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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />

U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung<br />

erreicht werden müssen.<br />

(5) . . .<br />

_______<br />

b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />

GEMA-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile<br />

- gekürzt.<br />

2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />

Verrechnungseinheit dar, aus <strong>der</strong> sich die später<br />

zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Wertungsmark wird errechnet aus<br />

dem Verhältnis <strong>der</strong> Verteilungssumme zu <strong>der</strong><br />

im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />

Summe.<br />

Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen o<strong>der</strong><br />

mehrere Zessionare <strong>der</strong> GEMA bis zum 31.5.2003<br />

zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt <strong>der</strong><br />

Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />

des Urhebers aus allen Zessionen zugrunde.<br />

Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung<br />

von außerordentlichen Einnahmen gemäß<br />

§ 6 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze des<br />

Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

erzielt worden ist, wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.<br />

(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />

U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung 4)<br />

erreicht werden müssen.<br />

(5) . . .<br />

_______<br />

2) . . .<br />

b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />

GEMA-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 5) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile<br />

- gekürzt.<br />

3) Neufassung gültig für die Wertung ab<br />

Geschäftsjahr 2013. Für die Wertung<br />

bis Geschäftsjahr <strong>2012</strong> gilt: „(berechnet<br />

vom Aufkommen aus dem Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt, und zwar<br />

100%ig in den Sparten U und VK, in<br />

den Sparten R, FS und T FS (ohne Werbung)<br />

anteilig mit 50 % bei den Komponisten,<br />

54 % bei den Textdichtern<br />

und 53 % bei den Verlegern)“.<br />

4) Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die<br />

Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />

5) Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für<br />

die Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />

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