Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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26. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 16 D Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Sei-<br />
te 172) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
42<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 16<br />
D. Sitzungsgeldkommission<br />
3. Die Kommission wird durch den<br />
Aufsichtsrat einberufen. Sie berät<br />
nichtöffentlich. Das Präsidium des<br />
Aufsichtsrats sowie <strong>der</strong> Vorstand erhalten<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Soweit Sitzungsgel<strong>der</strong> für Ausschüsse<br />
o<strong>der</strong> Kommissionen festzulegen<br />
sind, die nicht aus Mitglie<strong>der</strong>n<br />
des Aufsichtsrats bestehen, steht dieses<br />
Recht auch dem Vorsitzenden des<br />
jeweils betroffenen Gremiums bzw.<br />
einem von diesem Gremium bestimmten<br />
Vertreter zu. Der Vorsitzende<br />
<strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission entscheidet<br />
über die Hinzuziehung von<br />
Sachverständigen.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 16<br />
D. Sitzungsgeldkommission<br />
3. Die Kommission wird durch den<br />
Aufsichtsrat einberufen. Sie berät<br />
nichtöffentlich. Der Vorsitzende<br />
des Aufsichtsrats und seine<br />
Stellvertreter sowie <strong>der</strong> Vorstand<br />
erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Soweit Sitzungsgel<strong>der</strong> für<br />
Ausschüsse o<strong>der</strong> Kommissionen festzulegen<br />
sind, die nicht aus Mitglie<strong>der</strong>n<br />
des Aufsichtsrats bestehen, steht<br />
dieses Recht auch dem Vorsitzenden<br />
des jeweils betroffenen Gremiums<br />
bzw. einem von diesem Gremium bestimmten<br />
Vertreter zu. Der Vorsitzende<br />
<strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission entscheidet<br />
über die Hinzuziehung von<br />
Sachverständigen.<br />
In § 2 (1) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat war bislang geregelt, dass<br />
<strong>der</strong> Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter „als<br />
Präsidium“ wählt. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, die Bezugnahme auf „ein<br />
Präsidium“ als eigenständiges Gremium zu streichen. § 16 D Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung,<br />
<strong>der</strong> bislang auf das Präsidium des Aufsichtsrats Bezug nimmt, ist entsprechend<br />
anzupassen, indem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber <strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission<br />
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertretern<br />
gewährt wird.