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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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3. Berücksichtigung <strong>der</strong> Abrechnungen nach dem neuen Modell in <strong>der</strong> Wer-<br />

tung U<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertungszuschlags nach § 5 Ziffer 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik soll<br />

U-Aufkommen von Werken mit Verrechnung in den unteren Inkassosegmenten<br />

weiterhin zu 100 %, U-Aufkommen von Werken mit Verrechnung in den oberen<br />

Inkassosegmenten dagegen zu 50 % berücksichtigt werden. Mit dieser Differenzierung<br />

im Rahmen <strong>der</strong> kulturellen För<strong>der</strong>ung durch das Wertungsverfahren soll<br />

dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Werke, soweit sie in Veranstaltungen<br />

mit einem hohen Inkasso aufgeführt werden, weniger för<strong>der</strong>ungsbedürftig<br />

erscheinen als Werke, die in Veranstaltungen mit einem niedrigeren Inkasso<br />

aufgeführt werden.<br />

4. Sonstige Anpassungen<br />

Bei den übrigen vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ungen des Regelwerks handelt es sich im<br />

Wesentlichen um Folgeanpassungen, die aufgrund des neuen Modells <strong>der</strong><br />

U-Abrechnung erfor<strong>der</strong>lich werden. So ist etwa eine Regelung erfor<strong>der</strong>lich, die<br />

eine Zuordnung zu den Inkassosegmenten für den Fall eines einheitlichen Inkassos<br />

für Programme mit Vor- und Hauptgruppen ermöglicht. Die vorgeschlagene<br />

Neufassung von Abschnitt IX Ziffer 2.4 sieht insoweit vor, dass 10 % des Inkassos<br />

dem Vorprogramm und 90 % dem Hauptprogramm zugeordnet werden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e sind Regelungen, die auf das PRO-Verfahren Bezug nehmen, zu<br />

streichen bzw. an das neue System anzupassen. So können die Fußnote zu Abschnitt<br />

V Ziffer 4, Abschnitt VI Absatz 2 und die Fußnote 29 zu Abschnitt XI Zif-<br />

fer 3 b) ersatzlos entfallen. Die bislang bei 50 nach PRO gewichteten Aufführungen<br />

angesetzte Grenze, oberhalb <strong>der</strong>er Aufführungen in <strong>der</strong> Sparte U nur bei<br />

gleichzeitigem Rundfunkaufkommen (zwei gewichtete Minuten) für die Sparte<br />

M zu berücksichtigen sind, soll bei 100 tatsächlichen Aufführungen festgesetzt<br />

werden (Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absatz 3).<br />

Entfallen können schließlich die Bestimmungen in Abschnitt IV Ziffer 3 und Abschnitt<br />

VIII Ziffer 3 c) letzter Halbsatz bezüglich <strong>der</strong> Verrechnung von in Tonfilmprogrammen<br />

enthaltener Handmusik, d. h. Aufführungen durch Musiker o<strong>der</strong><br />

Begleitmusik zu Bühnenschauen. Diese Regelungen haben keine praktische Bedeutung<br />

mehr, da Live-Musik zu Filmen schon seit längerer Zeit nicht mehr als<br />

„Handmusik“ von den Kinos gemeldet, son<strong>der</strong>n als Konzert abgerechnet wird.<br />

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