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2. Der Aufsichtsrat<br />

Der Aufsichtsrat der <strong>Herlitz</strong> Aktiengesellschaft besteht derzeit aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs durch die<br />

Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktien gesetzes und sechs nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes<br />

gewählt wurden. Am 9. Juni <strong>2006</strong> veröff entlichte der Vorstand eine Bekanntmachung über<br />

die unter die 2000-er Grenze gesunkene Mitarbeiterzahl der Gesellschaft. Er hat damit seiner sich aus § 97 Abs. 1<br />

Aktiengesetz ergebenden Pfl icht entsprochen, das aktien rechtliche Status ver fah ren betreff end die Zusammensetzung<br />

des Aufsichts rats der <strong>Herlitz</strong> Aktienge sell schaft einzuleiten. Das Landgericht Berlin hat am 30. Januar<br />

2007 entschieden, dass für die Bildung des Aufsichtsrats der <strong>Herlitz</strong> Aktiengesellschaft nach § 96 Abs. 1 Aktiengesetz<br />

die Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes und nicht mehr die des Mitbe stim mungs gesetzes<br />

maßgeblich sind. Die Entscheidung ist am 6. März 2007 rechtskräftig geworden.<br />

Vor diesem Hintergrund ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, aus dem sich für die <strong>Herlitz</strong> Aktiengesellschaft<br />

eine vorgegebene Anzahl von zwölf Aufsichtsrats mitgliedern ergab, nicht mehr anwendbar. Die Anzahl<br />

von zwölf Aufsichtsratsmitgliedern ist nicht mehr zwingend erforderlich und soll in der Hauptversammlung<br />

an die deutlich gesunkene Mitarbeiterzahl des Konzerns angepasst und auf sechs Mitglieder reduziert werden.<br />

Infolge des rechtskräftig abgeschlossenen Statusverfahrens erlischt gemäß §§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 4 Aktiengesetz<br />

das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder mit der Beendi gung der ersten Hauptversammlung, die innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung stattfi ndet. Für die <strong>Herlitz</strong><br />

Aktiengesellschaft handelt es sich dabei um die im Juni 2007 stattfi ndende ordentliche Hauptversammlung.<br />

Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes ist der Aufsichtsrat der <strong>Herlitz</strong> Aktiengesellschaft<br />

hiernach zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Anteilseignervertretern<br />

zusammen zusetzen.<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder werden auch in Zukunft entsprechend den Be stimmun gen von Gesetz und Satzung<br />

grundsätzlich für fünf Jahre gewählt. Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wurde bisher nicht festgelegt.<br />

Die Personen werden vielmehr nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen, die für die<br />

Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, ausgewählt.<br />

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht dessen Geschäftsführung<br />

in dem von Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung vorge sehenen Rahmen. Er arbeitet mit dem Vorstand<br />

zum Wohle der Gesellschaft eng zusammen und ist in Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung eingebunden.<br />

Die Arbeit des Aufsichtsrats fi ndet sowohl im Plenum als auch in Ausschüssen statt. Die Ausschussvorsitzenden<br />

berichten dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Arbeit ihres Ausschusses. Zur Steigerung seiner Effi zienz hat der<br />

Aufsichtsrat folgende Ausschüsse gebildet:<br />

Den Personalausschuss: Er bereitet die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor, beschließt an Stelle des<br />

Aufsichtsrats über Vorstandsverträge und regelt und überprüft die Vergütung des Vorstands.<br />

Den Risikoausschuss: Dieser beschäftigt sich mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements,<br />

der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Erteilung von Prüfungsaufträgen an den Abschlussprüfer.<br />

Den Bilanzausschuss: Zu den Schwerpunkten dieses Ausschusses gehören Investitionen und Finanzierungen<br />

sowie die Strategie des Unternehmens.<br />

Nach dem Abschluss des aktienrechtlichen Statusverfahrens, in dem das Landgericht die Bestimmungen des<br />

Mitbestimmungsgesetzes für nicht mehr maßgeblich erklärte, ist der sogenannte Vermittlungsausschuss nicht<br />

mehr zu bilden.<br />

20 Geschäftsbericht der <strong>Herlitz</strong> <strong>AG</strong> <strong>2006</strong>

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