Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
V. Rundfunk<br />
6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />
zient 1, und für die Sparte FS finden<br />
die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong><br />
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und<br />
Sen<strong>der</strong>echt ergebenden Koeffizienten<br />
Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />
Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
V. Rundfunk<br />
6. Für die Sparte R VR gilt <strong>der</strong> Koeffizient<br />
1 (- - -). Für die Sparten FS VR<br />
und T FS VR finden die sich aus Abschnitt<br />
XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
ergebenden Koeffizienten mit <strong>der</strong><br />
Maßgabe Anwendung, dass die<br />
Verrechnung insoweit, als die<br />
GEMA das Herstellungsrecht<br />
nicht an die Sen<strong>der</strong> vergibt,<br />
nach Anwendung <strong>der</strong> Koeffizienten<br />
zu einem Zehntel erfolgt.<br />
Unberührt bleiben die Filme<br />
gemäß Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
B. Die Sparte T FS VR<br />
wird entsprechend Satz 2 rückwirkend<br />
auch für die Geschäftsjahre<br />
2003 bis 2011 gebildet.<br />
Eine Verrechnung für die Geschäftsjahre<br />
2003 bis 2007 erfolgt<br />
jedoch nur für solche Ansprüche,<br />
die für diese Geschäftsjahre<br />
in verjährungshemmen<strong>der</strong><br />
Weise geltend gemacht worden<br />
sind.<br />
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