Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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gründen sollen die vom Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossenen<br />
redaktionellen Än<strong>der</strong>ungen im Publikationsorgan „virtuos“ mitgeteilt<br />
werden, wobei auf dem Titelblatt in hervorgehobener Weise auf diese Mitteilung<br />
hingewiesen wird.<br />
Zur Klarstellung soll zudem in die von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen<br />
Geschäftsordnungen <strong>der</strong> Hinweis eingefügt werden, dass <strong>der</strong> neue § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />
<strong>der</strong> GEMA von den grundsätzlich geltenden Regeln, die für eine Satzungs-<br />
und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung gelten, unberührt<br />
bleibt.<br />
24. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> FAB Squad Publishing Matthias Bröcker e. K., John<br />
Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Iris<br />
Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine<br />
Meier, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United<br />
Publishing Jörg Fukking e. K. sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und<br />
angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn,<br />
Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks<br />
Kleiner Musikverlag stellen zu § 13 Ziffer 2 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Sei-<br />
te 169) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
2. . . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Solange eine<br />
Neuwahl nicht stattfindet, bleibt <strong>der</strong><br />
Aufsichtsrat im Amt. Scheidet während<br />
<strong>der</strong> Amtsdauer ein Aufsichts-<br />
ratsmitglied aus, so haben die Auf-<br />
2. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
Drei aufeinan<strong>der</strong> folgende Wie<strong>der</strong>wahlen<br />
sind zulässig. Diese<br />
Regelung gilt dann nicht, wenn<br />
hierdurch mehr als 2/3 <strong>der</strong> amtierendenAufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />
nicht mehr zur Wie<strong>der</strong>wahl<br />
zur Verfügung stehen würden.<br />
In diesem Fall sind jeweils die<br />
amtierenden Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />
mit <strong>der</strong> insgesamt kürzesten<br />
Gesamtamtsdauer im<br />
Aufsichtsrat für eine weitere<br />
Amtszeit wie<strong>der</strong> wählbar. (- - -)<br />
Solange eine Neuwahl nicht stattfindet,<br />
bleibt <strong>der</strong> Aufsichtsrat im Amt.<br />
Scheidet während <strong>der</strong> Amtsdauer ein<br />
Aufsichtsratsmitglied aus, so haben<br />
die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> seiner Be-<br />
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