19.01.2013 Aufrufe

Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

und sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel und über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong><br />

Regel an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien<br />

(Eigen- und Auftragsproduktionen, z. B.<br />

Fernsehfilm-, Sport- und Info-Serien),<br />

die nicht unter Koeffizient 1 fällt:<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 3,5<br />

für dargestellte Musik.<br />

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

V. Rundfunk<br />

6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />

zient 1, und für die Sparte FS finden<br />

die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong><br />

Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und<br />

Sen<strong>der</strong>echt ergebenden Koeffizienten<br />

Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />

Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V. Rundfunk<br />

6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />

zient 1 (- - -). Für die Sparten FS<br />

und T FS finden die sich aus Abschnitt<br />

XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

ergebenden Koeffizienten mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe Anwendung, dass die<br />

Verrechnung insoweit, als die<br />

GEMA das Herstellungsrecht nicht<br />

an die Sen<strong>der</strong> vergibt, nach Anwendung<br />

<strong>der</strong> Koeffizienten zu<br />

83

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!