Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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Aufsichtsrat können <strong>der</strong> Beschwerde<br />
abhelfen. Falls Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />
nicht abhelfen, entscheidet<br />
<strong>der</strong> Beschwerdeausschuss unverzüglich.<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Falls gegen die Entscheidung<br />
innerhalb eines Monats nach<br />
Aufgabe zur Post keine schriftlichen<br />
Einwände gegen die Nie<strong>der</strong>schrift<br />
beim Vorsitzenden<br />
des Beschwerdeausschusses erhoben<br />
werden, gilt diese als<br />
genehmigt.<br />
Eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses<br />
zu Gunsten<br />
des Beschwerdeführers gilt<br />
zwingend auch gegen den Vorstand<br />
<strong>der</strong> GEMA.<br />
Die Entscheidung des Ausschusses<br />
gegen den Beschwerdeführer<br />
lässt diesem den Weg<br />
zu den ordentlichen Gerichten<br />
aber offen.<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> GEMA ist an<br />
die Entscheidung des Ausschusses<br />
gebunden. Er kann keine eigenen<br />
Rechte o<strong>der</strong> Rechtsmittel<br />
daraus ableiten.<br />
Der Beschwerdeausschuss <strong>der</strong> GEMA wird mit Vertretern <strong>der</strong> drei Berufsgruppen<br />
besetzt. Diese handeln gemeinsam mit einem fachkundigen Richter als Vorsitzenden.<br />
Eine Entscheidung des Ausschusses zu Gunsten des Beschwerdeführers (Mitglieds)<br />
gilt zugleich zwingend gegen die GEMA bzw. den sie vertretenden Vorstand.<br />
Die Vertreter <strong>der</strong> Berufsgruppen entscheiden stellvertretend für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> GEMA kann keine eigenen o<strong>der</strong> gar entgegengesetzten<br />
Rechte entwickeln bzw. sich gegen die Entscheidung dieses Ausschusses<br />
stellen.<br />
Diese Ergänzung soll in <strong>der</strong> Praxis helfen, unnötige Gerichtsverfahren zwischen<br />
<strong>der</strong> GEMA und ihren Mitglie<strong>der</strong>n zu vermeiden, wenn <strong>der</strong> Ausschuss zu Gunsten<br />
des Mitglieds entscheidet. Der Beschwerdeausschuss wird gebeten, seine Geschäftsordnung<br />
entsprechend zu ergänzen.<br />
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