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PDF Download - Liechtenstein-Institut, Bendern

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15<br />

2.3 Erneut ein Problem: Die Neuordnung des Obligationenrechts<br />

Im Sommer 1952 119 , zwei Jahre nach der Einberufung der Kommission, stand ein Themenkomplex<br />

von gravierender Bedeutung zur Behandlung an, der bereits in den 1920er<br />

und 1930er Jahren Regierung und Landtag beschäftigt hatte, und zwar die weitere Entwicklung<br />

des liechtensteinischen Privatrechts in Hinblick auf die Frage der Revision des<br />

Obligationenrechts. Ein Abdruck der – unbestritten – veralteten Rechtsbestimmungen in<br />

dem geplanten neuen Rechtsbuch erschien unsinnig, sodaß man eine endgültige Entscheidung<br />

der Frage, ob schweizerisches oder österreichisches Obligationenrecht rezipiert<br />

werden sollte, nicht mehr länger hinausschieben konnte. Der anstehenden Entscheidung<br />

war insofern schon vorgegriffen worden, als wesentliche Teile des schweizerischen<br />

Obligationenrechts bereits Eingang in das liechtensteinische Recht gefunden<br />

hatten, insbesonders mit dem Inkrafttreten des PGR. Bei dessen Ausarbeitung hatte es ja<br />

noch keinen Zweifel daran gegeben, daß als nächster Schritt das nach dem Vorbild des<br />

schweizerischen Rechts ausgearbeitete Obligationenrecht als 2. Teil des liechtensteinischen<br />

Zivilgesetzbuches folgen werde. 120 Es finden sich daher in der Schlußabteilung<br />

des PGR vorab etliche obligationenrechtliche Bestimmungen, u.a. über Prokura, Wertpapiere,<br />

Warenpapiere und Gläubigergemeinschaft.<br />

In seinem für die Regierung 1932 verfaßten Gutachten 121 hatte Gschnitzer die Rezeption<br />

schweizerischen Obligationenrechts wegen des Zusammenhalts mit dem 1922 rezipierten<br />

Sachenrecht als eine der möglichen Alternativen für die weitere Entwicklung des<br />

liechtensteinischen Privatrechts angesehen. Im Sommer 1952 nahm er auf Einladung<br />

der Rechtsbuchkommission in einem „Gutachten über die Rezeption des Schweizerischen<br />

Obligationenrechts“ 122 erneut zu dieser Frage Stellung und knüpfte darin an seine<br />

20 Jahre zuvor getroffenen Schlußfolgerungen an. 123 Nach wie vor war er der Ansicht,<br />

daß sich, rein rechtlich betrachtet, die Vor- und Nachteile beider Varianten „so ziemlich<br />

die Waage halten“ würden. An der „Uneinheitlichkeit des <strong>Liechtenstein</strong>ischen Privatrechtes“<br />

würde sich in beiden Fällen nichts gravierendes ändern, durch die Rezeption<br />

des schweizerischen Obligationenrechts würde sie allerdings noch vermehrt. Da es aus<br />

juristischer Sicht – so die conclusio Gschnitzers – an überzeugenden Gründen für eine<br />

Rechtsänderung fehle, empfahl er ein Festhalten am bisherigen Rechtszustand, also an<br />

dem Schuldrecht österreichischer Provenienz, zumal die Praxis damit weit besser<br />

zurechtkomme, als er in seinem 1932 erstellten Gutachten befürchtet hatte. Gschnitzer<br />

nahm aber nicht nur zur rechtlichen Problematik Stellung, sondern maß auch den technischen<br />

und politischen Aspekten Gewicht bei. Der Rechtsbuchkommission war dezidiert<br />

die Aufgabe übertragen worden, „das liechtensteinische Recht zu ordnen“ und<br />

nicht, es zu erneuern, wobei beides seiner Ansicht nach „nicht gleichzeitig durchführbar“<br />

sei. Die tiefgreifenden Änderungen, die bei einer Übernahme des schweizerischen<br />

Obligationenrechts notwendig wären, würden die Neuordnung des liechtensteinischen

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