Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012 Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Koeffizient 3 für Musik, die nicht unter Koeffizient 1, 1,25, 1,5 und 2 fällt; für Musik zu Werbespots; bei Werbespots und sonstigen Werbefilmen erfolgt eine Kappung über 5 000 Minuten auf ein Drittel und über 10 000 Minuten auf ein Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten Minuten); im Übrigen bleiben unberührt die in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete). Für Musik in täglichen, d. h. in der Regel an 5 Tagen pro Woche und in mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Sendereihen oder Serien (Eigen- und Auftragsproduktionen, z. B. Fernsehfilm-, Sport- und Info- Serien), die nicht unter Koeffizient 1 fällt: ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2 für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr 1999 Koeffizient 3,5 74 für Musik zu Werbespots und zu sonstigen Werbefilmen; hier erfolgt eine Kappung der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten und mit Koeffi- zient 2 multiplizierten Minuten bei über 5 000 Minuten auf ein Drittel und bei über 10 000 Minuten auf ein Zehntel; im Übrigen bleiben unberührt die in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete). Koeffizient 3 für Musik, die nicht unter Koeffizient 0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 5 fällt. (- - -) Koeffizient 5 für dargestellte Musik.
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht Bisherige Fassung: V. Rundfunk 6. Für die Sparte R gilt der Koeffi- zient 1, und für die Sparte FS finden die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht ergebenden Koeffizienten Anwendung, bis auf die Filme gemäß Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B. Beantragte Neufassung: V. Rundfunk 6. Für die Sparte R gilt der Koeffi- zient 1 (- - -). Für die Sparten FS und T FS finden die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht ergebenden Koeffizienten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verrechnung insoweit, als die GEMA das Herstellungsrecht nicht an die Sender vergibt, nach Anwendung der Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgt. Unberührt bleiben die Filme gemäß Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B. 75
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- Seite 34 und 35: 34 d) die Ernennung von Ehrenpräsi
- Seite 36 und 37: 36 B. Wahlordnung für die Wahl zum
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- Seite 52 und 53: 2. Die Verrechnung in der Sparte T
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B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
V. Rundfunk<br />
6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />
zient 1, und für die Sparte FS finden<br />
die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong><br />
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und<br />
Sen<strong>der</strong>echt ergebenden Koeffizienten<br />
Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />
Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
V. Rundfunk<br />
6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />
zient 1 (- - -). Für die Sparten FS<br />
und T FS finden die sich aus Abschnitt<br />
XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
ergebenden Koeffizienten mit <strong>der</strong><br />
Maßgabe Anwendung, dass die<br />
Verrechnung insoweit, als die<br />
GEMA das Herstellungsrecht nicht<br />
an die Sen<strong>der</strong> vergibt, nach Anwendung<br />
<strong>der</strong> Koeffizienten zu<br />
einem Zehntel erfolgt. Unberührt<br />
bleiben die Filme gemäß Abschnitt<br />
VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B.<br />
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