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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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26. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 16 D Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Sei-<br />

te 172) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

42<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 16<br />

D. Sitzungsgeldkommission<br />

3. Die Kommission wird durch den<br />

Aufsichtsrat einberufen. Sie berät<br />

nichtöffentlich. Das Präsidium des<br />

Aufsichtsrats sowie <strong>der</strong> Vorstand erhalten<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

Soweit Sitzungsgel<strong>der</strong> für Ausschüsse<br />

o<strong>der</strong> Kommissionen festzulegen<br />

sind, die nicht aus Mitglie<strong>der</strong>n<br />

des Aufsichtsrats bestehen, steht dieses<br />

Recht auch dem Vorsitzenden des<br />

jeweils betroffenen Gremiums bzw.<br />

einem von diesem Gremium bestimmten<br />

Vertreter zu. Der Vorsitzende<br />

<strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission entscheidet<br />

über die Hinzuziehung von<br />

Sachverständigen.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 16<br />

D. Sitzungsgeldkommission<br />

3. Die Kommission wird durch den<br />

Aufsichtsrat einberufen. Sie berät<br />

nichtöffentlich. Der Vorsitzende<br />

des Aufsichtsrats und seine<br />

Stellvertreter sowie <strong>der</strong> Vorstand<br />

erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

Soweit Sitzungsgel<strong>der</strong> für<br />

Ausschüsse o<strong>der</strong> Kommissionen festzulegen<br />

sind, die nicht aus Mitglie<strong>der</strong>n<br />

des Aufsichtsrats bestehen, steht<br />

dieses Recht auch dem Vorsitzenden<br />

des jeweils betroffenen Gremiums<br />

bzw. einem von diesem Gremium bestimmten<br />

Vertreter zu. Der Vorsitzende<br />

<strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission entscheidet<br />

über die Hinzuziehung von<br />

Sachverständigen.<br />

In § 2 (1) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat war bislang geregelt, dass<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter „als<br />

Präsidium“ wählt. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, die Bezugnahme auf „ein<br />

Präsidium“ als eigenständiges Gremium zu streichen. § 16 D Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung,<br />

<strong>der</strong> bislang auf das Präsidium des Aufsichtsrats Bezug nimmt, ist entsprechend<br />

anzupassen, indem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber <strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission<br />

dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertretern<br />

gewährt wird.

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