GB 2006_inhalt.indd - Herlitz PBS AG
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2. Der Aufsichtsrat<br />
Der Aufsichtsrat der <strong>Herlitz</strong> Aktiengesellschaft besteht derzeit aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs durch die<br />
Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktien gesetzes und sechs nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes<br />
gewählt wurden. Am 9. Juni <strong>2006</strong> veröff entlichte der Vorstand eine Bekanntmachung über<br />
die unter die 2000-er Grenze gesunkene Mitarbeiterzahl der Gesellschaft. Er hat damit seiner sich aus § 97 Abs. 1<br />
Aktiengesetz ergebenden Pfl icht entsprochen, das aktien rechtliche Status ver fah ren betreff end die Zusammensetzung<br />
des Aufsichts rats der <strong>Herlitz</strong> Aktienge sell schaft einzuleiten. Das Landgericht Berlin hat am 30. Januar<br />
2007 entschieden, dass für die Bildung des Aufsichtsrats der <strong>Herlitz</strong> Aktiengesellschaft nach § 96 Abs. 1 Aktiengesetz<br />
die Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes und nicht mehr die des Mitbe stim mungs gesetzes<br />
maßgeblich sind. Die Entscheidung ist am 6. März 2007 rechtskräftig geworden.<br />
Vor diesem Hintergrund ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, aus dem sich für die <strong>Herlitz</strong> Aktiengesellschaft<br />
eine vorgegebene Anzahl von zwölf Aufsichtsrats mitgliedern ergab, nicht mehr anwendbar. Die Anzahl<br />
von zwölf Aufsichtsratsmitgliedern ist nicht mehr zwingend erforderlich und soll in der Hauptversammlung<br />
an die deutlich gesunkene Mitarbeiterzahl des Konzerns angepasst und auf sechs Mitglieder reduziert werden.<br />
Infolge des rechtskräftig abgeschlossenen Statusverfahrens erlischt gemäß §§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 4 Aktiengesetz<br />
das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder mit der Beendi gung der ersten Hauptversammlung, die innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung stattfi ndet. Für die <strong>Herlitz</strong><br />
Aktiengesellschaft handelt es sich dabei um die im Juni 2007 stattfi ndende ordentliche Hauptversammlung.<br />
Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes ist der Aufsichtsrat der <strong>Herlitz</strong> Aktiengesellschaft<br />
hiernach zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Anteilseignervertretern<br />
zusammen zusetzen.<br />
Die Aufsichtsratsmitglieder werden auch in Zukunft entsprechend den Be stimmun gen von Gesetz und Satzung<br />
grundsätzlich für fünf Jahre gewählt. Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wurde bisher nicht festgelegt.<br />
Die Personen werden vielmehr nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen, die für die<br />
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, ausgewählt.<br />
Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht dessen Geschäftsführung<br />
in dem von Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung vorge sehenen Rahmen. Er arbeitet mit dem Vorstand<br />
zum Wohle der Gesellschaft eng zusammen und ist in Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung eingebunden.<br />
Die Arbeit des Aufsichtsrats fi ndet sowohl im Plenum als auch in Ausschüssen statt. Die Ausschussvorsitzenden<br />
berichten dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Arbeit ihres Ausschusses. Zur Steigerung seiner Effi zienz hat der<br />
Aufsichtsrat folgende Ausschüsse gebildet:<br />
Den Personalausschuss: Er bereitet die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor, beschließt an Stelle des<br />
Aufsichtsrats über Vorstandsverträge und regelt und überprüft die Vergütung des Vorstands.<br />
Den Risikoausschuss: Dieser beschäftigt sich mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements,<br />
der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Erteilung von Prüfungsaufträgen an den Abschlussprüfer.<br />
Den Bilanzausschuss: Zu den Schwerpunkten dieses Ausschusses gehören Investitionen und Finanzierungen<br />
sowie die Strategie des Unternehmens.<br />
Nach dem Abschluss des aktienrechtlichen Statusverfahrens, in dem das Landgericht die Bestimmungen des<br />
Mitbestimmungsgesetzes für nicht mehr maßgeblich erklärte, ist der sogenannte Vermittlungsausschuss nicht<br />
mehr zu bilden.<br />
20 Geschäftsbericht der <strong>Herlitz</strong> <strong>AG</strong> <strong>2006</strong>