Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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Verlagsfirmen, die Einzelfirmen sind, üben ihr Stimmrecht durch den Inhaber aus. Verlagsfirmen, die Gesellschaften<br />
sind, üben ihr Stimmrecht durch einen verfassungsmäßig o<strong>der</strong> gesellschaftsvertraglich berufenen<br />
Vertreter aus. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht für mehr als fünf Verlage ausüben. Falls eine<br />
Verlagsfirma rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich an <strong>der</strong> Ausübung des Stimmrechts gehin<strong>der</strong>t ist, kann das<br />
Stimmrecht durch einen im Handelsregister eingetragenen Vertreter o<strong>der</strong> durch einen Handlungsbevollmächtigten<br />
im Sinne von § 54 HGB ausgeübt werden. Diese Vertreter müssen ständig in dem Verlagsunternehmen<br />
verlegerisch o<strong>der</strong> kaufmännisch tätig sein.<br />
Ist ein Mitglied, das zur Berufsgruppe <strong>der</strong> Komponisten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Textdichter gehört, gleichzeitig verfassungsmäßig<br />
o<strong>der</strong> gesellschaftsvertraglich berufener Vertreter eines Musikverlages, so steht auch diesem<br />
Mitglied die Ausübung <strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte nur in einer Berufsgruppe zu.<br />
Ist bei einer Gesellschaft nur Gesamtvertretung zulässig, so wird das Stimmrecht von einem <strong>der</strong> Gesamtvertreter<br />
ausgeübt; für den bzw. die weiteren Vertreter besteht lediglich das Teilnahmerecht.<br />
Die Verlagsfirmen teilen dem Vorstand in <strong>der</strong> Regel vier Wochen vor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, in Ausnahmefällen<br />
spätestens bis zum Beginn <strong>der</strong> Versammlung mit, wer zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt<br />
ist.<br />
Ist ein Verleger Inhaber mehrerer Einzelfirmen, so steht ihm nur ein Stimmrecht zu.<br />
Angestellte o<strong>der</strong> Beauftragte von Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en Mitgliedschaftsrechte nach Maßgabe von § 8<br />
Ziffer 3 Absatz 2 bzw. § 9 B eingeschränkt sind, müssen, wenn sie als Vertreter eines Musikverlages auftreten,<br />
eine echte Verlagstätigkeit ausüben und dürfen nicht gleichzeitig im Dienste eines Musikverwerters<br />
stehen.<br />
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern<br />
o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />
Verlage nur eine Stimme.“<br />
§ 12 Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„3. Den Delegierten stehen im Übrigen alle Rechte <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />
Wahlrechts."<br />
4.<br />
Anzahl <strong>der</strong> Aufsichtsratssitze und Verteilung <strong>der</strong> 15 Sitze auf die drei Berufsgruppen<br />
§ 13 Ziffer 1 Absatz 1 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitglie<strong>der</strong>n, von denen sechs Komponisten, fünf Verleger und vier<br />
Textdichter sein müssen. Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden, die zur Teilnahme<br />
an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit vollem Stimmrecht berechtigt sind, wenn und soweit ordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong> ihrer Berufsgruppe an <strong>der</strong> Teilnahme zur Aufsichtsratssitzung verhin<strong>der</strong>t sind; für<br />
die Wahl <strong>der</strong> Stellvertreter gilt das Wahlverfahren wie für die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats."<br />
5.<br />
Passives Wahlrecht<br />
a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />
eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und solche, denen vor 1946 die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit aus politischen o<strong>der</strong> „rassischen" Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren<br />
steuerlichen Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />
haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.“<br />
b) Regelungen für die Berufsgruppe <strong>der</strong> Verleger<br />
§ 13 Ziffer 1 Absätze 4 und 5 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma, persönlich haften<strong>der</strong><br />
Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft o<strong>der</strong> Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer<br />
GmbH, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> in leiten<strong>der</strong> Funktion in einem Musikverlag tätig<br />
waren.<br />
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