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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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Die Verrechnung in den oberen Inkassosegmenten ersetzt insoweit die bisherige<br />

Direktverrechnung für Großveranstaltungen mit einem Inkasso ab EUR 750,00 in<br />

<strong>der</strong> Sparte UD (Abschnitt XIII A letzter Absatz), die im Rahmen <strong>der</strong> Neuregelung<br />

entfällt. Für die übrigen Sachverhalte, die bislang in <strong>der</strong> Sparte UD verrechnet<br />

werden, gilt Folgendes:<br />

- Die Direktverrechnung für Veranstaltungen mit einer marktunüblichen Häufung<br />

kurzer Werke (Abschnitt IV Ziffer 8) sowie für Veranstaltungen ohne allgemeine<br />

Marktnachfrage (Abschnitt XIII A Ziffer 11) und die übrigen in Abschnitt<br />

XIII A geregelten, in <strong>der</strong> Sparte UD verrechneten Sachverhalte bleibt<br />

weiterhin unverän<strong>der</strong>t bestehen.<br />

- Die Möglichkeit einer Direktverrechnung auf Antrag in <strong>der</strong> Sparte UD bei Veranstaltungen<br />

mit Werken überwiegend eines Urhebers o<strong>der</strong> einer Urhebergemeinschaft<br />

(Abschnitt XIII B Absatz 1) bleibt für Veranstaltungen mit Abrechnung<br />

in den unteren Inkassosegmenten bis auf Weiteres bestehen. Allerdings<br />

ist darauf hinzuweisen, dass eine Direktverrechnung aufgrund des engen<br />

Zuschnitts <strong>der</strong> Inkassosegmente und des Ausschlusses <strong>der</strong> direkt verrechneten<br />

Veranstaltungen von <strong>der</strong> Hochrechnung insoweit für die Berechtigten<br />

regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber <strong>der</strong> kollektiven Verrechnung<br />

nach Punktwerten darstellen dürfte.<br />

2. Folgeanpassungen in <strong>der</strong> Sparte M<br />

Bei <strong>der</strong> Verrechnung des Inkassos für mechanische Wie<strong>der</strong>gaben in <strong>der</strong> Sparte M<br />

wird <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> bisherigen Regelung beibehalten, dass für Werke mit<br />

niedrigem U-Aufkommen (jetzt: untere Inkassosegmente) eine Abrechnung nach<br />

den in <strong>der</strong> Sparte U festgestellten, hochgerechneten und gewichteten Aufführungszahlen<br />

erfolgt. Dagegen erhalten Werke mit hohem U-Aufkommen (jetzt:<br />

obere Inkassosegmente) weiterhin einen pauschalen M-Zuschlag in Höhe von<br />

20 %. Dieser Differenzierung liegt die Annahme zugrunde, dass Werke, die in Veranstaltungen<br />

mit hohem Inkasso aufgeführt werden, regelmäßig kommerziell<br />

erfolgreich sind und folglich auch im Rahmen mechanischer Wie<strong>der</strong>gaben intensiver<br />

genutzt werden als an<strong>der</strong>e Werke. Würde man bei dieser Sachlage bei <strong>der</strong><br />

Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M für Werkaufführungen in den oberen Inkassosegmenten<br />

auf die Zahl <strong>der</strong> Werkaufführungen abstellen, so erhielten diese Werke<br />

eine dem Umfang ihrer mutmaßlichen mechanischen Wie<strong>der</strong>gabe nicht entsprechende<br />

M-Ausschüttung.<br />

Für Aufführungen, die auch weiterhin in <strong>der</strong> Sparte UD verrechnet werden, wird<br />

<strong>der</strong> bisherige pauschale M-Zuschlag von 20 % grundsätzlich beibehalten. Ausgenommen<br />

hiervon sind Werkaufführungen nach Abschnitt XIII A Ziffer 6 - 9 und<br />

Ziffer 11, da die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass diese Werkaufführungen<br />

im Hinblick auf die zugrunde liegenden Aufführungsumstände prinzipiell<br />

keine Rückschlüsse auf eine mechanische Wie<strong>der</strong>gabe <strong>der</strong> betreffenden Werke<br />

erlauben.<br />

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