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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

V. Rundfunk<br />

6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />

zient 1, und für die Sparte FS finden<br />

die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong><br />

Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und<br />

Sen<strong>der</strong>echt ergebenden Koeffizienten<br />

Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />

Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V. Rundfunk<br />

6. Für die Sparte R VR gilt <strong>der</strong> Koeffizient<br />

1 (- - -). Für die Sparten FS VR<br />

und T FS VR finden die sich aus Abschnitt<br />

XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

ergebenden Koeffizienten mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe Anwendung, dass die<br />

Verrechnung insoweit, als die<br />

GEMA das Herstellungsrecht<br />

nicht an die Sen<strong>der</strong> vergibt,<br />

nach Anwendung <strong>der</strong> Koeffizienten<br />

zu einem Zehntel erfolgt.<br />

Unberührt bleiben die Filme<br />

gemäß Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

B. Die Sparte T FS VR<br />

wird entsprechend Satz 2 rückwirkend<br />

auch für die Geschäftsjahre<br />

2003 bis 2011 gebildet.<br />

Eine Verrechnung für die Geschäftsjahre<br />

2003 bis 2007 erfolgt<br />

jedoch nur für solche Ansprüche,<br />

die für diese Geschäftsjahre<br />

in verjährungshemmen<strong>der</strong><br />

Weise geltend gemacht worden<br />

sind.<br />

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