PDF Download - Liechtenstein-Institut, Bendern
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sam mit Emil Beck 46 , dem liechtensteinischen Gesandten in Bern, eine ganze Reihe von<br />
neuen Gesetzen aus, die sich sämtliche sehr eng am schweizerischen Recht orientierten.<br />
1.3 Die Neukodifikation des liechtensteinischen Privatrechts<br />
Nach den Plänen von Wilhelm und Emil Beck sollte das ABGB durch ein völlig neues,<br />
aus fünf Teilen bestehendes „<strong>Liechtenstein</strong>isches Zivilgesetzbuch“ ersetzt werden. 47 In<br />
Abkehr von der bisherigen Tradition sollte sich dieses sowohl inhaltlich, als auch von<br />
der Konzeption her an der schweizerischen Privatrechtskodifikation orientieren. 48 Während<br />
allerdings das schweizerische ZGB dem Personen- und Familienrecht den Vortritt<br />
einräumt vor dem Recht des Vermögensverkehrs, sah das geplante <strong>Liechtenstein</strong>ische<br />
Zivilgesetzbuch die umgekehrte Abfolge vor: Sachenrecht, Obligationenrecht, Personen-<br />
und Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Erbrecht. Die fünf Teile sollten nacheinander<br />
als separate Gesetze herausgegeben werden, „jedoch so, daß sie in ihrem Aufbau ein<br />
Ganzes bilden“ und das ABGB aus 1811 sowie das 1865 49 rezipierte ADHGB aus 1861<br />
„vollständig zeitgemäß ersetzen und ergänzen“, 50 d.h. man beabsichtigte, zugunsten des<br />
Unionssystems die bislang gebräuchliche Trennung in bürgerliches Recht und Handelsrecht<br />
zu beseitigen.<br />
In die Tat umgesetzt wurde von dem ambitionierten Plan, ein „Original-<strong>Liechtenstein</strong>-<br />
Gesetz“ zu schaffen, zunächst der erste Teil, das Sachenrecht (SR) 51 . Das von „Dr. Beck<br />
in Bern“ ausgearbeitete Gesetz, das in drei Abteilungen das Eigentum, die beschränkten<br />
dinglichen Rechte sowie Besitz und Grundbuch regelt, trat 1923 in Kraft und lehnte sich<br />
inhaltlich sehr eng an den entsprechenden Abschnitt des schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />
an. Für das liechtensteinische ABGB bedeutete das in concreto, daß damit u.a.<br />
alle einschlägigen sachenrechtlichen Bestimmungen (§ 285-530) aufgehoben wurden,<br />
wodurch der „Von dem Sachenrechte“ handelnde 2. Teil des ABGB (§§ 285-1341) auseinandergerissen<br />
wurde. Die Einfügung des von der Pandektistik beeinflußten schweizerischen<br />
Sachenrechts in das vernunftrechtlich geprägte ABGB bedeutete insofern eine<br />
markante Änderung, als der Sachbegriff nunmehr – im Gegensatz zu dem weiten Sachbegriff<br />
des ABGB (§ 285 52 ) – nur die körperlich greifbaren Gegenstände umfaßte, was<br />
zugleich eine scharfe Trennung zwischen Sachen- und Obligationenrecht bedeutete. 53<br />
Letzteres hätte als zweiter Teil des neuen liechtensteinischen Zivilgesetzbuches erlassen<br />
werden sollen, tatsächlich folgte jedoch 1926 das als dritter Teil vorgesehene Personen-<br />
und Gesellschaftsrecht (PGR) 54 , mit dessen Ausarbeitung Wilhelm und Emil Beck<br />
befaßt waren. 55 Daß dieses vorgezogen wurde, lag nicht zuletzt an der prekären<br />
wirtschaftlichen Situation des Landes, das dringend auf Investitionen ausländischer<br />
Firmen angewiesen war, welche man mit einem breiten Spektrum an Rechts- und<br />
Gesellschaftsformen nach <strong>Liechtenstein</strong> zu holen hoffte. Im Anschluß daran sollte aber<br />
das Obligationenrecht, wie in dem „Kurzen Bericht zum Personen- und Gesellschafts-