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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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34. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 c) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />

Seite 309) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

96<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

3. . . .<br />

c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

R, FS und T werden aufgrund <strong>der</strong><br />

Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten<br />

<strong>der</strong> GEMA sowie<br />

an die mit <strong>der</strong> GEMA im Vertragsverhältnis<br />

stehenden ausländischen<br />

Gesellschaften zur Auszahlung gebracht,<br />

jedoch wird aus <strong>der</strong> für die<br />

Sparte T zur Verteilung stehenden<br />

Summe ein dem Abschnitt IV Zif-<br />

fer 3 entsprechen<strong>der</strong> festzustellen<strong>der</strong><br />

Gegenwert <strong>der</strong> Verteilungssumme<br />

<strong>der</strong> Sparte U bzw. VK überwiesen.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

3. . . .<br />

c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

R, FS und T werden grundsätzlich<br />

aufgrund <strong>der</strong> Programmverrechnung<br />

an die Bezugsberechtigten <strong>der</strong><br />

GEMA sowie an die mit <strong>der</strong> GEMA<br />

im Vertragsverhältnis stehenden<br />

ausländischen Gesellschaften zur<br />

Auszahlung gebracht, jedoch wird<br />

aus <strong>der</strong> für die Sparte T zur Verteilung<br />

stehenden Summe ein dem<br />

Abschnitt IV Ziffer 3 entsprechen<strong>der</strong><br />

festzustellen<strong>der</strong> Gegenwert <strong>der</strong> Verteilungssumme<br />

<strong>der</strong> Sparte U bzw.<br />

VK überwiesen.<br />

Nicht nach Programmen verrechnet<br />

werden im Hörfunk<br />

und Fernsehen die Einnahmen<br />

von Rundfunkveranstaltern,<br />

die unterhalb einer vom Aufsichtsrat<br />

für den jeweiligen<br />

Bereich festzusetzenden Grenze<br />

(so genannte Programmverrechnungsgrenze)<br />

liegen.<br />

Diese Einnahmen werden als<br />

Zuschlag zu den Verteilungssummen<br />

in den Sparten des<br />

Hörfunks und Fernsehens verrechnet.<br />

Werden einzelne Wer-<br />

ke eines Bezugsberechtigten<br />

in einem Geschäftsjahr überwiegend<br />

(gemessen an den<br />

tatsächlich gesendeten Minuten)<br />

von Rundfunkveranstaltern<br />

genutzt, von denen die<br />

GEMA Einnahmen unterhalb<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Programmverrechnungsgrenze<br />

erhält, erfolgt<br />

auf Antrag für diese

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