Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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54 XIII. Nettoeinzelverrechnung Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen wird durchgeführt in folgenden Fällen: A. . . . Bei Veranstaltungen im Bereich der U- Musik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso) ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung). Unterscheidet das vom Veranstalter eingereichte Programm zwischen Vor- und Hauptgruppen bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt die Direktverrechnung nur für die Werke der Hauptgruppen bzw. des Hauptprogramms. B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung) für die Werke in Veranstaltungen im Bereich der U-Musik, in denen fast ausschließlich (zumindest 80 %) Werke eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft im Sinne der §§ 8 und 9 UrhG (Autorenteam) aufgeführt werden. Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung ist die Bruttoeinnahme der GEMA für die betreffende Veranstaltung abzüglich der Kosten und sonstigen Abzüge nach § 1 des Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso findet eine Einzelverrechnung nicht statt. Unter Pauschalinkasso wird das Inkasso aus solchen Verträgen verstanden, die mit einem Vertragspartner geschlossen werden für eine unbegrenzte Anzahl von Aufführungen im Vertragsgebiet und Vertragszeitraum – so z. B. der Pauschalvertrag mit der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, den politischen Parteien und den Länder-Schulverwaltungen. Werden nicht nur ausschließlich Werke der (des) antragstellenden Rechte- inhaber(s) aufgeführt, sondern bis zu . . . A. . . . XIII. Nettoeinzelverrechnung Bei Veranstaltungen im Bereich der U- Musik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso) ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung). Unterscheidet das vom Veranstalter eingereichte Programm zwischen Vor- und Hauptgruppen bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt die Direktverrechnung nur für die Werke der Hauptgruppen bzw. des Hauptprogramms. FN1) B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung) für die Werke in Veranstaltungen im Bereich der U-Musik gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2 FN2) , in denen fast ausschließlich (zumindest 80 %) Werke eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft im Sinne der §§ 8 und 9 UrhG (Autorenteam) aufgeführt werden. Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung ist die Bruttoeinnahme der GEMA für die betreffende Veranstaltung abzüglich der Kosten und sonstigen Abzüge nach § 1 des Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso findet eine Einzelverrechnung nicht statt. . . . Werden nicht nur ausschließlich Werke der (des) antragstellenden Rechte- inhaber(s) aufgeführt, sondern bis zu
20 % auch Werke anderer Rechteinhaber, so ist Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung der Teil des Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil der Werke, für die die Direktverrechnung beantragt wird, an den in der Veranstaltung aufgeführten Werken entspricht. 39) _______ 39) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für die Aufführungen, die in den Jahren 2001 bis einschließlich 2014 stattgefunden haben. 20 % auch Werke anderer Rechteinhaber, so ist Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung der Teil des Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil der Werke, für die die Direktverrechnung beantragt wird, an den in der Veranstaltung aufgeführten Werken entspricht. 39) Maßgebend für die Zuordnung der Werke anderer Rechteinhaber zu den Inkassosegmenten nach Abschnitt IX Ziffer 2.1 ist das Gesamtinkasso der Veranstaltung. FN3) _______ FN1) Abschnitt XIII A letzter Absatz entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. FN2) Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 39) . . . FN3) Abschnitt XIII B (1) Absatz 3 Satz 2 gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 55
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20 % auch Werke an<strong>der</strong>er Rechteinhaber,<br />
so ist Bemessungsgrundlage<br />
für die Direktverrechnung <strong>der</strong> Teil des<br />
Inkassos, <strong>der</strong> dem zahlenmäßigen Anteil<br />
<strong>der</strong> Werke, für die die Direktverrechnung<br />
beantragt wird, an den in<br />
<strong>der</strong> Veranstaltung aufgeführten Werken<br />
entspricht. 39)<br />
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39) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für die<br />
Aufführungen, die in den Jahren 2001 bis einschließlich<br />
2014 stattgefunden haben.<br />
20 % auch Werke an<strong>der</strong>er Rechteinhaber,<br />
so ist Bemessungsgrundlage<br />
für die Direktverrechnung <strong>der</strong> Teil des<br />
Inkassos, <strong>der</strong> dem zahlenmäßigen Anteil<br />
<strong>der</strong> Werke, für die die Direktverrechnung<br />
beantragt wird, an den in<br />
<strong>der</strong> Veranstaltung aufgeführten Werken<br />
entspricht. 39) Maßgebend für<br />
die Zuordnung <strong>der</strong> Werke an<strong>der</strong>er<br />
Rechteinhaber zu den<br />
Inkassosegmenten nach Abschnitt<br />
IX Ziffer 2.1 ist das<br />
Gesamtinkasso <strong>der</strong> Veranstaltung.<br />
FN3)<br />
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FN1) Abschnitt XIII A letzter Absatz entfällt<br />
für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />
2013.<br />
FN2) Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer<br />
2.2“ gilt für die Verrechnung ab<br />
Geschäftsjahr 2013.<br />
39) . . .<br />
FN3) Abschnitt XIII B (1) Absatz 3 Satz 2<br />
gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />
2013.<br />
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