Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012 Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
98 Begründung: Die Verrechnung der Einnahmen im Hörfunk- und Fernsehbereich erfolgt grundsätzlich aufgrund der von den Rundfunkveranstaltern gelieferten Programme (der so genannten Sendemeldungen) beziehungsweise im Verhältnis zur Höhe der von den Rundfunkveranstaltern an die GEMA gezahlten Vergütung. Lediglich für den Fall, dass die Erträge aus der Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern so niedrig sind, dass die Kosten einer solchen Verrechnung in der Regel das individuelle Ausschüttungsergebnis für die jeweiligen Berechtigten übersteigen würden, wird die Verrechnung dieser Erträge nicht auf der Grundlage von Programmen, sondern pauschal vorgenommen. Dabei erhöhen diese Einnahmen die Verteilungssumme in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens und werden somit als Zuschlag im Rahmen des Minutenwerts verrechnet. Nach den derzeit geltenden, vom Aufsichtsrat festgelegten Programmverrechnungsgrenzen betrifft dies im Hörfunkbereich Rundfunkveranstalter mit einem Inkasso unter EUR 90.000,00 und im Fernsehbereich Rundfunkveranstalter mit einem Inkasso unter EUR 204.000,00. Da davon auszugehen ist, dass von Rundfunkveranstaltern mit Einnahmen unter der jeweiligen Programmverrechnungsgrenze in der Regel das gleiche Repertoire gespielt wird, wie von Rundfunkveranstaltern, deren Programme für die Abrechnung ausgewertet werden, führt die Verrechnung als Zuschlag über den Minutenwert grundsätzlich zu angemessenen Abrechnungsergebnissen. Lediglich Berechtigte, deren Werke ausschließlich oder überwiegend von Rundfunkveranstaltern genutzt werden, die unterhalb der Programmverrechnungsgrenzen liegen, können hierdurch benachteiligt sein. Für die Entschädigung solcher Berechtigter wurde der so genannte „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ eingerichtet. Über diese Vorgehensweise und den „Härtefonds“ wurden die Berechtigten u. a. auf der GEMA-Website unter GEMA-Wissen sowie im Mitgliederbereich der Website und in der Ausgabe der virtuos vom März 2011 ausführlich informiert. Aus Gründen der Transparenz - die im Zusammenhang mit den Programmverrechnungsgrenzen und dem „Härtefonds“ auch im Rahmen der öffentlichen Petitionen gefordert wurde - soll die Regelung zu den Programmverrechnungsgrenzen nunmehr in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht aufgenommen werden. Um Berechtigte, deren Werke ausschließlich oder überwiegend von Rundfunkveranstaltern mit Einnahmen unterhalb der Programmverrechnungsgrenzen genutzt werden, zukünftig nicht mehr auf einen „Härtefonds“ verweisen zu müssen, soll in Zusammenhang mit der Regelung zu den Programmverrechnungsgrenzen zudem eine Verrechnung auf Antrag eingeführt werden. Diese Verrechnung auf Antrag soll in Anlehnung an die bisherige Praxis wie folgt geregelt werden: - Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gestellt wird. - Der Antrag muss nachprüfbare Angaben zu Werktitel, Beteiligten, Rundfunkveranstalter und Sender, Titel der Sendung, Sendeterminen und Sendedauer
des Werkes enthalten und kann ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Angaben vom betreffenden Rundfunkveranstalter bestätigt wurden und die Verrechnung einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. - Der Ausschüttungsbetrag wird nach dem tatsächlichen Umfang der betreffenden Musiknutzung im Verhältnis zu den auf den jeweiligen Rundfunkveranstalter entfallenden Einnahmen ermittelt. - Wenn der betreffende Bezugsberechtigte für das jeweilige Geschäftsjahr eine Abrechnung in den Sparten des Hörfunks beziehungsweise Fernsehens erhalten hat, vermindert sich der Ausschüttungsbetrag um den in dieser Abrechnung enthaltenen, bereits ausgezahlten Zuschlag für die nicht nach Programmen verrechneten Rundfunkveranstalter. - Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der auf die Antragstellung folgenden Rundfunkabrechnung. Die Neuregelung soll für die Geschäftsjahre ab 2012, d. h. erstmalig für die Rundfunkabrechnung in 2013 für das Geschäftsjahr 2012 gelten. Für die diesjährige Rundfunkabrechung können Berechtigte, deren Werke ausschließlich oder überwiegend von Rundfunkveranstaltern genutzt werden, die unterhalb der Programmverrechnungsgrenzen liegen, weiterhin einen Antrag auf Auszahlung aus dem „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ stellen. 35. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 e) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 310) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: Bisherige Fassung: VIII. Die Verrechnung innerhalb der einzelnen Sparten 3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in nachstehender Weise: . . . e) Die Einnahmen aus den Sparten KI und FKI 7) werden anhand stichprobenartiger Erhebungen der Kirchen verrechnet. Art und Umfang der Erhebungen werden von Aufsichtsrat und Vorstand festgelegt. Die Grundsätze der stichprobenartigen Erhebung werden veröf- Beantragte Neufassung: VIII. Die Verrechnung innerhalb der einzelnen Sparten 3. . . . . . . e) Die Einnahmen aus der Sparte KI (- - -) (- - -) werden grundsätzlich anhand stichprobenartiger Erhebungen der Kirchen verrechnet. Art und Umfang der Erhebungen werden von Aufsichtsrat und Vorstand festgelegt. Die Grundsätze der stichprobenartigen Erhebung 99
