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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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(3) Der Vermittlungsausschuss kann von den Vorsitzenden je<strong>der</strong> Berufsgruppe und vom Vorstand<br />

angerufen werden.<br />

(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören Vertreter je<strong>der</strong> Berufsgruppe, <strong>der</strong> Vorstand und <strong>der</strong> Rechtsberater<br />

an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe Zahl von Vertretern.<br />

(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, ob <strong>der</strong> abgelehnte o<strong>der</strong> ein davon abweichen<strong>der</strong> Antrag<br />

den Berufsgruppen zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden soll.<br />

(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag vom Vermittlungsausschuss vorgelegt, so stimmen diese<br />

über den Antrag vor <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Sache in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ab.<br />

IV. Än<strong>der</strong>ungen<br />

Zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versammlungsordnung bedarf es <strong>der</strong> für Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen Mehrheit<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

I. Satzungsbestimmungen für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

1.<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

§ 10 Ziffer 6 c) <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung obliegt insbeson<strong>der</strong>e:<br />

c) die Wahl und die Abberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats sowie die Wahl und Abberufung <strong>der</strong> in<br />

die Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallenden Ausschüsse und Kommissionen“<br />

2.<br />

Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />

§ 11 a) <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„a) Jede <strong>der</strong> drei Berufsgruppen (Komponisten, Textdichter, Verleger) wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />

vorgesehenen Mitglie<strong>der</strong> getrennt. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Berufsgruppen erfolgt die Wahl im ersten<br />

und zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in allen weiteren Wahlgängen mit relativer Mehrheit.<br />

Sofern sich genau so viele Mitglie<strong>der</strong> zur Wahl stellen, wie Aufsichtsräte zu wählen sind, kann die jeweilige<br />

Berufsgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Wahl en-bloc stattfindet.<br />

Die Abberufung erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls drei Viertel <strong>der</strong> in je<strong>der</strong> <strong>der</strong> beiden an<strong>der</strong>en<br />

Berufsgruppen vertretenen Stimmen mit <strong>der</strong> Wahl eines in einer an<strong>der</strong>en Berufsgruppe gewählten Mitglieds<br />

nicht einverstanden sind, muss die Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen, es sei denn, dass sie<br />

den zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer Stimmen wie<strong>der</strong> wählt."<br />

3.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

§ 10 Ziffer 7 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„7. In <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist<br />

nicht zulässig. Abweichend von vorstehendem Grundsatz können sich schwerbehin<strong>der</strong>te ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> mit einem behördlich rechtskräftig festgestellten Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von 50 und mehr, die<br />

aufgrund von damit verbundenen Mobilitätsbeeinträchtigungen an <strong>der</strong> persönlichen Teilnahme an <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung gehin<strong>der</strong>t sind, von einem an<strong>der</strong>en ordentlichen Mitglied ihrer Berufsgruppe<br />

vertreten lassen und diesem ihr Stimmrecht übertragen. Der GEMA sind Vertretung und Übertragung des<br />

Stimmrechts spätestens eine Woche vor Beginn <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung schriftlich unter Beifügung<br />

<strong>der</strong> zur Prüfung <strong>der</strong> vorgenannten Voraussetzungen erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente anzuzeigen. Bevollmächtigung<br />

und Stimmrechtsübertragung gelten jeweils für eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Nach Zugang <strong>der</strong><br />

entsprechenden Mitteilung können Bevollmächtigung und Stimmrechtsübertragung bis zum Ende <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung nicht mehr wi<strong>der</strong>rufen werden. Ein ordentliches Mitglied kann nur als Bevollmächtigter<br />

für jeweils ein schwerbehin<strong>der</strong>tes Mitglied auftreten und dessen Stimmrechte ausüben.<br />

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