Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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2. Die Verrechnung in der Sparte T erfolgt entsprechend Abschnitt VIII Ziffer 3 c) aufgrund des in Abschnitt XV festgelegten Verrechnungsschlüssels. 3. . . . 4. . . . 5. . . . 52 segment gesondert auf die durch Programme belegten Ver- anstaltungen verrechnet. Dabei erhält jede durch ein Programm belegte Veranstaltung eine Ausschüttung in Höhe des für sie erzielten Nettoinkassos. Die- ses wird zu gleichen Teilen auf alle Werkaufführungen der jeweiligen Veranstaltung aufgeteilt. Das auf die nicht durch ein Programm belegten Veranstaltungen entfallende Nettoinkasso jedes Inkassosegments wird als proportionaler Zuschlag auf die gemäß den vorstehenden Sätzen ermittelte Ausschüttung verteilt. 2.4. Verrechnung bei Vor- und Hauptprogramm bei Veranstaltungen gemäß Ziffer 2.2 und 2.3: Unterscheidet das vom Veranstalter eingereichte Programm zwischen Vor- und Hauptprogramm bzw. zwischen Vor- und Hauptgruppen, so wird das Inkasso zu 10 % dem Vorprogramm bzw. der Vorgruppe und zu 90 % dem Hauptprogramm bzw. der Hauptgruppe zugeordnet. Sind mehrere Vor- oder Hauptgruppen vorgesehen, so erfolgt die Aufteilung des auf Vor- oder Hauptgruppen jeweils entfallenden Inkassos zu gleichen Teilen. 3. Die Verrechnung in der Sparte T erfolgt entsprechend Abschnitt VIII Ziffer 3 c) aufgrund des in Abschnitt XV festgelegten Verrechnungsschlüssels. 4. . . . 5. . . . 6. . . .
XI. Verrechnungsschlüssel für Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung mit Rundfunkbewertung Punktbewertung U-Mu- Rundsik 24) 23) 24) funk 3. b) Textierte Werke der U-Musik, die einen urheberrechtlich geschützten Text von besonderem künstlerischen Wert haben. Voraussetzung für die Einstufung ist eine erkennbare Verzahnung der Musik mit der Dramaturgie des Textes. Die Einstufung erfolgt auf Antrag durch den Werkausschuss auf der Grund- lage von vollständigen Belegexemplaren. 28) 36 29) 1 ¼ 30) _______ 23) Zu Abschnitt XI: Kommen Werke oder Werkfragmente in den Sparten R und FS als Pausenund Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu regelmäßig wiederkehrenden Sendungen, d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen wiederholenden Sendungen zur Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung 1. 24) Zu Abschnitt XI Ziffer 1: Werden Werke oder Werkfragmente in den Sparten U und R als Pausen- und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischenund Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken aufgeführt oder regelmäßig wiederkehrend im Sinne der Fußnote 23) gesendet, so werden solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr 1993 mit einem Drittel verrechnet. Zu Abschnitt XI Ziffer 2 bis 6: Ab Geschäftsjahr 1996 erfolgt die Abrechnung in diesen Fällen ebenfalls mit einem Drittel. Zu Abschnitt XI: In der Sparte R erfolgt die Verrechnung ab Geschäftsjahr 1999: über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem Sechstel über 10 000 Minuten mit einem Zehntel (jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete Minuten). 28) Ziffer 3 b) gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr 2012. 29) Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber hinaus erfolgt die Verrechnung mit der Punktbewertung 12. 30) Gilt in der Sparte R und FS bis 150 nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete Minuten, darüber hinaus erfolgt die Verrechnung mit der Punktbewertung 1. XI. Verrechnungsschlüssel für Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung mit Rundfunkbewertung Punktbewertung U-Mu- Rundsik 24) 23) 24) funk 3. b) Textierte Werke der U-Musik, die einen urheberrechtlich geschützten Text von besonderem künstlerischen Wert haben. Voraussetzung für die Einstufung ist eine erkennbare Verzahnung der Musik mit der Dramaturgie des Textes. Die Einstufung erfolgt auf Antrag durch den Werkausschuss auf der Grund- lage von vollständigen Belegexemplaren. 28) 36 29) 1 ¼ 30) _______ 23) 24) 28) . . . . . . . . . 29) Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber hinaus erfolgt die Verrechnung mit der Punktbewertung 12. Diese Fußnote entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 30) 2013. . . . 53
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2. Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte T erfolgt<br />
entsprechend Abschnitt VIII Ziffer<br />
3 c) aufgrund des in Abschnitt XV<br />
festgelegten Verrechnungsschlüssels.<br />
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erhält jede durch ein Programm<br />
belegte Veranstaltung eine<br />
Ausschüttung in Höhe des für<br />
sie erzielten Nettoinkassos. Die-<br />
ses wird zu gleichen Teilen auf<br />
alle Werkaufführungen <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Veranstaltung aufgeteilt.<br />
Das auf die nicht durch<br />
ein Programm belegten Veranstaltungen<br />
entfallende Nettoinkasso<br />
jedes Inkassosegments<br />
wird als proportionaler Zuschlag<br />
auf die gemäß den vorstehenden<br />
Sätzen ermittelte<br />
Ausschüttung verteilt.<br />
2.4. Verrechnung bei Vor- und<br />
Hauptprogramm bei Veranstaltungen<br />
gemäß Ziffer 2.2 und<br />
2.3:<br />
Unterscheidet das vom Veranstalter<br />
eingereichte Programm<br />
zwischen Vor- und Hauptprogramm<br />
bzw. zwischen Vor- und<br />
Hauptgruppen, so wird das Inkasso<br />
zu 10 % dem Vorprogramm<br />
bzw. <strong>der</strong> Vorgruppe und<br />
zu 90 % dem Hauptprogramm<br />
bzw. <strong>der</strong> Hauptgruppe zugeordnet.<br />
Sind mehrere Vor- o<strong>der</strong><br />
Hauptgruppen vorgesehen, so<br />
erfolgt die Aufteilung des auf<br />
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entfallenden Inkassos zu<br />
gleichen Teilen.<br />
3. Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte T erfolgt<br />
entsprechend Abschnitt VIII Ziffer<br />
3 c) aufgrund des in Abschnitt XV<br />
festgelegten Verrechnungsschlüssels.<br />
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