PDF Download - Liechtenstein-Institut, Bendern
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14<br />
rezipieren – schloß sich die Kommission an und ersuchte den Landtag, den im November<br />
1950 erteilten Auftrag an Gschnitzer bezüglich der Ausarbeitung des neuen liechtensteinischen<br />
Betreibungs-, Konkurs- und Ausgleichsrechts in diesem Sinne abzuändern.<br />
116<br />
Neben der Sichtung, Ordnung und Aktualisierung des Rechtsbestandes wurden der<br />
Kommission von der Regierung „verschiedentlich Gesetzesvorlagen zur gutachtlichen<br />
Stellungnahme (Vernehmlassung) unterbreitet“ (z.B. Bürgerrechtsgesetz, Geschäftsordnung<br />
des Landtages, Gesandtschaftsreglement) und die Kommissionsmitglieder in einzelnen<br />
Fällen mit der selbstständigen Ausarbeitung von Gesetzentwürfen beauftragt<br />
(z.B. Änderung des Eherechts in Hinblick auf die Aufhebung des Ehekonsenses und die<br />
Einführung des Ehefähigkeitszeugnisses, Gebührengesetz, Wappenschutzgesetz und<br />
insbesonders ein neues Gemeindegesetz). Im Bemühen, ihren Zuständigkeitsbereich<br />
klar abzugrenzen, stellte sich die Kommission in ihrer Sitzung vom 19. November 1952<br />
auf den Standpunkt, daß sie es nicht als ihre Aufgabe betrachte, „solche gutachtlichen<br />
Aeusserungen von sich aus abzugeben, da sie vom Landtag zur Kodifizierung des<br />
Rechtes bestellt wurde“, erklärte sich aber dazu bereit, „solche Vorlagen zu prüfen und<br />
ihr im Rahmen des zu schaffenden Rechtsbuches geeignet erscheinende Anträge zu<br />
unterbreiten“. 117 Als Reaktion darauf stellte die Regierung in einem Schreiben vom 26.<br />
November 1952 ihrerseits klar, daß sie von der Kommission sehr wohl erwarte, daß<br />
diese „von sich aus entsprechende Anträge für Neufassung, Aenderung oder Neuschaffung<br />
von Gesetzen ausarbeitet und unterbreitet … um den Zusammenhang und die Einheitlichkeit<br />
mit den bestehenden und ins Rechtsbuch aufzunehmenden Gesetzen zu<br />
sichern“. Darüber hinaus werde sie bei den zur Beratung anstehenden Gesetzesvorlagen<br />
weiterhin „von Fall zu Fall mit dem Ersuchen um gutachtliche Äußerung“ an die Kommission<br />
herantreten. Diese Arbeiten erachtete die Regierung der Kommission „als im<br />
Sinne eines Auftrages übergeben“. 118 Damit war seitens der Regierung klar gestellt worden,<br />
daß von der Rechtsbuchkommission auch die Ausarbeitung konkreter Entwürfe für<br />
neue Gesetze und Novellierungen erwartet wurde. Die Regierung dehnte damit die<br />
Agenden der Rechtsbuchkommission auf einen Bereich aus, der herkömmlicherweise<br />
zum Zuständigkeitsbereich von Rechtsdiensten und legislatorischen Abteilungen zählt.<br />
Daß die Kommission einer allzu extensiven Auslegung ihres Aufgabenbereichs entgegenzuwirken<br />
versuchte, belegt anschaulich ein Schreiben vom 11. Dezember 1952, mit<br />
dem die Kommission ein Ersuchen der Regierung um Stellungnahme zu einer Frage<br />
betreffend die Möglichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde an das schweizerische Bundesgericht<br />
mit dem Hinweis beantwortete, das sei eine Sache der Auslegung und diese<br />
stehe „allein den hiezu berufenen Instanzen, nicht aber der Rechtsbuchkommission zu“.