Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012 Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

19.01.2013 Aufrufe

70 Sätze vier und fünf der vorgeschlagenen Neuregelung regeln die rückwirkende Bildung der Sparte T FS VR für die Geschäftsjahre ab 2003. Als Folge ihrer treuhänderischen Bindung darf die GEMA eine nachträgliche Verteilung in dieser Sparte nur insoweit vornehmen, als hierauf gerichtete Ansprüche der Berechtigten noch nicht verjährt sind. Aufgrund gesetzlicher Verjährungsfristen betrifft dies für die Geschäftsjahre 2003 bis 2007 nur Einzelfälle. Um die Sparten des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht besser von denen des Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderechts unterscheiden zu können, sollen die Rundfunksparten im Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht mit dem Zusatz „VR“ gekennzeichnet werden. 3. Änderung von § 5 (1), (2) und (5) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik Das Aufkommen, das die Berechtigten mit Werbemusiken in den Sparten R, FS und T FS erzielen, soll bei der Berechnung des Wertungszuschlags im Rahmen des Wertungsverfahrens in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (Wertung U) künftig einheitlich mit einem Anteil berücksichtigt werden, der drei Vierteln des - je nach Berufsgruppe differenzierten - Anteils entspricht, der bei der Berechnung der Wertung hinsichtlich des sonstigen Aufkommens in den genannten Sparten zugrunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist der Zusatz „ohne Werbung“ mit Blick auf das in der Sparte T FS erzielte Aufkommen in allen einschlägigen Bestimmungen in § 5 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik zu streichen. Nach der bisherigen Fassung von § 5 (1) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik wird bei der Berechnung des Wertungszuschlags lediglich das in den Sparten R und FS erzielte Werbeaufkommen mit dem für die einzelnen Berufsgruppen vorgesehenen Anteil berücksichtigt. Das mit Werbemusiken in der Sparte T FS erzielte Aufkommen ist dagegen insoweit bislang nicht berücksichtigungsfähig. Die bisherige Nichtberücksichtigung von T FS-Fernsehwerbemusiken bei der Ermittlung der Wertungszuschläge in der Wertung U ist derzeit Gegenstand eines Rechtsstreits. In erster Instanz hat das Landgericht Berlin in einem nicht rechtskräftigen Urteil die bisherige Ungleichbehandlung verschiedener Werbemusiken im Rahmen der Wertung U beanstandet, die durch die vorgeschlagene Neuregelung beseitigt würde. Ferner hat das Landgericht Berlin bestätigt, dass der GEMA ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Neugestaltung der Berücksichtigung von Werbemusiken in der Wertung U zusteht. Nach der Rechtsauffassung der GEMA ist diese berechtigt, in diesem Rahmen solchen Unterschieden Rechnung zu tragen, die zwischen verschiedenen Musiknutzungsformen im Rundfunk bestehen, wie beispielsweise dem Umstand, dass Rundfunkwerbung grundsätzlich nicht aufgrund eines speziellen Zuschauerinteresses, sondern aufgrund wirtschaftlicher Interessen der Sender und der Werbewirtschaft gesendet wird.

29 b. Die ordentlichen Mitglieder Marcel Barsotti, Thomas Bauer, Gerd Baumann, Oliver Biehler, Martin Böttcher, Prof. Christian Bruhn, Prof. Kurt Cress, Kai Diener, Martin Doepke, Klaus Doldinger, Ludwig Eckmann, Martina Eisenreich, Karim Sebastian Elias, Dr. Rainer Fabich, Jens Fischer, John Fischer, Annette Focks, Robert Fuhrmann, Michael Gajare, Joachim Gerndt, Joachim Gieseler, Nikolaus Glowna, Oliver Gunia, Andreas Harde, Edward James Harris, Wolfgang von Henko, Arne Herrmann, Oliver Heuss, Johannes K. Hildebrandt, Günther Illi, Nils Kacirek, Kaleidoskop Musikverlag GmbH, Steffen Kaltschmid, Dietmar Kawohl, Andreas Köbner, Philipp Fabian Kölmel, Axel Georg Kröll, Uli Kümpfel, Walter Lang Junior, Mario Lauer, Markus Lehmann-Horn, Michael Lücker, Jaroslav Messerschmidt, Micki Meuser, Ulf Meyer, Johannes Mössinger, Siegfried Gabriel Müller, Multiversum Musikverlag - Madeleine Viess-Eckmann e. K., Wolfgang Harry Netzer, Thomas Onderka, Detlef Petersen, Astrid Posegga, Ernst-August Quelle, Thomas Rebensburg, Nikolas Christian Reich, Georg Reichelt, Dieter Reith, Ulrich Reuter, Fabian Römer, Marius Ruhland, Dieter Schleip, Wolfgang Schmid- Grandy, Jochen Schmidt-Hambrock, Prof. Manfred Schoof, Robert Schulte- Hemming, Stefan Schulzki, Thomas Schwaiger, Maya Singh, Martin Stock, Hans Peter Ströer, Martin Todsharow, Prof. Lothar Voigtländer, Klaus Wagner, Ulf Weidmann, Dr. Ralf Weigand, Christoph Weller, Ralf Wengenmayr, Ralf Wienrich, Gert Wilden, Stefan Wulff, Gert Wychodil Junior, Stephan Zacharias und Helmut Zerlett sowie der Delegierte der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder Matthias Alban Köhler stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seiten 322 und 323), zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 342) und zu § 5 (1), (2) Absatz 3 und (5) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 381 und 383) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht Bisherige Fassung: XIV. Verteilungsschlüssel für Fernsehsendungen 3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung folgender Koeffizienten: 3. . . . Beantragte Neufassung: XIV. Verteilungsschlüssel für Fernsehsendungen 71

