Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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(3) Der Vermittlungsausschuss kann von den Vorsitzenden je<strong>der</strong> Berufsgruppe und vom Vorstand<br />
angerufen werden.<br />
(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören Vertreter je<strong>der</strong> Berufsgruppe, <strong>der</strong> Vorstand und <strong>der</strong> Rechtsberater<br />
an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe Zahl von Vertretern.<br />
(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, ob <strong>der</strong> abgelehnte o<strong>der</strong> ein davon abweichen<strong>der</strong> Antrag<br />
den Berufsgruppen zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden soll.<br />
(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag vom Vermittlungsausschuss vorgelegt, so stimmen diese<br />
über den Antrag vor <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Sache in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ab.<br />
IV. Än<strong>der</strong>ungen<br />
Zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versammlungsordnung bedarf es <strong>der</strong> für Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen Mehrheit<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />
I. Satzungsbestimmungen für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />
1.<br />
Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
§ 10 Ziffer 6 c) <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung obliegt insbeson<strong>der</strong>e:<br />
c) die Wahl und die Abberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats sowie die Wahl und Abberufung <strong>der</strong> in<br />
die Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallenden Ausschüsse und Kommissionen“<br />
2.<br />
Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />
§ 11 a) <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„a) Jede <strong>der</strong> drei Berufsgruppen (Komponisten, Textdichter, Verleger) wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />
vorgesehenen Mitglie<strong>der</strong> getrennt. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Berufsgruppen erfolgt die Wahl im ersten<br />
und zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in allen weiteren Wahlgängen mit relativer Mehrheit.<br />
Sofern sich genau so viele Mitglie<strong>der</strong> zur Wahl stellen, wie Aufsichtsräte zu wählen sind, kann die jeweilige<br />
Berufsgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Wahl en-bloc stattfindet.<br />
Die Abberufung erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls drei Viertel <strong>der</strong> in je<strong>der</strong> <strong>der</strong> beiden an<strong>der</strong>en<br />
Berufsgruppen vertretenen Stimmen mit <strong>der</strong> Wahl eines in einer an<strong>der</strong>en Berufsgruppe gewählten Mitglieds<br />
nicht einverstanden sind, muss die Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen, es sei denn, dass sie<br />
den zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer Stimmen wie<strong>der</strong> wählt."<br />
3.<br />
Aktives Wahlrecht<br />
§ 10 Ziffer 7 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„7. In <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist<br />
nicht zulässig. Abweichend von vorstehendem Grundsatz können sich schwerbehin<strong>der</strong>te ordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong> mit einem behördlich rechtskräftig festgestellten Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von 50 und mehr, die<br />
aufgrund von damit verbundenen Mobilitätsbeeinträchtigungen an <strong>der</strong> persönlichen Teilnahme an <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung gehin<strong>der</strong>t sind, von einem an<strong>der</strong>en ordentlichen Mitglied ihrer Berufsgruppe<br />
vertreten lassen und diesem ihr Stimmrecht übertragen. Der GEMA sind Vertretung und Übertragung des<br />
Stimmrechts spätestens eine Woche vor Beginn <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung schriftlich unter Beifügung<br />
<strong>der</strong> zur Prüfung <strong>der</strong> vorgenannten Voraussetzungen erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente anzuzeigen. Bevollmächtigung<br />
und Stimmrechtsübertragung gelten jeweils für eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Nach Zugang <strong>der</strong><br />
entsprechenden Mitteilung können Bevollmächtigung und Stimmrechtsübertragung bis zum Ende <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung nicht mehr wi<strong>der</strong>rufen werden. Ein ordentliches Mitglied kann nur als Bevollmächtigter<br />
für jeweils ein schwerbehin<strong>der</strong>tes Mitglied auftreten und dessen Stimmrechte ausüben.<br />
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