Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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34. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 c) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />
Seite 309) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
96<br />
Bisherige Fassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
3. . . .<br />
c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
R, FS und T werden aufgrund <strong>der</strong><br />
Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten<br />
<strong>der</strong> GEMA sowie<br />
an die mit <strong>der</strong> GEMA im Vertragsverhältnis<br />
stehenden ausländischen<br />
Gesellschaften zur Auszahlung gebracht,<br />
jedoch wird aus <strong>der</strong> für die<br />
Sparte T zur Verteilung stehenden<br />
Summe ein dem Abschnitt IV Zif-<br />
fer 3 entsprechen<strong>der</strong> festzustellen<strong>der</strong><br />
Gegenwert <strong>der</strong> Verteilungssumme<br />
<strong>der</strong> Sparte U bzw. VK überwiesen.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
3. . . .<br />
c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
R, FS und T werden grundsätzlich<br />
aufgrund <strong>der</strong> Programmverrechnung<br />
an die Bezugsberechtigten <strong>der</strong><br />
GEMA sowie an die mit <strong>der</strong> GEMA<br />
im Vertragsverhältnis stehenden<br />
ausländischen Gesellschaften zur<br />
Auszahlung gebracht, jedoch wird<br />
aus <strong>der</strong> für die Sparte T zur Verteilung<br />
stehenden Summe ein dem<br />
Abschnitt IV Ziffer 3 entsprechen<strong>der</strong><br />
festzustellen<strong>der</strong> Gegenwert <strong>der</strong> Verteilungssumme<br />
<strong>der</strong> Sparte U bzw.<br />
VK überwiesen.<br />
Nicht nach Programmen verrechnet<br />
werden im Hörfunk<br />
und Fernsehen die Einnahmen<br />
von Rundfunkveranstaltern,<br />
die unterhalb einer vom Aufsichtsrat<br />
für den jeweiligen<br />
Bereich festzusetzenden Grenze<br />
(so genannte Programmverrechnungsgrenze)<br />
liegen.<br />
Diese Einnahmen werden als<br />
Zuschlag zu den Verteilungssummen<br />
in den Sparten des<br />
Hörfunks und Fernsehens verrechnet.<br />
Werden einzelne Wer-<br />
ke eines Bezugsberechtigten<br />
in einem Geschäftsjahr überwiegend<br />
(gemessen an den<br />
tatsächlich gesendeten Minuten)<br />
von Rundfunkveranstaltern<br />
genutzt, von denen die<br />
GEMA Einnahmen unterhalb<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Programmverrechnungsgrenze<br />
erhält, erfolgt<br />
auf Antrag für diese