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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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des Werkes enthalten und kann ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn<br />

diese Angaben vom betreffenden Rundfunkveranstalter bestätigt wurden und<br />

die Verrechnung einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />

- Der Ausschüttungsbetrag wird nach dem tatsächlichen Umfang <strong>der</strong> betreffenden<br />

Musiknutzung im Verhältnis zu den auf den jeweiligen Rundfunkveranstalter<br />

entfallenden Einnahmen ermittelt.<br />

- Wenn <strong>der</strong> betreffende Bezugsberechtigte für das jeweilige Geschäftsjahr eine<br />

Abrechnung in den Sparten des Hörfunks beziehungsweise Fernsehens erhalten<br />

hat, vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Ausschüttungsbetrag um den in dieser Abrechnung<br />

enthaltenen, bereits ausgezahlten Zuschlag für die nicht nach Programmen<br />

verrechneten Rundfunkveranstalter.<br />

- Die Verrechnung erfolgt im Rahmen <strong>der</strong> auf die Antragstellung folgenden<br />

Rundfunkabrechnung.<br />

Die Neuregelung soll für die Geschäftsjahre ab <strong>2012</strong>, d. h. erstmalig für die Rundfunkabrechnung<br />

in 2013 für das Geschäftsjahr <strong>2012</strong> gelten. Für die diesjährige<br />

Rundfunkabrechung können Berechtigte, <strong>der</strong>en Werke ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend<br />

von Rundfunkveranstaltern genutzt werden, die unterhalb <strong>der</strong> Programmverrechnungsgrenzen<br />

liegen, weiterhin einen Antrag auf Auszahlung aus<br />

dem „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ stellen.<br />

35. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 e) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />

Seite 310) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in<br />

nachstehen<strong>der</strong> Weise:<br />

. . .<br />

e) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

KI und FKI 7) werden anhand stichprobenartiger<br />

Erhebungen <strong>der</strong> Kirchen<br />

verrechnet. Art und Umfang<br />

<strong>der</strong> Erhebungen werden von Aufsichtsrat<br />

und Vorstand festgelegt.<br />

Die Grundsätze <strong>der</strong> stichprobenartigen<br />

Erhebung werden veröf-<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

3. . . .<br />

. . .<br />

e) Die Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte<br />

KI (- - -) (- - -) werden grundsätzlich<br />

anhand stichprobenartiger Erhebungen<br />

<strong>der</strong> Kirchen verrechnet.<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> Erhebungen<br />

werden von Aufsichtsrat und Vorstand<br />

festgelegt. Die Grundsätze<br />

<strong>der</strong> stichprobenartigen Erhebung<br />

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