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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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Aufsichtsrat können <strong>der</strong> Beschwerde<br />

abhelfen. Falls Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />

nicht abhelfen, entscheidet<br />

<strong>der</strong> Beschwerdeausschuss unverzüglich.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Falls gegen die Entscheidung<br />

innerhalb eines Monats nach<br />

Aufgabe zur Post keine schriftlichen<br />

Einwände gegen die Nie<strong>der</strong>schrift<br />

beim Vorsitzenden<br />

des Beschwerdeausschusses erhoben<br />

werden, gilt diese als<br />

genehmigt.<br />

Eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses<br />

zu Gunsten<br />

des Beschwerdeführers gilt<br />

zwingend auch gegen den Vorstand<br />

<strong>der</strong> GEMA.<br />

Die Entscheidung des Ausschusses<br />

gegen den Beschwerdeführer<br />

lässt diesem den Weg<br />

zu den ordentlichen Gerichten<br />

aber offen.<br />

Der Vorstand <strong>der</strong> GEMA ist an<br />

die Entscheidung des Ausschusses<br />

gebunden. Er kann keine eigenen<br />

Rechte o<strong>der</strong> Rechtsmittel<br />

daraus ableiten.<br />

Der Beschwerdeausschuss <strong>der</strong> GEMA wird mit Vertretern <strong>der</strong> drei Berufsgruppen<br />

besetzt. Diese handeln gemeinsam mit einem fachkundigen Richter als Vorsitzenden.<br />

Eine Entscheidung des Ausschusses zu Gunsten des Beschwerdeführers (Mitglieds)<br />

gilt zugleich zwingend gegen die GEMA bzw. den sie vertretenden Vorstand.<br />

Die Vertreter <strong>der</strong> Berufsgruppen entscheiden stellvertretend für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

Der Vorstand <strong>der</strong> GEMA kann keine eigenen o<strong>der</strong> gar entgegengesetzten<br />

Rechte entwickeln bzw. sich gegen die Entscheidung dieses Ausschusses<br />

stellen.<br />

Diese Ergänzung soll in <strong>der</strong> Praxis helfen, unnötige Gerichtsverfahren zwischen<br />

<strong>der</strong> GEMA und ihren Mitglie<strong>der</strong>n zu vermeiden, wenn <strong>der</strong> Ausschuss zu Gunsten<br />

des Mitglieds entscheidet. Der Beschwerdeausschuss wird gebeten, seine Geschäftsordnung<br />

entsprechend zu ergänzen.<br />

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