Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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Die Verrechnung in den oberen Inkassosegmenten ersetzt insoweit die bisherige<br />
Direktverrechnung für Großveranstaltungen mit einem Inkasso ab EUR 750,00 in<br />
<strong>der</strong> Sparte UD (Abschnitt XIII A letzter Absatz), die im Rahmen <strong>der</strong> Neuregelung<br />
entfällt. Für die übrigen Sachverhalte, die bislang in <strong>der</strong> Sparte UD verrechnet<br />
werden, gilt Folgendes:<br />
- Die Direktverrechnung für Veranstaltungen mit einer marktunüblichen Häufung<br />
kurzer Werke (Abschnitt IV Ziffer 8) sowie für Veranstaltungen ohne allgemeine<br />
Marktnachfrage (Abschnitt XIII A Ziffer 11) und die übrigen in Abschnitt<br />
XIII A geregelten, in <strong>der</strong> Sparte UD verrechneten Sachverhalte bleibt<br />
weiterhin unverän<strong>der</strong>t bestehen.<br />
- Die Möglichkeit einer Direktverrechnung auf Antrag in <strong>der</strong> Sparte UD bei Veranstaltungen<br />
mit Werken überwiegend eines Urhebers o<strong>der</strong> einer Urhebergemeinschaft<br />
(Abschnitt XIII B Absatz 1) bleibt für Veranstaltungen mit Abrechnung<br />
in den unteren Inkassosegmenten bis auf Weiteres bestehen. Allerdings<br />
ist darauf hinzuweisen, dass eine Direktverrechnung aufgrund des engen<br />
Zuschnitts <strong>der</strong> Inkassosegmente und des Ausschlusses <strong>der</strong> direkt verrechneten<br />
Veranstaltungen von <strong>der</strong> Hochrechnung insoweit für die Berechtigten<br />
regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber <strong>der</strong> kollektiven Verrechnung<br />
nach Punktwerten darstellen dürfte.<br />
2. Folgeanpassungen in <strong>der</strong> Sparte M<br />
Bei <strong>der</strong> Verrechnung des Inkassos für mechanische Wie<strong>der</strong>gaben in <strong>der</strong> Sparte M<br />
wird <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> bisherigen Regelung beibehalten, dass für Werke mit<br />
niedrigem U-Aufkommen (jetzt: untere Inkassosegmente) eine Abrechnung nach<br />
den in <strong>der</strong> Sparte U festgestellten, hochgerechneten und gewichteten Aufführungszahlen<br />
erfolgt. Dagegen erhalten Werke mit hohem U-Aufkommen (jetzt:<br />
obere Inkassosegmente) weiterhin einen pauschalen M-Zuschlag in Höhe von<br />
20 %. Dieser Differenzierung liegt die Annahme zugrunde, dass Werke, die in Veranstaltungen<br />
mit hohem Inkasso aufgeführt werden, regelmäßig kommerziell<br />
erfolgreich sind und folglich auch im Rahmen mechanischer Wie<strong>der</strong>gaben intensiver<br />
genutzt werden als an<strong>der</strong>e Werke. Würde man bei dieser Sachlage bei <strong>der</strong><br />
Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M für Werkaufführungen in den oberen Inkassosegmenten<br />
auf die Zahl <strong>der</strong> Werkaufführungen abstellen, so erhielten diese Werke<br />
eine dem Umfang ihrer mutmaßlichen mechanischen Wie<strong>der</strong>gabe nicht entsprechende<br />
M-Ausschüttung.<br />
Für Aufführungen, die auch weiterhin in <strong>der</strong> Sparte UD verrechnet werden, wird<br />
<strong>der</strong> bisherige pauschale M-Zuschlag von 20 % grundsätzlich beibehalten. Ausgenommen<br />
hiervon sind Werkaufführungen nach Abschnitt XIII A Ziffer 6 - 9 und<br />
Ziffer 11, da die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass diese Werkaufführungen<br />
im Hinblick auf die zugrunde liegenden Aufführungsumstände prinzipiell<br />
keine Rückschlüsse auf eine mechanische Wie<strong>der</strong>gabe <strong>der</strong> betreffenden Werke<br />
erlauben.<br />
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