Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012 Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

19.01.2013 Aufrufe

Koeffizient 3 für Musik, die nicht unter Koeffizient 1, 1,25, 1,5 und 2 fällt; für Musik zu Werbespots; bei Werbespots und sonstigen Werbefilmen erfolgt eine Kappung über 5 000 Minuten auf ein Drittel und über 10 000 Minuten auf ein Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten Minuten); im Übrigen bleiben unberührt die in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete). Für Musik in täglichen, d. h. in der Regel an 5 Tagen pro Woche und in mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Sendereihen oder Serien (Eigen- und Auftragsproduktionen, z. B. Fernsehfilm-, Sport- und Info- Serien), die nicht unter Koeffizient 1 fällt: ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2 für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr 1999 Koeffizient 3,5 74 für Musik zu Werbespots und zu sonstigen Werbefilmen; hier erfolgt eine Kappung der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten und mit Koeffi- zient 2 multiplizierten Minuten bei über 5 000 Minuten auf ein Drittel und bei über 10 000 Minuten auf ein Zehntel; im Übrigen bleiben unberührt die in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete). Koeffizient 3 für Musik, die nicht unter Koeffizient 0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 5 fällt. (- - -) Koeffizient 5 für dargestellte Musik.

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht Bisherige Fassung: V. Rundfunk 6. Für die Sparte R gilt der Koeffi- zient 1, und für die Sparte FS finden die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht ergebenden Koeffizienten Anwendung, bis auf die Filme gemäß Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B. Beantragte Neufassung: V. Rundfunk 6. Für die Sparte R gilt der Koeffi- zient 1 (- - -). Für die Sparten FS und T FS finden die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht ergebenden Koeffizienten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verrechnung insoweit, als die GEMA das Herstellungsrecht nicht an die Sender vergibt, nach Anwendung der Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgt. Unberührt bleiben die Filme gemäß Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B. 75

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

1, 1,25, 1,5 und 2 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

und sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel und über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong><br />

Regel an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien<br />

(Eigen- und Auftragsproduktionen,<br />

z. B. Fernsehfilm-, Sport- und Info-<br />

Serien), die nicht unter Koeffizient 1<br />

fällt:<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

74<br />

für Musik zu Werbespots und<br />

zu sonstigen Werbefilmen; hier<br />

erfolgt eine Kappung <strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3<br />

gewichteten und mit Koeffi-<br />

zient 2 multiplizierten Minuten<br />

bei über 5 000 Minuten auf ein<br />

Drittel und bei über 10 000 Minuten<br />

auf ein Zehntel; im Übrigen<br />

bleiben unberührt die<br />

in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie<br />

z. B. Tonsignete).<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 5 fällt.<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 5<br />

für dargestellte Musik.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!