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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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gründen sollen die vom Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossenen<br />

redaktionellen Än<strong>der</strong>ungen im Publikationsorgan „virtuos“ mitgeteilt<br />

werden, wobei auf dem Titelblatt in hervorgehobener Weise auf diese Mitteilung<br />

hingewiesen wird.<br />

Zur Klarstellung soll zudem in die von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen<br />

Geschäftsordnungen <strong>der</strong> Hinweis eingefügt werden, dass <strong>der</strong> neue § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> GEMA von den grundsätzlich geltenden Regeln, die für eine Satzungs-<br />

und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung gelten, unberührt<br />

bleibt.<br />

24. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> FAB Squad Publishing Matthias Bröcker e. K., John<br />

Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Iris<br />

Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine<br />

Meier, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United<br />

Publishing Jörg Fukking e. K. sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und<br />

angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn,<br />

Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks<br />

Kleiner Musikverlag stellen zu § 13 Ziffer 2 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Sei-<br />

te 169) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

2. . . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Solange eine<br />

Neuwahl nicht stattfindet, bleibt <strong>der</strong><br />

Aufsichtsrat im Amt. Scheidet während<br />

<strong>der</strong> Amtsdauer ein Aufsichts-<br />

ratsmitglied aus, so haben die Auf-<br />

2. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Drei aufeinan<strong>der</strong> folgende Wie<strong>der</strong>wahlen<br />

sind zulässig. Diese<br />

Regelung gilt dann nicht, wenn<br />

hierdurch mehr als 2/3 <strong>der</strong> amtierendenAufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

nicht mehr zur Wie<strong>der</strong>wahl<br />

zur Verfügung stehen würden.<br />

In diesem Fall sind jeweils die<br />

amtierenden Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

mit <strong>der</strong> insgesamt kürzesten<br />

Gesamtamtsdauer im<br />

Aufsichtsrat für eine weitere<br />

Amtszeit wie<strong>der</strong> wählbar. (- - -)<br />

Solange eine Neuwahl nicht stattfindet,<br />

bleibt <strong>der</strong> Aufsichtsrat im Amt.<br />

Scheidet während <strong>der</strong> Amtsdauer ein<br />

Aufsichtsratsmitglied aus, so haben<br />

die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> seiner Be-<br />

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