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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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Verlagsfirmen, die Einzelfirmen sind, üben ihr Stimmrecht durch den Inhaber aus. Verlagsfirmen, die Gesellschaften<br />

sind, üben ihr Stimmrecht durch einen verfassungsmäßig o<strong>der</strong> gesellschaftsvertraglich berufenen<br />

Vertreter aus. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht für mehr als fünf Verlage ausüben. Falls eine<br />

Verlagsfirma rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich an <strong>der</strong> Ausübung des Stimmrechts gehin<strong>der</strong>t ist, kann das<br />

Stimmrecht durch einen im Handelsregister eingetragenen Vertreter o<strong>der</strong> durch einen Handlungsbevollmächtigten<br />

im Sinne von § 54 HGB ausgeübt werden. Diese Vertreter müssen ständig in dem Verlagsunternehmen<br />

verlegerisch o<strong>der</strong> kaufmännisch tätig sein.<br />

Ist ein Mitglied, das zur Berufsgruppe <strong>der</strong> Komponisten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Textdichter gehört, gleichzeitig verfassungsmäßig<br />

o<strong>der</strong> gesellschaftsvertraglich berufener Vertreter eines Musikverlages, so steht auch diesem<br />

Mitglied die Ausübung <strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte nur in einer Berufsgruppe zu.<br />

Ist bei einer Gesellschaft nur Gesamtvertretung zulässig, so wird das Stimmrecht von einem <strong>der</strong> Gesamtvertreter<br />

ausgeübt; für den bzw. die weiteren Vertreter besteht lediglich das Teilnahmerecht.<br />

Die Verlagsfirmen teilen dem Vorstand in <strong>der</strong> Regel vier Wochen vor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, in Ausnahmefällen<br />

spätestens bis zum Beginn <strong>der</strong> Versammlung mit, wer zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt<br />

ist.<br />

Ist ein Verleger Inhaber mehrerer Einzelfirmen, so steht ihm nur ein Stimmrecht zu.<br />

Angestellte o<strong>der</strong> Beauftragte von Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en Mitgliedschaftsrechte nach Maßgabe von § 8<br />

Ziffer 3 Absatz 2 bzw. § 9 B eingeschränkt sind, müssen, wenn sie als Vertreter eines Musikverlages auftreten,<br />

eine echte Verlagstätigkeit ausüben und dürfen nicht gleichzeitig im Dienste eines Musikverwerters<br />

stehen.<br />

Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern<br />

o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />

Verlage nur eine Stimme.“<br />

§ 12 Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„3. Den Delegierten stehen im Übrigen alle Rechte <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts."<br />

4.<br />

Anzahl <strong>der</strong> Aufsichtsratssitze und Verteilung <strong>der</strong> 15 Sitze auf die drei Berufsgruppen<br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 1 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitglie<strong>der</strong>n, von denen sechs Komponisten, fünf Verleger und vier<br />

Textdichter sein müssen. Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden, die zur Teilnahme<br />

an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit vollem Stimmrecht berechtigt sind, wenn und soweit ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> ihrer Berufsgruppe an <strong>der</strong> Teilnahme zur Aufsichtsratssitzung verhin<strong>der</strong>t sind; für<br />

die Wahl <strong>der</strong> Stellvertreter gilt das Wahlverfahren wie für die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats."<br />

5.<br />

Passives Wahlrecht<br />

a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und solche, denen vor 1946 die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit aus politischen o<strong>der</strong> „rassischen" Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren<br />

steuerlichen Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.“<br />

b) Regelungen für die Berufsgruppe <strong>der</strong> Verleger<br />

§ 13 Ziffer 1 Absätze 4 und 5 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma, persönlich haften<strong>der</strong><br />

Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft o<strong>der</strong> Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer<br />

GmbH, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> in leiten<strong>der</strong> Funktion in einem Musikverlag tätig<br />

waren.<br />

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