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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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) Die Zuwendungen in <strong>der</strong> Sparte E<br />

dürfen 30,07 % <strong>der</strong> insgesamt für<br />

soziale und kulturelle Zwecke zur<br />

Verfügung stehenden Mittel nach<br />

Abzug des für die Sozialkasse ermittelten<br />

Bedarfs nicht unterschreiten.<br />

Diese Regelung gilt erstmals<br />

ab Geschäftsjahr 2005.<br />

2. . . .<br />

§ 6<br />

Von den außerordentlichen Einnahmen<br />

werden entsprechend § 1 Ziffer<br />

4 a) Abzüge für soziale und kulturelle<br />

Zwecke vorgenommen. Diese Abzüge<br />

sowie gegebenenfalls in den außerordentlichen<br />

Einnahmen enthaltene<br />

unverteilbare Beträge werden als prozentualer<br />

Zuschlag zu den betreffenden<br />

Geschäftsjahren <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Wertungs- und Schätzungsverfahren<br />

sowie <strong>der</strong> Alterssicherung verrechnet.<br />

verhältnis wird von Vorstand und<br />

Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.<br />

b) Die Zuwendungen in <strong>der</strong> Sparte E<br />

dürfen 30,07 % <strong>der</strong> insgesamt für<br />

soziale und kulturelle Zwecke zur<br />

Verfügung stehenden Mittel nach<br />

Abzug des für die Sozialkasse zur<br />

Verfügung zu stellenden Betrags<br />

nicht unterschreiten. Diese<br />

Regelung gilt erstmals ab Geschäftsjahr<br />

2005.<br />

2. . . .<br />

. . .<br />

§ 6<br />

Vorab erhält die Sozialkasse<br />

Mittel aus diesen Abzügen und<br />

unverteilbaren Beträgen zur Ver-<br />

teilung für das Geschäftsjahr,<br />

in dem die außerordentlichen<br />

Einnahmen erzielt worden sind,<br />

sofern die <strong>der</strong> Sozialkasse für<br />

dieses Geschäftsjahr insgesamt<br />

zur Verfügung gestellten Mittel<br />

zur Deckung des Bedarfs <strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen im<br />

Sinne <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse<br />

nicht ausreichen. Die Höhe<br />

des <strong>der</strong> Sozialkasse aus den<br />

vorgenannten Abzügen und unverteilbaren<br />

Beträgen zur Verfügung<br />

zu stellenden Betrags<br />

bestimmt sich nach <strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> Sozialkasse.<br />

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