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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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54<br />

XIII. Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

A.<br />

. . .<br />

Bei Veranstaltungen im Bereich <strong>der</strong> U-<br />

Musik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso)<br />

ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt<br />

Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung).<br />

Unterscheidet das vom<br />

Veranstalter eingereichte Programm<br />

zwischen Vor- und Hauptgruppen<br />

bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt<br />

die Direktverrechnung nur für<br />

die Werke <strong>der</strong> Hauptgruppen bzw.<br />

des Hauptprogramms.<br />

B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />

(Direktverrechnung) für<br />

die Werke in Veranstaltungen im Bereich<br />

<strong>der</strong> U-Musik, in denen fast ausschließlich<br />

(zumindest 80 %) Werke<br />

eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 8 und 9<br />

UrhG (Autorenteam) aufgeführt werden.<br />

Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung<br />

ist die Bruttoeinnahme<br />

<strong>der</strong> GEMA für die betreffende<br />

Veranstaltung abzüglich <strong>der</strong> Kosten<br />

und sonstigen Abzüge nach § 1 des<br />

Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso<br />

findet eine Einzelverrechnung<br />

nicht statt.<br />

Unter Pauschalinkasso wird das Inkasso<br />

aus solchen Verträgen verstanden,<br />

die mit einem Vertragspartner<br />

geschlossen werden für eine unbegrenzte<br />

Anzahl von Aufführungen im<br />

Vertragsgebiet und Vertragszeitraum<br />

– so z. B. <strong>der</strong> Pauschalvertrag mit <strong>der</strong><br />

Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz,<br />

den politischen Parteien und<br />

den Län<strong>der</strong>-Schulverwaltungen.<br />

Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />

<strong>der</strong> (des) antragstellenden Rechte-<br />

inhaber(s) aufgeführt, son<strong>der</strong>n bis zu<br />

. . .<br />

A.<br />

. . .<br />

XIII. Nettoeinzelverrechnung<br />

Bei Veranstaltungen im Bereich <strong>der</strong> U-<br />

Musik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso)<br />

ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt<br />

Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung).<br />

Unterscheidet das vom<br />

Veranstalter eingereichte Programm<br />

zwischen Vor- und Hauptgruppen<br />

bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt<br />

die Direktverrechnung nur für<br />

die Werke <strong>der</strong> Hauptgruppen bzw.<br />

des Hauptprogramms. FN1)<br />

B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />

(Direktverrechnung) für<br />

die Werke in Veranstaltungen im Bereich<br />

<strong>der</strong> U-Musik gemäß Abschnitt<br />

IX Ziffer 2.2 FN2) , in denen<br />

fast ausschließlich (zumindest 80 %)<br />

Werke eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 8<br />

und 9 UrhG (Autorenteam) aufgeführt<br />

werden. Bemessungsgrundlage<br />

für die Direktverrechnung ist die Bruttoeinnahme<br />

<strong>der</strong> GEMA für die betreffende<br />

Veranstaltung abzüglich <strong>der</strong><br />

Kosten und sonstigen Abzüge nach<br />

§ 1 des Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso<br />

findet eine Einzelverrechnung<br />

nicht statt.<br />

. . .<br />

Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />

<strong>der</strong> (des) antragstellenden Rechte-<br />

inhaber(s) aufgeführt, son<strong>der</strong>n bis zu

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