Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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27. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 18 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seite 173) den<br />
nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 18<br />
Der Aufsichtsrat legt die Abrechnungstermine<br />
(Zahlungsplan) und die<br />
Vorauszahlungstermine jeweils für<br />
das kommende Geschäftsjahr fest.<br />
Soweit Einnahmen, die die GEMA außerhalb<br />
des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs<br />
für bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume<br />
erzielt, als prozentualer<br />
Zuschlag zu diesen Abrechnungszeiträumen<br />
o<strong>der</strong> werk- und<br />
nutzungsbezogen verteilt werden,<br />
legt <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Abrechnungstermine<br />
geson<strong>der</strong>t fest. Die<br />
Abrechnungs- und Vorauszahlungstermine<br />
sind zu veröffentlichen.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 18<br />
Der Aufsichtsrat legt die Abrechnungstermine<br />
(Zahlungsplan) und die<br />
Vorauszahlungstermine jeweils für<br />
das kommende Geschäftsjahr aufgrund<br />
<strong>der</strong> Vorschläge des Vorstands<br />
fest. Soweit Einnahmen, die<br />
die GEMA außerhalb des gewöhnlichen<br />
Geschäftsverlaufs für bereits abgerechnete<br />
Abrechnungszeiträume<br />
erzielt, als prozentualer Zuschlag zu<br />
diesen Abrechnungszeiträumen o<strong>der</strong><br />
werk- und nutzungsbezogen verteilt<br />
werden, legt <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Abrechnungstermine<br />
aufgrund <strong>der</strong><br />
Vorschläge des Vorstands geson<strong>der</strong>t<br />
fest. Die Abrechnungs- und Vorauszahlungstermine<br />
sind zu veröffentlichen.<br />
Es entspricht <strong>der</strong> gängigen Praxis, dass <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Abrechnungstermine<br />
und die Vorauszahlungstermine auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Vorschläge des Vorstands<br />
festlegt. Dies soll nun auch ausdrücklich geregelt werden.<br />
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