chriftlicher Grundlage beruhenden Staatswerens Tei, dieren Anforderungen durch g eno rren rcha f t 1 i ch e Zurammenfalfung der realen Uolkskräfte gerecht zu werden. Eine durchgreifende Regelung der Kran- ken-, Unfall-, Inualiditätc; und Altersuerricherung wurde hiernach als die dringlichrte Aufgabe bezeichnet. Da die Selbfthülfe der Betheiligten ebenfo wie die Staatshülfe allein zui' Löfung dierer Aufgabe erfahrungsgemäg nicht ausreichte, wurden neue Wege eingerdztagen und mittels ftaatlichen UerTicherungszwanges die betheiligten Kreiie der Beuölkerung zu ö ffentlidi - rechtlichen Körperrchaften mit freier Selbiluetwaltung zurammengerchlolfen. Hiernach ergaben Cich als natürliche träger des UerCicherungsrilikos die Berufs- oder Bezirksgenoffenfchaft und als (irundpfeiler der gerammten UerCicherung: Gegenreitigkeit und Selbltuerwaltung, Der UerCicherungszwang berchränkt fich im Allgemeinen auf wirthrchaftlich Unrelb- ftandige, d. h. auf Lohnarbeiter- und untere Betriebsbeamte (mit Jahresuerdienft bis 2 000 Mark); jedoch . in die Ausdehnung der Uerllcherungspflicht auf höhere Betriebs- beamte und kleinere Unternehmer oder deren ZulaKung zur freiwilligen 'Uerllcherung nach BedürfniG geftattet. 3eder UerCicherte hat einen koftenfrei uerfolg- baren RechtsanTpruch auF geretjtich beftimmte Unterftütjungen. Die Kr an.kenuerlicherung ift reichsgeretjlich durch das Stammgeletj uom 15. Juni 1883 und ein Ergänzungsgeretj uom 10. April 1892 für Gewerbe und Handel geregelt, da- gegen Für die Land- und ForftwirthCdiaft wegen deren Eigenthümlichkeiten der ge- meindeftatutarirchen oder landesge~etjlichen Ordnung überlarren. Die mindefte Krankenunterftütjung gewährt: für 13 Wochen freie ärztliche Behand- lung nebft Heilmitteln und bei €rwerbsunfähigkeit ein Krankengeld zur Hälfte des durchrchnittlichen Tagelohns, oder an Stelle dierer Leiftungen freie Anftaltspflege nebft dem halben Krankengelde für Angehörige, ferner dierelbe Fürforge für Wöchnerinnen auf die Dauer uon 4 Wochen, und im Todesfall ein Sterbegeld zum zwanzigfachen Be- trage des Tagelohns. Die erforderlichen Mittel werden durch Wochenbeiträge (bis zu 3 Prozent des Durdi- ~chnittslohns] aufgebracht, welche die UerCicherten zu zwei Dritteln und ihre Arbeit- geber zu einem Drittel tragen. Die Uerwaltung erfolgt durch beruflich oder ortTchaFtlich organifirte Kranken ka Me n, deren Uorftande aus den Uerficherten und Arbeitgebern,. dem Beitragsuerhaltnib entrprechend, zurammengeretjt find. Die Krankenuer Cicherung um fa fjt (eihlchlie blich der ~(na~~fchaiskallen] gegen 9 Millionen Perronen in mehr als 20'000 Krankenkarren und erheircht eine Jahresausgabe uon .rund t 30 Millionen Mark. Die Un f alluerfibierung erletjt die priuatrkchtliche . (perlönli61e)I Haftpflicht. mit ihren füru den Unternehmer und Arbeiter gleich rchadlibien Mängeln durch eine offentlichrechtliche (roziale] Fürrorge, welche den Uerunglückten oder reine Hinterbliebenen auch bei den zahlreichen durch Zufall, Sdiuld der Mitarbeiter oder eigene Fahrlaffigkeit' herbeigeführten Unfällen lichert. Die perfönliche EfitTchädigungsuerpflichtung des Unternehmers uerwandelt Cich Co in eine wirthCchaRlibie Belaftung des ganzen (iewerbs- % 25

i C*' "<br />

! i ~ : ~ ~ , ~ tL-!l:Lz[<br />

' ~<br />

gelegt, da8 die hülfsbedürftigen Kreire der Beuölkerung in den unuermeidlichen noth-<br />

lagen des modernen Erwerbslebens auf ein höheres MaaG rozialer Fürrorge An Tp ru ch<br />

hätten, und da8 es Aufgabe eines auf wahrhaft chriftlicher Grundlage beruhenden<br />

