Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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- In § 1 Ziffer 4 a) und b) <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für<br />
das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt und in § 1 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht soll<br />
aus Gründen <strong>der</strong> Transparenz grundsätzlich klargestellt werden, dass sich die<br />
konkrete Höhe <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Mittel aus den<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse ergibt.<br />
- Die weiteren Än<strong>der</strong>ungen regeln, dass die Sozialkasse zur Verteilung für das<br />
Geschäftsjahr, in dem außerordentliche Einnahmen erzielt werden, einen Teil<br />
<strong>der</strong> hieraus für soziale und kulturelle Zwecke zur Verfügung gestellten Mittel<br />
erhält (so genanntes „Zuflussprinzip“). Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Bedarf <strong>der</strong><br />
Sozialkasse für wie<strong>der</strong>kehrende Leistungen des betreffenden Geschäftsjahres<br />
aufgrund <strong>der</strong> in § 2 (1) <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse geregelten 17 %-Grenze<br />
nicht vollständig gedeckt werden konnte. Grund dafür, dass die Mittel aus außerordentlichen<br />
Einnahmen <strong>der</strong> Sozialkasse ausschließlich zur Verteilung für<br />
das laufende Geschäftsjahr zur Verfügung gestellt werden sollen, ist zum einen,<br />
dass eine Verteilung als Zuschlag zu bereits abgeschlossenen Geschäftsjahren<br />
zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand führen würde.<br />
Zum an<strong>der</strong>en entspricht es dem Solidarsystem <strong>der</strong> Sozialkasse, dass aktuell<br />
zur Verfügung stehende Gel<strong>der</strong> zur Deckung aktuell bestehenden Bedarfs<br />
verwendet werden. Die Beschränkung <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> Sozialkasse auf Fälle,<br />
in denen wie<strong>der</strong>kehrende Leistungen gekürzt werden müssen, liegt darin<br />
begründet, dass auf diese im laufenden Geschäftsjahr ein prozentualer Zuschlag<br />
mit geringem Aufwand vorgenommen werden kann. Dieser Zuschlag<br />
führt im Ergebnis dazu, dass erfor<strong>der</strong>liche Kürzungen von wie<strong>der</strong>kehrenden<br />
Leistungen prozentual verringert werden.<br />
- Die Höhe <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sozialkasse aus den außerordentlichen Einnahmen zur Verfügung<br />
zu stellenden Mittel und die Art <strong>der</strong> Verteilung dieser Mittel an die<br />
Leistungsempfänger <strong>der</strong> Sozialkasse sind dagegen nicht auf Ebene des Verteilungsplans,<br />
son<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> GEMA-Sozialkasse durch den Aufsichtsrat<br />
zu regeln. Vorgesehen ist, in § 2 (1) <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> GEMA-Sozialkasse<br />
eine Regelung aufzunehmen, nach <strong>der</strong> die Sozialkasse im Falle einer Beteiligung<br />
an außerordentlichen Einnahmen hieraus Mittel in Höhe des Betrags<br />
erhält, <strong>der</strong> zur Deckung des noch nicht gedeckten Bedarfs für wie<strong>der</strong>kehrende<br />
Leistungen des Geschäftsjahres, in dem die außerordentlichen Einnahmen erzielt<br />
worden sind, erfor<strong>der</strong>lich ist, jedoch maximal in Höhe von 17 % <strong>der</strong><br />
aus den jeweiligen außerordentlichen Einnahmen für soziale und kulturelle<br />
Zwecke insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel. Des Weiteren soll geregelt<br />
werden, dass die Mittel als prozentualer Zuschlag zu den im betreffenden Geschäftsjahr<br />
anteilig gekürzten wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen an die jeweiligen<br />
Leistungsempfänger ausgezahlt werden.<br />
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