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PDF Download - Liechtenstein-Institut, Bendern

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recht“ bekommen, wodurch zugleich auch „die technischen Schwierigkeiten der Ordnung<br />

und Zusammenstellung des geltenden Rechts in einem Rechtsbuch für das Fürstentum<br />

<strong>Liechtenstein</strong>“ minimiert würden. Die von Gschnitzer geäußerten politischen<br />

Befürchtungen wies Liver mit dem Argument zurück, daß auch bei einer Rezeption von<br />

schweizerischem Obligationenrecht immer noch ein wesentlicher Teil der liechtensteinischen<br />

Privatrechtsordnung, nämlich das Familien- und Erbrecht, österreichischer Provenienz<br />

bliebe, weshalb der von Gschnitzer befürchtete vollständige Übergang <strong>Liechtenstein</strong>s<br />

zum schweizerischen Recht gar nicht zur Debatte stünde.<br />

Aufgrund der von Liver vorgebrachten Erwägungen sprach sich die Landtagskommission<br />

dafür aus, die geplante Revision des liechtensteinischen Schuldrechts in Anlehnung<br />

an das schweizerische Obligationenrecht durchzuführen, „um ein möglichst einheitliches<br />

Wirtschafts- und Verkehrsrecht zu bekommen“. Während die beiden Gutachter,<br />

was die Frage der Herkunft des zu rezipierenden Schuldrechts betraf, uneins waren,<br />

bestand doch zwischen ihnen insofern eine grundlegende Einigkeit, als Gschnitzer<br />

ebenso wie Liver dem liechtensteinischen Gesetzgeber nahe legten, das Obligationenrecht<br />

– der vereinfachten Anwendung und Weiterbildung zuliebe – so weit als möglich<br />

ohne Änderungen zu rezipieren. Während Gschnitzer die liechtensteinische Vorgangsweise<br />

beim SR und beim PGR mit drastischen Worten als „Irrweg“ kritisiert hatte,<br />

nahm Liver „gegenüber Abweichungen von den Normen des übernommenen Rechts“,<br />

eine mildere Haltung ein, riet aber seinerseits zur „grössten Vorsicht und Zurückhaltung“.<br />

Die Empfehlungen der beiden Juristen stießen bei den Mitgliedern der Kommission<br />

offenbar auf taube Ohren, denn diese empfahlen dem Landtag ihrerseits, „den<br />

in den Zwanzigerjahren beschrittenen Weg konsequent weiter zu verfolgen“ und die<br />

Revision des Schuldrechts „in einem eigenen liechtensteinischen Gesetz“ vorzunehmen,<br />

welches sich aber „weitgehend an das entsprechende schweizerische Recht“ anlehnen<br />

sollte. In diesem Sinne wurde dem Landtag empfohlen, er „wolle beschliessen: 1. es sei<br />

ein Gesetzesentwurf für ein neues liechtensteinisches Obligationenrecht in Anlehnung<br />

an das schweizerische OR auszuarbeiten. 2. die Kommission sei ermächtigt, zu dieser<br />

Arbeit Sachverständige heranzuziehen. 3. die bestehende Studienkommission wird<br />

durch Zuwahl von zwei Mitgliedern, welche Juristen sein sollen, auf fünf Mitglieder<br />

erweitert“. 132 Dieser Beschluss fiel allerdings nicht einhellig, da Oswald Bühler, der als<br />

einziges Kommissionsmitglied der Fortschrittlichen Bürgerpartei angehörte, sich dezidiert<br />

gegen die empfohlene Anlehnung an das schweizerische Obligationenrecht aussprach,<br />

und zwar mit dem Argument, es müsse in Hinblick auf die Betonung der liechtensteinischen<br />

Eigenstaatlichkeit „ein unabhängiges liechtensteinisches Obligationenrecht“<br />

geschaffen werden. 133 Diese Argumentation stand im Einklang mit seiner schon<br />

früher im Landtag geäußerten Ansicht, wonach „ein selbständiger Staat seine eigenen<br />

Gesetze machen müsse“. 134

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