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Begründung:<br />
Die Verrechnung <strong>der</strong> Einnahmen im Hörfunk- und Fernsehbereich erfolgt grundsätzlich<br />
aufgrund <strong>der</strong> von den Rundfunkveranstaltern gelieferten Programme<br />
(<strong>der</strong> so genannten Sendemeldungen) beziehungsweise im Verhältnis zur Höhe<br />
<strong>der</strong> von den Rundfunkveranstaltern an die GEMA gezahlten Vergütung. Lediglich<br />
für den Fall, dass die Erträge aus <strong>der</strong> Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern so<br />
niedrig sind, dass die Kosten einer solchen Verrechnung in <strong>der</strong> Regel das individuelle<br />
Ausschüttungsergebnis für die jeweiligen Berechtigten übersteigen würden,<br />
wird die Verrechnung dieser Erträge nicht auf <strong>der</strong> Grundlage von Programmen,<br />
son<strong>der</strong>n pauschal vorgenommen. Dabei erhöhen diese Einnahmen die Verteilungssumme<br />
in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens und werden somit<br />
als Zuschlag im Rahmen des Minutenwerts verrechnet. Nach den <strong>der</strong>zeit geltenden,<br />
vom Aufsichtsrat festgelegten Programmverrechnungsgrenzen betrifft dies<br />
im Hörfunkbereich Rundfunkveranstalter mit einem Inkasso unter EUR 90.000,00<br />
und im Fernsehbereich Rundfunkveranstalter mit einem Inkasso unter<br />
EUR 204.000,00.<br />
Da davon auszugehen ist, dass von Rundfunkveranstaltern mit Einnahmen unter<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Programmverrechnungsgrenze in <strong>der</strong> Regel das gleiche Repertoire<br />
gespielt wird, wie von Rundfunkveranstaltern, <strong>der</strong>en Programme für die Abrechnung<br />
ausgewertet werden, führt die Verrechnung als Zuschlag über den Minutenwert<br />
grundsätzlich zu angemessenen Abrechnungsergebnissen. Lediglich Berechtigte,<br />
<strong>der</strong>en Werke ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend von Rundfunkveranstaltern<br />
genutzt werden, die unterhalb <strong>der</strong> Programmverrechnungsgrenzen liegen,<br />
können hierdurch benachteiligt sein. Für die Entschädigung solcher Berechtigter<br />
wurde <strong>der</strong> so genannte „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ eingerichtet.<br />
Über diese Vorgehensweise und den „Härtefonds“ wurden die Berechtigten u. a.<br />
auf <strong>der</strong> GEMA-Website unter GEMA-Wissen sowie im Mitglie<strong>der</strong>bereich <strong>der</strong><br />
Website und in <strong>der</strong> Ausgabe <strong>der</strong> virtuos vom März 2011 ausführlich informiert.<br />
Aus Gründen <strong>der</strong> Transparenz - die im Zusammenhang mit den Programmverrechnungsgrenzen<br />
und dem „Härtefonds“ auch im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Petitionen<br />
gefor<strong>der</strong>t wurde - soll die Regelung zu den Programmverrechnungsgrenzen<br />
nunmehr in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das<br />
Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt aufgenommen werden. Um Berechtigte, <strong>der</strong>en<br />
Werke ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend von Rundfunkveranstaltern mit Einnahmen<br />
unterhalb <strong>der</strong> Programmverrechnungsgrenzen genutzt werden, zukünftig<br />
nicht mehr auf einen „Härtefonds“ verweisen zu müssen, soll in Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Regelung zu den Programmverrechnungsgrenzen zudem eine Verrechnung<br />
auf Antrag eingeführt werden.<br />
Diese Verrechnung auf Antrag soll in Anlehnung an die bisherige Praxis wie folgt<br />
geregelt werden:<br />
- Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er innerhalb einer Frist von<br />
sechs Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gestellt wird.<br />
- Der Antrag muss nachprüfbare Angaben zu Werktitel, Beteiligten, Rundfunkveranstalter<br />
und Sen<strong>der</strong>, Titel <strong>der</strong> Sendung, Sendeterminen und Sendedauer