70<br />

Sätze vier und fünf <strong>der</strong> vorgeschlagenen Neuregelung regeln die rückwirkende<br />

Bildung <strong>der</strong> Sparte T FS VR für die Geschäftsjahre ab 2003. Als Folge ihrer<br />

treuhän<strong>der</strong>ischen Bindung darf die GEMA eine nachträgliche Verteilung in<br />

dieser Sparte nur insoweit vornehmen, als hierauf gerichtete Ansprüche <strong>der</strong><br />

Berechtigten noch nicht verjährt sind. Aufgrund gesetzlicher Verjährungsfristen<br />

betrifft dies für die Geschäftsjahre 2003 bis 2007 nur Einzelfälle.<br />

Um die Sparten des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

besser von denen des Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echts<br />

unterscheiden zu können, sollen die Rundfunksparten im Verteilungsplan<br />

für das mechanische Vervielfältigungsrecht mit dem Zusatz „VR“ gekennzeichnet<br />

werden.<br />

3. Än<strong>der</strong>ung von § 5 (1), (2) und (5) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

Das Aufkommen, das die Berechtigten mit Werbemusiken in den Sparten R, FS<br />

und T FS erzielen, soll bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertungszuschlags im Rahmen<br />

des Wertungsverfahrens in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Wertung U)<br />

künftig einheitlich mit einem Anteil berücksichtigt werden, <strong>der</strong> drei Vierteln<br />

des - je nach Berufsgruppe differenzierten - Anteils entspricht, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Wertung hinsichtlich des sonstigen Aufkommens in den genannten<br />

Sparten zugrunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist <strong>der</strong> Zusatz<br />

„ohne Werbung“ mit Blick auf das in <strong>der</strong> Sparte T FS erzielte Aufkommen<br />

in allen einschlägigen Bestimmungen in § 5 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />

Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik zu streichen.<br />

Nach <strong>der</strong> bisherigen Fassung von § 5 (1) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Wertungszuschlags lediglich das in den Sparten R und FS erzielte<br />

Werbeaufkommen mit dem für die einzelnen Berufsgruppen vorgesehenen<br />

Anteil berücksichtigt. Das mit Werbemusiken in <strong>der</strong> Sparte T FS erzielte Aufkommen<br />

ist dagegen insoweit bislang nicht berücksichtigungsfähig.<br />

Die bisherige Nichtberücksichtigung von T FS-Fernsehwerbemusiken bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung <strong>der</strong> Wertungszuschläge in <strong>der</strong> Wertung U ist <strong>der</strong>zeit Gegenstand<br />

eines Rechtsstreits. In erster Instanz hat das Landgericht Berlin in einem nicht<br />

rechtskräftigen Urteil die bisherige Ungleichbehandlung verschiedener Werbemusiken<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Wertung U beanstandet, die durch die vorgeschlagene<br />

Neuregelung beseitigt würde. Ferner hat das Landgericht Berlin bestätigt,<br />

dass <strong>der</strong> GEMA ein Ermessensspielraum hinsichtlich <strong>der</strong> Neugestaltung<br />

<strong>der</strong> Berücksichtigung von Werbemusiken in <strong>der</strong> Wertung U zusteht. Nach <strong>der</strong><br />

Rechtsauffassung <strong>der</strong> GEMA ist diese berechtigt, in diesem Rahmen solchen<br />

Unterschieden Rechnung zu tragen, die zwischen verschiedenen Musiknutzungsformen<br />

im Rundfunk bestehen, wie beispielsweise dem Umstand, dass<br />

Rundfunkwerbung grundsätzlich nicht aufgrund eines speziellen Zuschauerinteresses,<br />

son<strong>der</strong>n aufgrund wirtschaftlicher Interessen <strong>der</strong> Sen<strong>der</strong> und <strong>der</strong><br />

Werbewirtschaft gesendet wird.

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