Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012 Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
32. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 15 b) Fußnote 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 301) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: 94 Bisherige Fassung: I. Anmeldung und Registrierung der Werke 15. a) . . . b) Bei Bearbeitungen freier Werke kann der Werkausschuss gebeten werden, anhand der vorgelegten Partituren, Particells oder entsprechenden Arbeitsvorlagen die Wahrscheinlichkeit der Autorenschaft zu prüfen und hierzu gutachterlich Stellung zu nehmen. 2) ________ 2) Dies gilt für den Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis zum 31. 12. 2012. Begründung: Beantragte Neufassung: I. Anmeldung und Registrierung der Werke 15. a) . . . b) Bei Bearbeitungen freier Werke kann der Werkausschuss gebeten werden, anhand der vorgelegten Partituren, Particells oder entsprechenden Arbeitsvorlagen die Wahrscheinlichkeit der Autorenschaft zu prüfen und hierzu gutachterlich Stellung zu nehmen. 2) ________ 2) Dies gilt für den Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis zum 31. 12. 2015. Die Regelung in Abschnitt I Ziffer 15 b) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht zur gutachterlichen Stellungnahme des Werkausschusses bei Bearbeitungen freier Werke ist bis zum 31.12.2012 befristet. Die Befristung soll um weitere drei Jahre verlängert werden. Der Aufgabenkatalog für den Werkausschuss war von der Mitgliederversammlung 2005 erweitert worden. Gemäß Abschnitt I Ziffer 15 b) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht kann der Werkausschuss bei Bearbeitungen freier Werke gebeten werden, anhand der vorgelegten Partituren, Particells oder entsprechender Arbeitsvorlagen die Wahrscheinlichkeit der Autorenschaft zu prüfen und hierzu gutachterlich Stellung zu nehmen. Die Befristung der Regelung wurde von der Mitgliederversammlung 2007 und der Mitgliederversammlung 2009 jeweils verlängert, um die praktische Bedeutung dieser Bestimmung besser beurteilen zu können. Seit Einführung dieser Bestimmung wurde dem Werkausschuss bislang kein einziger Fall zur Prüfung der Autorenschaft bei Bearbeitungen freier Werke vorgelegt.
33. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 304) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: 4. . . . Bisherige Fassung: IV. Programm-Verwertung Von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die den Tatsachen nicht entsprechen. 4. . . . Begründung: Beantragte Neufassung: IV. Programm-Verwertung Zur Verrechnung gelangen nur Programme, die den Tatsachen (- - -) entsprechen. Die vorgeschlagene Änderung in Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht gibt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts zur Beweislast bei Programmangaben wieder und soll Rechtssicherheit bei der Missbrauchsbekämpfung schaffen. Den Bezugsberechtigten obliegt nach gefestigter Rechtsprechung des Kammergerichts bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Programmangaben die Beweislast für die tatsächliche (öffentliche) Werknutzung. Für einen Verrechnungsanspruch hat der Bezugsberechtigte darzulegen, dass das eingereichte Programm den Tatsachen entspricht. Die vorgeschlagene Änderung in Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht soll eine abweichende Auslegungsmöglichkeit beseitigen. Aus der vorgeschlagenen Positivformulierung folgt deutlicher, dass den Berechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Programmangaben trifft. 95
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- Seite 52 und 53: 2. Die Verrechnung in der Sparte T
- Seite 54 und 55: 54 XIII. Nettoeinzelverrechnung Die
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- Seite 60 und 61: 3. Berücksichtigung der Abrechnung
- Seite 62 und 63: Koeffizient 1 für Tonsignete; Paus
- Seite 64 und 65: Koeffizient 3 für Musik, die nicht
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33. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
(Jahrbuch Seite 304) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
4. . . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
IV. Programm-Verwertung<br />
Von <strong>der</strong> Verrechnung ausgeschlossen<br />
sind Programme, die den Tatsachen<br />
nicht entsprechen.<br />
4. . . .<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
IV. Programm-Verwertung<br />
Zur Verrechnung gelangen nur<br />
Programme, die den Tatsachen<br />
(- - -) entsprechen.<br />
Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung in Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt gibt<br />
die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts<br />
zur Beweislast bei Programmangaben wie<strong>der</strong> und soll Rechtssicherheit bei <strong>der</strong><br />
Missbrauchsbekämpfung schaffen.<br />
Den Bezugsberechtigten obliegt nach gefestigter Rechtsprechung des Kammergerichts<br />
bei begründeten Zweifeln an <strong>der</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> Programmangaben die<br />
Beweislast für die tatsächliche (öffentliche) Werknutzung. Für einen Verrechnungsanspruch<br />
hat <strong>der</strong> Bezugsberechtigte darzulegen, dass das eingereichte<br />
Programm den Tatsachen entspricht. Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung in Abschnitt<br />
IV Ziffer 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt soll eine abweichende Auslegungsmöglichkeit<br />
beseitigen. Aus <strong>der</strong> vorgeschlagenen Positivformulierung folgt deutlicher,<br />
dass den Berechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit <strong>der</strong><br />
Programmangaben trifft.<br />
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