Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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des Werkes enthalten und kann ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn<br />
diese Angaben vom betreffenden Rundfunkveranstalter bestätigt wurden und<br />
die Verrechnung einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />
- Der Ausschüttungsbetrag wird nach dem tatsächlichen Umfang <strong>der</strong> betreffenden<br />
Musiknutzung im Verhältnis zu den auf den jeweiligen Rundfunkveranstalter<br />
entfallenden Einnahmen ermittelt.<br />
- Wenn <strong>der</strong> betreffende Bezugsberechtigte für das jeweilige Geschäftsjahr eine<br />
Abrechnung in den Sparten des Hörfunks beziehungsweise Fernsehens erhalten<br />
hat, vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Ausschüttungsbetrag um den in dieser Abrechnung<br />
enthaltenen, bereits ausgezahlten Zuschlag für die nicht nach Programmen<br />
verrechneten Rundfunkveranstalter.<br />
- Die Verrechnung erfolgt im Rahmen <strong>der</strong> auf die Antragstellung folgenden<br />
Rundfunkabrechnung.<br />
Die Neuregelung soll für die Geschäftsjahre ab <strong>2012</strong>, d. h. erstmalig für die Rundfunkabrechnung<br />
in 2013 für das Geschäftsjahr <strong>2012</strong> gelten. Für die diesjährige<br />
Rundfunkabrechung können Berechtigte, <strong>der</strong>en Werke ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend<br />
von Rundfunkveranstaltern genutzt werden, die unterhalb <strong>der</strong> Programmverrechnungsgrenzen<br />
liegen, weiterhin einen Antrag auf Auszahlung aus<br />
dem „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ stellen.<br />
35. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 e) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />
Seite 310) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in<br />
nachstehen<strong>der</strong> Weise:<br />
. . .<br />
e) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
KI und FKI 7) werden anhand stichprobenartiger<br />
Erhebungen <strong>der</strong> Kirchen<br />
verrechnet. Art und Umfang<br />
<strong>der</strong> Erhebungen werden von Aufsichtsrat<br />
und Vorstand festgelegt.<br />
Die Grundsätze <strong>der</strong> stichprobenartigen<br />
Erhebung werden veröf-<br />
Beantragte Neufassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
3. . . .<br />
. . .<br />
e) Die Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte<br />
KI (- - -) (- - -) werden grundsätzlich<br />
anhand stichprobenartiger Erhebungen<br />
<strong>der</strong> Kirchen verrechnet.<br />
Art und Umfang <strong>der</strong> Erhebungen<br />
werden von Aufsichtsrat und Vorstand<br />
festgelegt. Die Grundsätze<br />
<strong>der</strong> stichprobenartigen Erhebung<br />
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