Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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Anlässlich dieser Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Koeffizienten soll aus Gründen <strong>der</strong> Transparenz<br />
und Übersichtlichkeit zugleich eine redaktionelle Überarbeitung von Abschnitt<br />
XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für<br />
das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt erfolgen. Hierbei ist vorgesehen, die Anordnung<br />
<strong>der</strong> Koeffizienten übersichtlicher zu gestalten, durch Zeitablauf erledigte<br />
Regelungen zu streichen und die Formulierung <strong>der</strong> Kappungsgrenzen klarstellend<br />
zu vereinheitlichen. Inhaltliche Än<strong>der</strong>ungen sind mit diesen redaktionellen<br />
Überarbeitungen nicht verbunden.<br />
2. Än<strong>der</strong>ung von Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Beantragt wird die Bildung einer Sparte T FS VR, in <strong>der</strong> auch Fremdproduktionen<br />
(einschließlich Werbespots) bei <strong>der</strong> Verrechnung des auf die mechanischen<br />
Rechte entfallenden Drittels <strong>der</strong> Rundfunkeinnahmen berücksichtigt<br />
werden sollen. Bislang werden gemäß Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
im Fernsehbereich nur die in Eigen- und Auftragsproduktionen des Fernsehens<br />
genutzten Werke berücksichtigt (Sparte FS VR).<br />
In einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil (Az. 24 U 93/09, im Tenor abgedruckt<br />
in „virtuos“ April <strong>2012</strong>, Seite 22) hat das Kammergericht im Ergebnis<br />
festgestellt, dass <strong>der</strong> Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
für die Geschäftsjahre 2003 bis 2009 insoweit nichtig war, als er keine<br />
Berücksichtigung von T FS-Fernsehwerbemusiken bei <strong>der</strong> Verteilung im mechanischen<br />
Recht vorsah. Die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Feststellungen<br />
betreffen inhaltlich neben T FS-Fernsehwerbemusiken auch sonstige<br />
Fremdproduktionen sowie in zeitlicher Hinsicht auch die Geschäftsjahre<br />
ab 2010. Die Bildung einer Sparte T FS VR für die Berücksichtigung von Fremdproduktionen<br />
(einschließlich T FS-Fernsehwerbemusiken) im mechanischen<br />
Recht ist deshalb für die Geschäftsjahre ab 2003 zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Eine<br />
Vorgabe hinsichtlich des Umfangs dieser Berücksichtigung hat das Kammergericht<br />
nicht gemacht.<br />
Zu beachten ist insoweit, dass die GEMA die mechanischen Rechte für Eigen-<br />
und Auftragsproduktionen des Fernsehens einerseits und Fremdproduktionen<br />
an<strong>der</strong>erseits in unterschiedlichem Umfang wahrnimmt: Während die GEMA<br />
den Sen<strong>der</strong>n für Eigen- und Auftragsproduktionen das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
und das Herstellungsrecht lizenziert, vergibt sie für Fremdproduktionen<br />
(einschließlich Werbespots) lediglich das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
an die Fernsehsen<strong>der</strong>. Dem trägt die beantragte Neufassung<br />
von Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das mechanische Vervielfältigungsrecht dadurch Rechnung, dass die Verrechnung<br />
insoweit, als die GEMA das Herstellungsrecht nicht an die Sen<strong>der</strong><br />
vergibt, nach Anwendung <strong>der</strong> in Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt geregelten<br />
Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgen soll.<br />
Die Regelung betrifft insoweit auch die Verrechnung von Musik in Sen<strong>der</strong>eigenwerbung<br />
in <strong>der</strong> Sparte FS VR: Da die GEMA auch insoweit kein Herstellungsrecht<br />
wahrnimmt, soll die Verrechnung von Musik in Sen<strong>der</strong>eigenwerbung<br />
in <strong>der</strong> Sparte FS VR künftig entsprechend <strong>der</strong> für die Sparte T FS VR vorgesehenen<br />
Regelung ebenfalls zu einem Zehntel erfolgen.<br />
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