Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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(2) . . .<br />
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />
ist eine Punktzahl von mindestens<br />
10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />
2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />
U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung<br />
erreicht werden müssen.<br />
(5) . . .<br />
_______<br />
b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />
GEMA-Subverleger<br />
werden insgesamt in keinem<br />
Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />
T FS (ohne Werbung) 1/12<br />
Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />
gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />
werden - bei<br />
mehreren beteiligten Verlegern<br />
im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile<br />
- gekürzt.<br />
2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />
Verrechnungseinheit dar, aus <strong>der</strong> sich die später<br />
zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Wertungsmark wird errechnet aus<br />
dem Verhältnis <strong>der</strong> Verteilungssumme zu <strong>der</strong><br />
im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />
Summe.<br />
Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen o<strong>der</strong><br />
mehrere Zessionare <strong>der</strong> GEMA bis zum 31.5.2003<br />
zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt <strong>der</strong><br />
Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />
des Urhebers aus allen Zessionen zugrunde.<br />
Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung<br />
von außerordentlichen Einnahmen gemäß<br />
§ 6 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze des<br />
Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
erzielt worden ist, wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.<br />
(2) . . .<br />
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />
ist eine Punktzahl von mindestens<br />
10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />
2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />
U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung 4)<br />
erreicht werden müssen.<br />
(5) . . .<br />
_______<br />
2) . . .<br />
b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />
GEMA-Subverleger<br />
werden insgesamt in keinem<br />
Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />
T FS (ohne Werbung) 5) 1/12<br />
Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />
gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />
werden - bei<br />
mehreren beteiligten Verlegern<br />
im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile<br />
- gekürzt.<br />
3) Neufassung gültig für die Wertung ab<br />
Geschäftsjahr 2013. Für die Wertung<br />
bis Geschäftsjahr <strong>2012</strong> gilt: „(berechnet<br />
vom Aufkommen aus dem Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt, und zwar<br />
100%ig in den Sparten U und VK, in<br />
den Sparten R, FS und T FS (ohne Werbung)<br />
anteilig mit 50 % bei den Komponisten,<br />
54 % bei den Textdichtern<br />
und 53 % bei den Verlegern)“.<br />
4) Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die<br />
Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />
5) Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für<br />
die Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />
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