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PDF Download - Liechtenstein-Institut, Bendern

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2<br />

liechtensteinische Rechtsordnung, allerdings trat es mit einiger Verzögerung, nämlich<br />

erst ab 1860, an die Stelle des 1812 rezipierten Strafgesetzes von 1803. Kurz darauf<br />

fand auch diese Form der Rezeption ihr Ende durch den Erlaß der Konstitutionellen<br />

Verfassung vom 26. September 1862, die das bisher dem Fürst alleine zustehende<br />

Gesetzgebungsrecht zugunsten einer an die Mitwirkung des Landtages gebundenen<br />

Gesetzgebungskompetenz abschaffte. 15<br />

Ergänzt wurde das Naheverhältnis zwischen den beiden Ländern im Bereich der Privat-<br />

und Strafrechtsordnung durch ein ebensolches im Bereich der Rechtspflege 16 und zwar<br />

konkret durch die 1818 auf Ersuchen des Fürsten erfolgte Bestellung des für Tirol und<br />

Vorarlberg zuständigen Appellationsgerichts in Innsbruck zur 3. Instanz für das „souveräne<br />

Fürstenthum Vadutz“ (sic!). 17 Dieser Schritt war nicht die Konsequenz aus der partiell<br />

gemeinsamen Rechtsordnung, sondern wurde in Befolgung des Art. XII der Deutschen<br />

Bundesakte gesetzt, welcher den Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes 18 die<br />

Einrichtung eines dreistufigen Instanzenzuges vorschrieb, es aber zugleich kleineren<br />

Staaten gestattete, ein gemeinsames Höchstgericht einzurichten. Die – ebenfalls infolge<br />

der Zugehörigkeit zum Deutschen Bund – erlassene Landständische Verfassung vom 9.<br />

November 1818 19 (die Vorgängerin der Verfassung von 1862) sah darin, sowie in der<br />

Rezeption österreichischer Gesetze, einen Anschluß an die österreichische Gesetzgebung<br />

„auch für die Zukunft“ (§ 1). Das Appellationsgericht Innsbruck, ab 1849 k.k.<br />

Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg benannt, behielt seine Funktion als Oberster<br />

Gerichtshof in liechtensteinischen Zivil- und Strafsachen über das Ende des Deutschen<br />

Bundes 1866 hinaus bei. 1884 wurde die knapp 70 Jahre zuvor getroffene Übereinkunft<br />

mittels eines Staatsvertrags 20 zwischen Kaiser Franz Joseph und Fürst Johann II. erneuert<br />

und bis zur Verfassung 1921 beibehalten. Erst diese sah vor, daß sämtliche<br />

Gerichtsinstanzen im Land selbst einzurichten seien, was nicht zuletzt vor dem Hintergrund<br />

der generellen Selbstständigkeits- und Unabhängigkeitsbestrebungen jener Zeit<br />

zu sehen ist. 21 Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April 1922 22 entsprach der<br />

Anordnung mit der Errichtung des FL Obersten Gerichtshofes in Vaduz, dem im Instanzenzug<br />

das FL Landgericht und das FL Obergericht vorgingen. Diese historischen<br />

Gemeinsamkeiten im Bereich des Gerichtswesens sowie die personelle Ressourcenknappheit<br />

in <strong>Liechtenstein</strong> bilden im übrigen auch den Grund für die Berufung ausländischer<br />

Richter an liechtensteinische Gerichte, die nach wie vor praktiziert wird<br />

(ursprünglich kamen die Richter aus Österreich, seit dem Abschluß des Zollvertrages<br />

kommen sie auch aus der Schweiz). 23<br />

Österreichisches Recht wurde im 19. Jhdt. aber nicht nur in den Hauptbereichen des<br />

Justizrechts, sondern auch im Rahmen der ab 1852 zwischen Österreich und <strong>Liechtenstein</strong><br />

bestehenden Zollunion rezipiert. 24 Neben wirtschaftlichen Aspekten hatte die Zollgemeinschaft<br />

25 nämlich auch die Übernahme aller einschlägigen Rechtsvorschriften zur<br />

Folge, d.h. daß es in diesem Bereich erneut zu einer automatischen Rezeption österrei-

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