Staatswerens Tei, dieren Anforderungen durch g eno rren rcha f t 1 i ch e Zurammenfalfung<br />

der realen Uolkskräfte gerecht zu werden. Eine durchgreifende Regelung der Kran-<br />

ken-, Unfall-, Inualiditätc; und Altersuerricherung wurde hiernach als die dringlichrte<br />

Aufgabe bezeichnet.<br />

Da die Selbfthülfe der Betheiligten ebenfo wie die Staatshülfe allein zui' Löfung dierer<br />

Aufgabe erfahrungsgemäg nicht ausreichte, wurden neue Wege eingerdztagen und<br />

mittels ftaatlichen UerTicherungszwanges die betheiligten Kreiie der Beuölkerung zu<br />

ö ffentlidi - rechtlichen Körperrchaften mit freier Selbiluetwaltung zurammengerchlolfen.<br />

Hiernach ergaben Cich als natürliche träger des UerCicherungsrilikos die Berufs- oder<br />

Bezirksgenoffenfchaft und als (irundpfeiler der gerammten UerCicherung: Gegenreitigkeit<br />

und Selbltuerwaltung,<br />

Der UerCicherungszwang berchränkt fich im Allgemeinen auf wirthrchaftlich Unrelb-<br />

ftandige, d. h. auf Lohnarbeiter- und untere Betriebsbeamte (mit Jahresuerdienft bis<br />

2 000 Mark); jedoch . in die Ausdehnung der Uerllcherungspflicht auf höhere Betriebs-<br />

beamte und kleinere Unternehmer oder deren ZulaKung zur freiwilligen 'Uerllcherung<br />

nach BedürfniG geftattet. 3eder UerCicherte hat einen koftenfrei uerfolg-<br />

baren RechtsanTpruch auF geretjtich beftimmte Unterftütjungen.<br />

Die Kr an.kenuerlicherung ift reichsgeretjlich durch das Stammgeletj uom 15. Juni 1883<br />

und ein Ergänzungsgeretj uom 10. April 1892 für Gewerbe und Handel geregelt, da-<br />

gegen Für die Land- und ForftwirthCdiaft wegen deren Eigenthümlichkeiten der ge-<br />

meindeftatutarirchen oder landesge~etjlichen Ordnung überlarren.<br />

Die mindefte Krankenunterftütjung gewährt: für 13 Wochen freie ärztliche Behand-<br />

lung nebft Heilmitteln und bei €rwerbsunfähigkeit ein Krankengeld zur Hälfte des<br />

durchrchnittlichen Tagelohns, oder an Stelle dierer Leiftungen freie Anftaltspflege nebft<br />

dem halben Krankengelde für Angehörige, ferner dierelbe Fürforge für Wöchnerinnen<br />

auf die Dauer uon 4 Wochen, und im Todesfall ein Sterbegeld zum zwanzigfachen Be-<br />

trage des Tagelohns.<br />

Die erforderlichen Mittel werden durch Wochenbeiträge (bis zu 3 Prozent des Durdi-<br />

~chnittslohns] aufgebracht, welche die UerCicherten zu zwei Dritteln und ihre Arbeit-<br />

geber zu einem Drittel tragen.<br />

Die Uerwaltung erfolgt durch beruflich oder ortTchaFtlich organifirte Kranken ka Me n,<br />

deren Uorftande aus den Uerficherten und Arbeitgebern,. dem Beitragsuerhaltnib entrprechend,<br />

zurammengeretjt find.<br />

Die Krankenuer Cicherung um fa fjt (eihlchlie blich der ~(na~~fchaiskallen] gegen 9 Millionen<br />

Perronen in mehr als 20'000 Krankenkarren und erheircht eine Jahresausgabe<br />

uon .rund t 30 Millionen Mark.<br />

Die Un f alluerfibierung erletjt die priuatrkchtliche . (perlönli61e)I Haftpflicht. mit ihren<br />

füru den Unternehmer und Arbeiter gleich rchadlibien Mängeln durch eine offentlichrechtliche<br />

(roziale] Fürrorge, welche den Uerunglückten oder reine Hinterbliebenen auch<br />

bei den zahlreichen durch Zufall, Sdiuld der Mitarbeiter oder eigene Fahrlaffigkeit'<br />

herbeigeführten Unfällen lichert. Die perfönliche EfitTchädigungsuerpflichtung des Unternehmers<br />

uerwandelt Cich Co in eine wirthCchaRlibie Belaftung des ganzen (iewerbs-<br />

%<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!