Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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) Die Zuwendungen in <strong>der</strong> Sparte E<br />
dürfen 30,07 % <strong>der</strong> insgesamt für<br />
soziale und kulturelle Zwecke zur<br />
Verfügung stehenden Mittel nach<br />
Abzug des für die Sozialkasse ermittelten<br />
Bedarfs nicht unterschreiten.<br />
Diese Regelung gilt erstmals<br />
ab Geschäftsjahr 2005.<br />
2. . . .<br />
§ 6<br />
Von den außerordentlichen Einnahmen<br />
werden entsprechend § 1 Ziffer<br />
4 a) Abzüge für soziale und kulturelle<br />
Zwecke vorgenommen. Diese Abzüge<br />
sowie gegebenenfalls in den außerordentlichen<br />
Einnahmen enthaltene<br />
unverteilbare Beträge werden als prozentualer<br />
Zuschlag zu den betreffenden<br />
Geschäftsjahren <strong>der</strong> verschiedenen<br />
Wertungs- und Schätzungsverfahren<br />
sowie <strong>der</strong> Alterssicherung verrechnet.<br />
verhältnis wird von Vorstand und<br />
Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.<br />
b) Die Zuwendungen in <strong>der</strong> Sparte E<br />
dürfen 30,07 % <strong>der</strong> insgesamt für<br />
soziale und kulturelle Zwecke zur<br />
Verfügung stehenden Mittel nach<br />
Abzug des für die Sozialkasse zur<br />
Verfügung zu stellenden Betrags<br />
nicht unterschreiten. Diese<br />
Regelung gilt erstmals ab Geschäftsjahr<br />
2005.<br />
2. . . .<br />
. . .<br />
§ 6<br />
Vorab erhält die Sozialkasse<br />
Mittel aus diesen Abzügen und<br />
unverteilbaren Beträgen zur Ver-<br />
teilung für das Geschäftsjahr,<br />
in dem die außerordentlichen<br />
Einnahmen erzielt worden sind,<br />
sofern die <strong>der</strong> Sozialkasse für<br />
dieses Geschäftsjahr insgesamt<br />
zur Verfügung gestellten Mittel<br />
zur Deckung des Bedarfs <strong>der</strong><br />
wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen im<br />
Sinne <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse<br />
nicht ausreichen. Die Höhe<br />
des <strong>der</strong> Sozialkasse aus den<br />
vorgenannten Abzügen und unverteilbaren<br />
Beträgen zur Verfügung<br />
zu stellenden Betrags<br />
bestimmt sich nach <strong>der</strong> Satzung<br />
<strong>der</strong> Sozialkasse.<br />
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